Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Blumenholz IX Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 012 IX

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Blumenholz IX, Gemeinde Blumenholz und Gemeinde Hohenzieritz, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstucke:

Landkreis: Mecklenburqische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstucke
Blumenholz Blumenholz 1 89, 91, 92
Blumenholz Blumenholz 2 120, 121
Blumenholz Blumenholz 5 17, 75, 76, 80, 88, 90,111,

117, 125, 136

Blumenholz Usadel 3 4, 5, 6/8
Blumenholz Usadel 6 45, 47, 53, 56
Hohenzieritz Hohenzieritz 9 41, 54

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 268.161m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer StraBe 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69320) eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar- und Forststruktur, beziehungsweise zur Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe, zur Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflachen und zur Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lasst. Er wird hiermit nach § 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

lnhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der lnhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg, erhoben werden.

Neubrandenburg, den 06.03.2024

Im Auftrag

Wudtke