für die Wahl zum Europaparlament / des Kreistages / der Gemeindevertretung am 9. Juni 2024

in den Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf sowie

für die Wahl der Bürgermeister/innen am 9. Juni 2024

in den Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf.

1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Gemeinden Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal und Pragsdorf wird in der Zeit vom
20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten

in der Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1 (nicht barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am
24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Z. 1.1

unter Angabe der Gründe bei der Europawahl Einspruch einlegen bzw. bei Kommunalwahlen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen getrennt erteilt.

4.1  Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl

  • der Gemeindevertretung/des Kreistages in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs,
  • des Bürgermeisters durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde,

oder durch Briefwahl teilnehmen

5. Wahlscheine zur Wahl des Europäischen Parlaments und für die Kommunalwahlen erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl zum Europäischen Parlament

  • einen amtlichen Stimmzettel (für die Europawahl)
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.b) für die Kommunalwahlen
  • einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
  • 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
  • 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

bis zum 19. Mai 2024 bei den Europawahlen oder
bis zum 17. Mai 2024 bei den Kommunalwahlen

oder

bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl/den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • 17 Abs. 1 der Europawahlordnung bei Deutschen,
  • 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bei Unionsbürgern,
  • 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

bei der Europawahl der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bzw. bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw.
  • 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr noch möglich.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Europawahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe der Europawahl/der Kommunalwahlen werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Burg Stargard, 05.04.2024

Die Gemeindewahlbehörde
gez. C. Walter