Am 09. Juni 2024 finden

–         in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und

–         in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen

statt.

Gewählt werden:

in der Stadt                      Burg Stargard

–            die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

–            der Kreistag

–            die Stadtvertretung

Gewählt werden:

in den Gemeinden          Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf

–            die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

–            der Kreistag

–            die Gemeindevertretung

–             die Bürgermeister/innen

Die Wahlen dauern von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  1. Die Gemeinden sind in folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Gemeinde/Stadt Wahl-

Bezirk Nr.

Bezeichnung des Wahlbezirkes

 

Bezeichnung des Wahlraumes
Burg Stargard 1 Stimmbezirk 1 Gesundheitshaus Lebensfreude, Walkmüllerweg 6-7
  2 Stimmbezirk 2 Hotel zur Burg, Am Markt 10
  3 Stimmbezirk 3 Regionale Schule, Klüschenbergstraße 13
  4 Stimmbezirk 4 Feuerwehrgerätehaus, Marner Straße 106
  5

6

Stimmbezirk 5

Stimmbezirk 6

Cammin, Alter Bahnhof Cammin, Am Bahnhof 1

Teschendorf, Gutshaus Teschendorf, Schmiedeweg 6

Cölpin 1 Stimmbezirk 1 Cölpin, Gemeindezentrum, Woldegker Chaussee 31 A
Groß Nemerow 1 Stimmbezirk 1 Groß Nemerow, Bürgerhaus, Stargarder Straße 34
Holldorf 1 Stimmbezirk 1 Rowa, Begegnungsstätte, Gutsweg 8
Lindetal 1 Stimmbezirk 1 Dewitz, Gemeindehaus, Ringstraße 12
  2 Stimmbezirk 2 Ballin, Gemeindehaus (Alte Schule), Alte Dorfstraße 13
Pragsdorf 1 Stimmbezirk 1 Pragsdorf, Gemeindezentrum, Hauptstraße 17 A

Die Wahlbezirke gehören jeweils zum Wahlbereich der jeweiligen Gemeinde und zum Wahlbereich Nr. 12 des Landkreises Mecklenburgische- Seenplatte.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 18. Mai 2024

zugestellt werden/ worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

  1. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl des gesamten Amtsbereiches am 9. Juni 2024 um 15:00 Uhr im Rathaus Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Versammlungsraum zusammen.

Die Briefwahlergebnisse für die Kommunalwahlen in allen Gemeinden des Amtsbereiches werden zusammen mit den Urnenwahlergebnissen in den allgemeinen Wahlbezirken festgestellt.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die wählenden Personen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Jede wählende Person erhält für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die er wahlberechtigt ist, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel zur Kommunalwahl getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Eine blinde oder sehbehinderte wählende Person kann sich im allgemeinen Wahlbezirk bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone ist vom Wahlberechtigten für die Stimmabgabe persönlich mitzubringen.

Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen 2024 ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für Blinde oder sehbehinderte wählende Personen nicht gegeben. Gemäß § 34 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) bestimmt daher der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wählenden Person zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 2 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) zur Geheimhaltung verpflichtet.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

4.1 Wahl zum Europäischen Parlament

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 bewerbenden Personen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

Der Wahlbezirk 1 der Gemeinde Lindetal ist in die repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.

Die Wählerinnen und Wähler der aufgeführten Wahlbezirke erhalten für die Stimmabgabe einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.

  • Wahl des Kreistages

Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.3 Wahl der Gemeindevertretung

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.

Dabei können die drei Stimmen

– einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder

– verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder

– Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge

gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

4.4 Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder “Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit der Bewerberinoder des Bewerbers. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung “Einzelbewerberin Nachname“ oder “Einzelbewerber Nachname”, den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein/en und Briefwahlunterlagen haben bei den zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1 Wahlberechtigte, die einen weißen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl

       im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.6.2 Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl

–  des Kreistages/der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.

  des /Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

  1. a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
  2. b) durch Briefwahl teilnehmen.

6.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.

  1. Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch Vertreter anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Burg Stargard, 05.04.2024

gez. C. Walter


Ergänzung zur Wahlbekanntmachung

Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024

  1. Auf der Grundlage § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2024 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen nach Geschlecht und
10 Geburtsjahresgruppen, sowie

b) die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wählerinnen und Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

  • der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und
  • der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern

durchgeführt.

Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

  1. In die repräsentative Wahlstatistik ist dera) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 1

der Gemeinde Lindetal

b) Briefwahlbezirke mit der Wahlbezirksnummer        ……………………………………………………..

der Gemeindebehörde                                                     ……………………………………………………..

einbezogen.

  1. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdruck enthalten:
A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2000 bis 2008
B. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1990 bis 1999
C. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1980 bis 1989
D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1965 bis 1979
E. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1955 bis 1964
F. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1954 und früher
G. weiblich, geboren 2000 bis 2008
H. weiblich, geboren 1990 bis 1999
I. weiblich, geboren 1980 bis 1989
K. weiblich, geboren 1965 bis 1979
L. weiblich, geboren 1955 bis 1964
M. weiblich, geboren 1954 und früher

Die Wählerin oder der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt.

In repräsentativen Briefwahlbezirken werden mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Europawahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.