Wahlbekanntmachung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard – berichtigte Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard am 12. Juni 2022

 

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V vom 16.12.2010 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68)) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin der Stadt Burg Stargard auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter des Amtes Stargarder Land, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8. während der Dienststunden ausgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 62 des LKWG M-V und der §§ 24, 25 und 26 der LKWO M-V weise ich hin.

 

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

1. Aufstellung von Wahlvorschlägen (§§ 15, 62 LKWG M-V)

(1) Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:

  1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),
  2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
  3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein, soweit § 62 Absatz 1 Satz 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung

  1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
  2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

sein muss.

Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

2. Einreichungsfrist (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V)

Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 29. März 2022, 16:00 Uhr schriftlich bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter des Amtes Stargarder Land, 17094 Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.8. einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

3. Inhalt der Wahlvorschläge (§ 16 LKWG M-V)

(1) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.

(2) In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

(3) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

(4) Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.

(5) Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind.

(6) Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, soweit nicht 55 Absatz 5 weitergehende Anforderungen vorsieht.

(8) Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.

(9) Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

4. Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Bürgermeister) (§ 24 LKWO M-V)

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Wahlbekanntmachung (§ 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen.

(2) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 beizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.

(4) Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungen liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

(5) Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über den Namen, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

(6) § 23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.

 

5. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 19 LKWG M-V)

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person, die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

(2) Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(3) Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

(4) Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

6. Vertrauenspersonen (§§ 16, 17 LKWG M-V)

(1) In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Ein/e Einzelbewerber/in nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

(2) Soweit § 19 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, sind nur Vertrauenspersonen jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(3) Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

(4) Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Abs. 5 an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

 

7. Unionsbürger/innen (§ 6 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 LKWO M-V)

Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen

(1) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (04. Mai 2014) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben und

(2) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen.

 

Burg Stargard, 8. Februar 2022

Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard am 12. Juni 2022

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V vom 16.12.2010 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBI. M-V S. 68)) fordere ich die nach§ 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Burg Stargard auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. die vom Wahlleiter des Amtes Stargarder Land. Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8. während der Dienststunden ausgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15. 16, 17, 18, 19, 20 und 62 des LKWG M-V und der §§ 24, 25 und 26 der LKWO M-V weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

1.Aufstellung von Wahlvorschlägen (§§ 15, 62 LKWG M-V)

    1.  Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:
      1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei).
      2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
      3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

    1. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt soweit§ 62 Absatz 1 Satz 3 nichts anderes bestimmt.
    2. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
    3. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt; die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung
      1. der im   Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
      2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
    sein muss.

Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

2.Einreichungsfrist 62 Abs. 4 LKWG M-V)

 Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 28. Februar 2022, 16:00 Uhr schriftlich bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter des Amtes Stargarder Land, 17094 Burg Stargard , Mühlenstraße 30, Zimmer 2.8. einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

3.Inhalt der Wahlvorschläge 16 LKWG M-V)

  • Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.
  • In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.
  • Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden , wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
  • Alle Personen , die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
  • Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 b eizufügen . Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind .
  • Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, soweit nicht § 55 Absatz 5 weitergehende Anforderungen vorsieht.
  • Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz l der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
  • Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

4.Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Bürgermeister) (§ 24 LKWO M-V) 

1. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen  Republik   abzugeben und sich zur   freiheitlichen   demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen  ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Wahlbekanntmachung (§ 14 des Landes – und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen .

2. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 b eizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des§ 156 des Strafgesetzbuches.

3. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.

4. Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungen liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

5. Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein , welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes l muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über den Namen, Zweck; Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen   sowie   über   das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

6. §23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.

 

5.Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 19 LKWG M-V)

 1. Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person , die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

2. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden. solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

3. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des§ 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin   oder   des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

4. Wenn eine Person, die nach §15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

6. Vertrauenspersonen(§§ 16, 17 LKWG M-V)

1. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Ein/e Einzelbewerber/in nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

2. Soweit § 19 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, sind nur Vertrauenspersonen jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3. Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

4. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Abs. 5 an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

 

7.Unionsbürger/innen (§ 6 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 LKWO M-V)

 Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen

(l) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger/innen , die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind , in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (04. Mai 2014) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung , bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung   haben und

(2) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung – hauptamtliche Bürgermeisterin / hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bestimmt gemäß § 3 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) den

12. Juni 2022

zum Wahltag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard.

Als Wahltag für eine eventuell notwendige Stichwahl wird der

26. Juni 2022

 bestimmt.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

gez. Christian Walter
Gemeindewahlleiter