Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
Auf der Grundlage des § 6 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit den §§ 55, 56 der Geflügelpestverordnung, des§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern, sowie § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung werden Gebiete um den Fundort Tollensesee nahe Broda zum Sperrbezirk bzw. zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Der Sperrbezirk erstreckt sich somit auf alle Gebiete der Stadt Neubrandenburg, und den Ortsteil Neuendorf der Gemeinde Wulkenzin.
Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich somit auf die Ortslagen Neverin und Glocksin der Gemeinde Neverin, Blankenhof Chemnitz, Gevezin der Gemeinde Blankenhof, die Ortslagen Breesen, Kalübbe und Pinnow der Gemeinde Breesen, auf die Stadt Burg Stargard und die Ortslagen Quastenberg, Bargensdorf, Kreuzbruchhof und Lindenhof der Gemeinde Burg Stargard Stadt, die Ortslagen Groß Nemerow und Klein Nemerow der Gemeinde Groß Nemerow, die Ortslagen Groß Teetzleben, Kaluberhof und Lebbin der Gemeinde Groß Teetzleben, die Ortslagen Holldorf und Rowa der Gemeinde Holl dorf, die Ortslagen Krukow und Lapitz der Gemeinde Kucksee, die Ortsteile Mallin, Passentin, Alt Rehse, Lübkow, Neuhof, Siehdichum und Wustrow der Stadt Penzlin, auf den Ortsteil Klein Helle der Gemeinde Mölln, auf die Ortslagen lhlenfeld und Neu enkirchen der Gemeinde Neuenkirchen, auf die Ortslage Sponholz der Gemeinde Sponholz, auf die Ortslagen Trollenhagen, Podewall und Buchhof der Gemeinde Trol lenhagen, auf die Ortslage Woggersin der Gemeinde Woggersin, auf die Ortslage Wul kenzin und Neu Rähse der Gemeinde Wulkenzin und auf die Ortslage Zirzow der Ge meinde Zirzow.
Für den Sperrbezirk wird angeordnet:
• Durch die Stadt Neubrandenburg und das Amt Neverin sind an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest- Sperrbezirk” gut sichtbar anzubringen.
• Geflügel ist im Sperrbezirk in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) zu halten.
• Sollten im Sperrbezirk Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395 570873182 oder 570874542).
• Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht werden.
• Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie sonstige vom Geflügel stammende Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
• Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
• Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Boden auflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
• Halter von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese Tiere im Sperrgebiet nicht frei umherlaufen.
Für das Beobachtungsgebiet wird angeordnet:
• Durch die Ämter Treptower Tollensewinkel, Stargarder Land, Stavenhagen, Penzlin Land und Neverin sind an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest- Beobachtungsgebiet” gut sichtbar anzubringen.
• Geflügel ist im Beobachtungsgebiet in geschlossenen Ställen oder in einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) zu halten.
• Sollten im Beobachtungsgebiet Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht im Veterinäramt gemeldet haben, ist dies unverzüglich nachzuholen. Verendungen sowie Erkrankungen von Geflügel sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Telefon: 0395 570873290 oder 570874542).
• Geflügel oder andere gehaltene Vögel dürfen nicht in oder aus den Beständen verbracht werden.
• Gehaltene Vögel dürfen nicht für die Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
• Ein- und Ausgänge der Geflügelställe sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
• Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Boden auflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
• Halter von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese Tiere im Sperrgebiet nicht frei umherlaufen.
Die sofortige Vollziehung entsprechend § 37 Nr. 1, 3 und 6 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
Die Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann während der Dienstzeiten im Veterinäramt, 17033 Neubrandenburg, Gartenstraße 17 eingesehen werden.
Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 44 Geflügelpest-Verordnung gegeben sind oder bei veränderter Tierseuchenlage.
gez. Dr. G. Wagner
Amtsleiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes