Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

(Abwassergebührensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­04.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.

(2) Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die
Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

 

§ 2

Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als
Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.

(2) Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.

(3) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der
Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen
mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne
diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu
verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem
Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.

(4) Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(5) Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:

(a) Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

(b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

(c) zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,

(d) das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

(6) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.

(7) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt.
Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.

(8) Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser
zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).

(9) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des
Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die
aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.

(10) Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des
Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

 § 3

Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird.
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.

(2) Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535
m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu
bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage
innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.

(3) Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann
jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

 

§ 4

Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis 5 m³/h 4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h 38,22 € / Monat

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt       3,22 EUR/m³.

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt          1,70 EUR/m³.

 

§ 5

Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.

(2) Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein
Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den
grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.

(3) Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue
Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.

(4) Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage.

(2) Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.

(3) Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der
Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 7

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei
Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.

(3) Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den
Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge
geschätzt.

(4) Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht
erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

(5) Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der
Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von
Schätzungen.

(6) Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

 

§ 8

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,
dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der
zukünftige Gebührenpflichtige.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  • § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
  • § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 

§ 10

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der
einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur
Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§ 11

Sprachformen

 

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

Burg Stargard, 05.12.2019

                                                       (Dienstsiegel)

gez.

Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1: Erläuterungen  zum Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

Anlage 2: Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung