Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

– Abwassergebührensatzung –

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 27.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Grundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.

(2) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§ 2

Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 3

Gebührensätze

(1) Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.

(2) Die Abwassergebühr beträgt 5,39 Euro je Kubikmeter.

 

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 5

Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§ 8

Auskunftspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

 

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 04.12.2009, nebst 13. Änderungssatzung vom 28.11.2018 außer Kraft.

 

 

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

gez.

Stegemann

Verbandsvorsteher

 

 

Hinweis:

Es wird auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13.07.2011 hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann.