Satzung

über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) für das Gebiet des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

 

Auf Grund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, letzte Änderung durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 54 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBI. I S. 2254) und des § 40 ff des Wassergesetzes des Landes M-V vom 30.11.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2018 (GVOBL. M-V S. 221, 228) wird nach Beschlussfassung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 27.11.2019 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

 Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Entwässerungsgenehmigung

§ 7 Entwässerungsantrag

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

§ 8 Einleitungsbedingungen

§ 9 Grundstücksanschluss

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 12 Sicherung gegen Rückstau

§ 13 Grundstücksbenutzung

 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für dezentrale Abwasseranlagen

§ 14 Grundsatz

§ 15 Entleerung

§ 16 Einbringungsverbote

 

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 17 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

§ 18 Anzeigepflicht

§ 19 Dezentrale Altanlagen

§ 20 Befreiungen

§ 21 Haftung

§ 22 Datenschutz

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Sonstiges

§ 25 Inkrafttreten

 

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

 § 1

Grundsatz

 

(1) Dem Verband obliegt die Beseitigung des auf ihrem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig ist. Zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers betreibt er nach Maßgabe dieser Satzung eine

a) rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser)

b) rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Abwasserbeseitigung

als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

Zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe bedient sich der Zweckverband der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft (TAB).

(2) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unter­ haltenden Anlagen, wenn sich der Zweckverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Abwasser in öffentlichen zentralen und öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen sowie das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers dezentraler, nicht öffentlicher Grundstücksentwässerungsanlagen.

(4) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm.

(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Zweckverband / die TAB im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Einen Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser.

Schmutzwasser ist

a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser)

b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser).

 

(2) Abwasserbeseitigung

umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie die Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe.

(3) Grundstück

im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten ausnahmsweise mehrere Grundstücke, die im Eigentum derselben Person stehen und räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheiten bilden, wenn einzelne Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts wegen ihrer geringen Abmessung oder Lage nur als wirtschaftliche Einheit baulich, gewerblich oder industriell genutzt werden können.

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet, gelten die erlassenen Vorschriften für Grundstückseigentümer im gleichen Maße.

(4) Öffentliche Abwasseranlage:

a) Das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz des Zweckverbandes einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Abwasser, die Grundstücksanschlüsse nach (Abs. 6) und Anschlussdruckrohrleitungen, Reinigungsschächte, Pumpstationen und ähnliche Bauwerke.

b) Alle Einrichtungen des Zweckverbandes zur Behandlung des Abwassers in zentralen Kläranlagen.

c) Abwasserhauspumpwerke, für mehrere Grundstücke. Gilt nur bei der Neuerschließung von Ortslagen, wenn aufgrund bestehender topographischer Bedingungen vorhandene bebaute Wohngrundstücke (Altbestand) nicht im freien Gefälle an neue zentrale öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden können.

Die öffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

 

(5) Grundstücksanschluss

Besteht aus der Verbindung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage.

Er beginnt mit dem Abzweig am öffentlichen Hauptkanal und endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Der Übergabeschacht ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses.

Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet der Grundstücksanschluss unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

Besteht der Grundstücksanschluss aus einer Abwasserdruckrohrleitung, endet dieser unmittelbar an der Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstückes. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Er gehört zu den Betriebsanlagen der TAB.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen

sind   Einrichtungen, die   der Sammlung,    Ableitung,       Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Abwassereinläufe
  • Abwasserleitungen einschließlich deren Reinigungsschächte und – öffnungen
  • Hebeanlagen, Hauspumpwerke (mit Ausnahme nach Abs. 5c)
  • Rückstausicherungen
  • Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen
  • Messschächte und Kontrollvorrichtungen sowie
  • dezentrale Abwasseranlagen wie Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht öffentliche Abwasseranlagen, sie gehören grundsätzlich nicht zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes. Sie dienen ausschließlich der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers.

 

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage, anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung des Zweckverbandes vorzunehmen.

(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück (einschließlich Grundstücksanschluss) betriebsbereit vorhanden ist.

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Zweckverband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. (3) nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Zweckverband. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen. Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Abwasseranlage unterliegen, dürfen Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und andere Entwässerungsanlagen weder hergestellt, noch betrieben werden.

(5) Werden an der Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Zweckverbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit und solange der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist. Wenn eine Freistellung erlischt, gibt dies der Zweckverband durch eine schriftliche Mitteilung an die Grundstückseigentümer bekannt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.

(7) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann der Zweckverband den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder eines Pumpwerkes durch den Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.

(8) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser – soweit nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 dieser Satzung gilt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.

(9) Wenn kein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage besteht, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser dem Zweckverband zu überlassen.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstückes hat das Recht, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung sein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen, wenn das Grundstück erschlossen ist und die für das Grundstück bestimmten öffentlichen Abwasserleitungen vorhanden sind (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).

(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes (1) nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht von dem Zweckverband zu verlangen, dass der in dezentralen Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie das Recht nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise widerruflich und befristet von dem Zweckverband versagt werden, wenn:

a) Das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann, eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist,

b) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Anlagen) auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen bzw. einen Zugang zu ihr haben, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der Zweckverband auf Antrag den Anschluss ggf. mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen zulassen.

(6) Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert, kann der Zweckverband den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und – Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie den Unterhalt zu tragen. Auf Verlangen hat er hierfür angemessene Vorschüsse zu leisten.

 

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann auf Antrag ausgesprochen werden,

  • soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist,
  • wenn der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und
  • wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Antrag soll innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss bei dem Zweckverband gestellt werden.

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und/oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der Zweckverband hinsichtlich des freigestellten Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig wird.

 

 

§ 6

Entwässerungsgenehmigung

(1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Bau dezentraler Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Diese ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Umweltamt, zu beantragen.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Der Zweckverband kann – abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 dieser Satzung – die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Der Zweckverband kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige gemeindliche Überwachung festsetzen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis erteilt hat.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(9) Ergeben sich bei der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen von der Genehmigung, ist unverzüglich das Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen und ein Nachtrag zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 7

Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der TAB mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag 4 Wochen vor Baubeginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage hat zu enthalten:

a) Erläuterungsbericht mit:

    • einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.

b) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über:

    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
    • Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
    • Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

    • Straße und Hausnummer, Gebäude (vorhandene und/oder geplante)
    • Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
    • Lage der vorhandenen und/oder geplanten Grundstücksentwässerungsleitung
    • in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

d) Einen Flurkartenauszug, mit:

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Größe des Flurstücks (m²)
    • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers.

e) Entwässerungsprojekt mit Fallrohren der Gebäude, Grundleitungen und Schächte mit Höhenangaben im Verhältnis zur Straße.

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen.

(3) Der Antrag für den Bau einer dezentralen Abwasseranlage (Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube) hat zu enthalten:

a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Angaben über Menge und Beschaffenheit des in die dezentrale Abwasseranlage einzuleitenden Abwassers

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage

c) Einen Übersichtsplan im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Straße und Hausnummer
    • vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
    • Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube
    • Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
    • Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

(4) Der Zweckverband kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind.

 

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

 

§8

Einleitungsbedingungen

 

Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage gelten die in den Abs. (1) bis (10) geregelten Einleitungsbedingungen.

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Abwasser im Sinne dieser Satzung darf grundsätzlich nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Abwässer eingeleitet werden. Es ist insbesondere verboten solche Stoffe einzuleiten, die

    • die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen
    • giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden
    • Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße als häusliches Abwasser angreifen
    • die Abwasserreinigung und/oder die Schlammbeseitigung erschweren oder nicht möglich machen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

    • Schutte, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
    • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen
    • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke
    • Kalkreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern
    • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers
    • Säuren und Laugen (zulässiger ph – Bereich 6,5 – 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelwasserstoff, Blausäure  und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. (6) genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht, das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des Abs. (8) bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Der Zweckverband kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen.

Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss (z.B. aus einem Misch- und Ausgleichsbecken) zu vermeiden.

Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der Abwassermenge nicht aus, kann der Zweckverband die Einleitung entsprechend der jeweiligen Verhältnisse befristen und/oder ganz/oder teilweise versagen.Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Anschlussberechtigte auf seine Kosten eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen Abwasseranlage trägt.

(5) Die Bestimmung der einzelnen Einleitwerte hat nach den einschlägig vorgegebenen Bestimmungsmethoden der jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes“ zu erfolgen.

Grenzwerte
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe von Abwasser, die vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten sind.

A. Allgemeine Parameter

      1. Abwassermenge max. 3.000 m³/a
      2. Temperatur nicht wärmer als 35 C°
      3. pH-Wert 6,5 – 10,0 (zulässige Bandbreite)
      4. CSB 1.200 mg/l
      5. BSB5 600 mg/l
      6. CSB/ BSB5 – Verhältnis: <4
      7. absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar 1,0 ml/l / in 0,5 h (DIN 38 409 – H 9-2; DEV H 1

B. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

8. 4. Antimon (Sb) 0,5 mg/l
9. 5. Arsen (As) 0,5 mg/l 0,1
10. . Barium (Ba) 5,0 mg/l
11. Blei (Pb) 1,0 mg/l 0,5
12. Cadmium (Cd) 0,5 mg/l 0,1-0,2
13. Chrom (Cr) 1,0 mg/l
14. Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l 0,1
15. Cobalt (Co) 2,0 mg/l
16. Kupfer (Cu) 1,0 mg/l 0,5
17. Magnesium (Mg) 200 mg/l
18. Mangan (Mn) 10 mg/l
19. Nickel (Ni) 1,0mg/l 0,5
20. Selen (Se) 2,0 mg/l 1,0
21. Silber (Ag) 1,0 mg/l
22. Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l0,05
23. Zinn (Sn) 5,0 mg/l 0,2
24. Zink (Zn) 5,0 mg/l 2,0
25. Aluminium und Eisen (Al) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei (Fe) der Abwasserableitung und –reinigung auftreten

C. Anorganische Stoffe (gelöst) Bestimmungsverfahren

26. 22. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 150 mg/l

27. 23. Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l

28. 24. Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l

29. Cyanid, leicht freisetzbar 1,0 mg/l

30. Sulfat (SO4) 600 mg/l

31. Fluorid (F) 50 mg/l

32. Nitrit (NO2) berechnet als N 6,0 mg/l

33. Sulfid (S) 2,0 mg/l

34. Sulfit (SO3) 50 mg/l

35. Phosphatverbindungen

D. Organische Stoffe

36. Kohlenwasserstoffe (Mineralöle u.a.) (P) 15 mg/l

      • direkt abscheidbar 50 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 18)

37. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (Öle/Fette)

      • direkt abscheidbar 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 250 mg/l (DIN 38 409 Teil 17)

38. Halogenhaltige organische Verbindungen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

      • leichtflüssige Verbindungen (mit Luft ausblasbar: POX) 4,0 mg/l
      • schwerflüchtige Verbindungen (nicht mit Luft ausblasbar) 1,0 mg/l
      • adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1,0 mg/l
      • leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (CI) 0,5 mg/l

39. Phenole

      • Phenolindex 50 mg/l

40. Organische, halogenfreie Lösungsmittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38 412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.

41. Farbstoffe

Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.

E. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)“, 17. Lieferung; 1986 100 mg/l.

F. Radioaktive Stoffe

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungsbedingungen im Bedarfsfall festgesetzt.Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im deutschen Institut für Normung e.V. Berlin auszuführen.

(6) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall – nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen oder die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

Geringere als die aufgeführten Einleitungswerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten.

Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt in den Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. (6).

(7) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen.

(8) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Abwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regeln entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen um Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen.

a) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung (§ 6) wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entsprechen haben, genehmigt.

b) Der Zweckverband kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

(9) Ist zu erkennen, dass von einem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze (1) – (6) unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist der Zweckverband / die TAB berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen und Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(10) Das Einleitungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzungen der Abwässer, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.  

 

 

§ 9

Grundstücksanschluss

 

(1) Jedes Grundstück ist unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses sowie die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt der Zweckverband/TAB.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

(3) Der Zweckverband / die TAB lässt den Grundstücksanschluss als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage herstellen. Der zum Grundstücksanschluss gehörende Revisions­ bzw. Übergabeschacht ist unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück zu errichten.

(4) Der Zweckverband / die TAB hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten (Kostenersatz).

(5) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern und verändern lassen.

 

 

§ 10

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Baubestimmungen DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN EN 1610 auf Kosten des Grundstückseigentümers herzustellen. Ist für das Ableiten der Abwässer zum Anschlusspunkt (Übergabeschacht) an der Grundstücksgrenze ein natürliches Gefälle nicht vorhanden, so muss der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage oder ein Abwasserhauspumpwerk errichten lassen.

Ausnahme dieser Regelung ist hierbei § 2, Abs. 5 c dieser Satzung.

(2) Die Grundstücksentwässerungsleitung muss die für die Ableitung der anfallenden Abwassermenge erforderliche Größe, mindestens jedoch 150 mm lichte Weite haben (diese Regelung gilt nur für den Anschluss des Grundstückes im freien Gefälle).

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(4) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des 1. Absatzes, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auf eigene Kosten nach Absatz 4 auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

(6) Vorbehandlungsanlagen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, diese Anlagen zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Einleitungswerte gemäß § 8 eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen.

Die Einleitungswerte gemäß § 8 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt. Es sind Probeentnahmestellen einzubauen.

(7) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden einschlägigen technischen Regelwerke bzw. allgemein anerkannten technischen Vorschriften maßgebend (u. a. DIN 1999, 4040, Abwasserverordnung – AbwV mit Anhang 49).

Grundstückseigentümer haben die Entleerung der Abscheider entsprechend den Wartungsvorschriften des Herstellers in regelmäßigen Abständen und zusätzlich bei Bedarf vorzunehmen und auf Verlangen gegenüber dem Zweckverband nachzuweisen.

 

 

§ 11

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Dem Zweckverband ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage zu gewähren. Der Zweckverband / die TAB ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Rückstauverschlüsse sowie Revisionsschächte müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband / die TAB alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 12

Sicherung gegen Rückstau

 

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwassereinläufe usw. müssen gemäß DIN EN 12056 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

(3) Generell hat sich der Grundstückseigentümer eigenverantwortlich gegen Rückstau zu schützen.

 

 

§ 13

Grundstücksbenutzung

 

(1) Die Grundstückseigentümer haben für die Zwecke der örtlichen Abwasserentsorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Abwasser über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen nach Anordnung der Zweckverband zu dulden soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserentsorgung erforderlich ist.

Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Zweckverband das Grundstück auf seine Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bis auf die für den Verband notwendigen Anlagen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Die Abwasser­ entsorgungsanlagen werden mit Hilfe eines zwischen dem Zweckverband / der TAB und dem Grundstückseigentümer abzuschließenden Dienstbarkeitsvertrages grundbuchrechtlich gesichert. Die Entschädigung und die Kosten für die grundbuchrechtliche Eintragung trägt der Zweckverband.

 

 

 

Abschnitt III

Besondere Vorschriften für dezentrale Abwasseranlagen

 

§ 14

Grundsatz

 

(1) Die Regelungen des Abschnitt II, § 10 Absatz 1, 3, 4 und 5 sowie § 11, Absatz 1 und 3 dieser Satzung gelten auch für Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann, nach entsprechender Antragstellung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, von der Abwasserbeseitigungspflicht für dezentrale Entsorgungsgrundstücke befreit werden. Die Befreiung schließt das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes bei Kleinkläranlagen und des Inhaltes von abflusslosen Gruben sowie dessen Behandlung aus.

 

 

§ 15

Entleerung

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage und abflusslose Sammelgrube) ist so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. Hierbei sind vom Grundstückseigentümer als maximale Entfernung (Schlauchlänge) zwischen der zu entleerenden Grundstücksentwässerungsanlage und dem Standort des Entsorgungsfahrzeuges 25 Meter zu gewährleisten.

(2) Berechtigt zur Entleerung und zum Transport von Inhalten aus abflusslosen Sammelgruben sowie von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist ausschließlich die TAB. Zu diesem Zweck ist dem Zweckverband / der TAB vom Grundstückseigentümer ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der Schlamm wird einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.

(3) Die Entleerungshäufigkeit wird nachfolgend festgesetzt:

a) Der Fäkalschlamm aus der Vorklärung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit Bauartenzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ist bei einem Füllstand bis 50 % des genutzten Speichervolumens zu entsorgen, jedoch mindestens im dreijährigen Abstand, soweit mit der wasserrechtlichen Genehmigung der unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises Mecklenburgische Seenplatte keine anderen Regeln festgelegt worden sind. Anlagen ohne Bauartenzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, dabei sind Kleinkläranlagen und Mehr-Kammer-Absetzgruben mindestens einmal jährlich, die Mehr-Kammer-Ausfaulgruben mindestens im zweijährigen Abstand zu entleeren. Der Wartungsvertrag mit einer Fachfirma und die Protokolle der durchgeführten erforderlichen Wartungen (ggf. mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) sind vorzulegen.

b) Bei abflusslosen Sammelgruben liegt ein Entleerungsbedarf vor, wenn diese bis zu 80 % des nutzbaren Speichervolumens oder bis 50 cm unter dem Zulauf gefüllt sind, mindestens aber einmal im Jahr.

(4) Die Grundstückseigentümer haben den erforderlichen Entleerungs- und Transportbedarf der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage frühzeitig bei Bedarf bei der TAB anzumelden. Sie sind für jeden Schaden selbst haftbar, der durch Verzögerung oder Unterlassung dieser Anmeldung entsteht.

(5) Die Grundstückseigentümer werden von der TAB bzw. dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen rechtzeitig über den Abfuhrtermin unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung ist die TAB rechtzeitig darüber zu informieren und ein neuer Termin abzustimmen.

 

§ 16

Einbringungsverbote

In die Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 8 Absatz 3 bis 7 dieser Satzung aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.  

 

 

Abschnitt IV Schlussvorschriften

 

§ 17

Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von dem Zweckverband / der TAB und der zuständigen Behörde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen).

 

 

§ 18

Anzeigepflicht

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen bzw. bei dem Zweckverband zu beantragen, wenn:

  • Grundstücksanschlüsse hergestellt, verschlossen, beseitigt, erneuert oder verändert werden müssen,
  • erstmalig von einem Grundstück Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird,
  • wenn Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und dem zeitlichen Anfall des Abwassers, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, eintreten,
  • gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangen oder damit zu rechnen ist,
  • die Voraussetzungen für den Anschlusszwang (§ 3) entfallen,
  • Mängel am Grundstücksanschluss auftreten,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt werden, nicht mehr funktionstüchtig oder nicht mehr wasserdicht sind,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr genutzt werden.

(2) Die Anzeige bzw. Beantragung hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer Dringlichkeit, z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, hat die Anzeige vorab fernmündlich zu erfolgen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Zweckverband / der TAB mitzuteilen.

 

 

§ 19

Dezentrale Altanlagen

 

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, sind – sofern sie nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind – binnen 3 Monate so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

 

 

 

§ 20

Befreiungen

 

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn dem nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Der Antrag ist unter Angabe von Gründen innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

 

§ 21

Haftung

 

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher bzw. der Grundstückseigentümer. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(2) Wer entgegen § 18 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Zweckverband durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Minderung der Abwasserabgabe (§ 9 AbwAG) verursacht, hat dem Zweckverband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Zweckverband / die TAB haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.

(7) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von:

  • Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze
  • Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes
  • Behinderung des Abflusses, z. B. Kanalbruch oder Verstopfung
  • zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlagen, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Der Grundstückseigentümer hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit die eingetretenen Schäden von dem Zweckverband / der TAB schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband / der TAB von allen Ersatzansprüchen freizustellen.

(8) Wenn bei dezentralen Abwasseranlagen, trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendige andere Arbeiten, die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

 

§ 22

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich der Zweckverband / die TAB bei der öffentlichen Wasserversorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich der Zweckverband / die TAB zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung und § 134 Absatz 1 Landeswassergesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. das Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung innerhalb von 3 Monaten mit der entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlage ausrüstet,
  2. das Abwasser von seinem Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 8 dieser Satzung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  3. nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bestehende Altanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) nicht außer Betrieb setzt,
  4. entgegen § 3 Absatz 9 dieser Satzung den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser nicht von dem Zweckverband / der TAB oder einem von dem Zweckverband /der TAB beauftragten Abfuhrunternehmen entsorgen lässt,
  5. entgegen § 7 dieser Satzung den Anschluss seines Grundstückes an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage bzw. eine Änderung in der Benutzung nicht ordnungsgemäß beantragt.
  6. entgegen § 9 dieser Satzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet und die entsprechenden Einleitbedingungen missachtet,
  7. entgegen § 11 dieser Satzung den Beauftragten des Zweckverbandes / der TAB den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen nicht gestattet,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. unbefugte Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt,
  2. Stoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie Inhalte aus mobilen Toiletten mit Sanitärzusätzen außerhalb der Sammelstelle in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – € geahndet werden.

 

 

§ 24

Sonstiges

 

(1) Für die Anschaffung, Herstellung und Erneuerung sowie Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und Gebühren nach besonderer Satzung erhoben.

(2) Für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflussloser Gruben werden Entsorgungsgebühren nach besonderer Satzung erhoben.

 

 

§ 25

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

Stegemann

Verbandsvorsteher

Hinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.