Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard
für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 04.12.2019 und mit Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte vom 10.12.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
gegenüber | erhöht | vermindert | nunmehr | ||
bisher | um | um | auf | ||
EUR | EUR | EUR | EUR | ||
1. im Ergebnishaushalt | |||||
a) | der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge | 9.123.400 | 100.000 | 0 | 9.223.400 |
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen | 9.270.900 | 185.000 | 0 | 9.455.900 | |
der Saldo der der ordentlichen Erträge und Aufwendungen | -147.500 | 85.000 | 0 | -232.500 | |
b) | der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 |
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
der Saldo der der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
c) | das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen | -147.500 | 0 | 85.000 | -232.500 |
die Einstellung in Rücklagen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
die Entnahmen aus Rücklagen | 147.500 | 85.000 | 0 | 232.500 | |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
2. im Finanzhaushalt | |||||
a) | die ordentlichen Einzahlungen | 8.556.300 | 100.000 | 0 | 8.656.300 |
die ordentlichen Auszahlungen | 8.288.300 | 185.000 | 0 | 8.473.300 | |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 268.000 | -85.000 | 0 | 183.000 | |
b) | die außerordentlichen Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
die außerordentlichen Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | |
c) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.102.900 | 938.000 | 0 | 2.040.900 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 848.400 | 1.050.000 | 0 | 1.898.400 | |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 254.500 | -112.000 | 0 | 142.500 | |
d) | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 234.200 | 0 | 197.000 | 37.200 |
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der | |||||
Zahlungsfähigkeit) |
festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt
von bisher | 7.720.000 EUR | auf 7.570.500 EUR. |
Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 6.740.000 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der
Stadt Burg Stargard“ vom 2.12.2015 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
1. Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |
(Grundsteuer A) auf | 310 v. H. |
b) für die Grundstücke | |
(Grundsteuer B) auf | 390 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf | 330 v. H. |
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 41 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug | 5.752.508 EUR |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt | 5.607.708 EUR |
und zum 31.12. des Haushaltsjahres | 5.895.208 EUR |
§ 8 Wertgrenzen
Nach § 4 Abs.12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.
§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Burg Stargard, 11.12.2019
(Siegel)
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 10.12.2019 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
vom 16.12.2019 bis 29.12.2019
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
gez. Lorenz
Bürgermeister