Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard
für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 04.12.2019 und mit Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte vom 10.12.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§  1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um auf
EUR EUR EUR EUR
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 9.123.400 100.000 0 9.223.400
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 9.270.900 185.000 0 9.455.900
der Saldo der der ordentlichen Erträge und Aufwendungen -147.500 85.000 0 -232.500
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 0 0 0
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 0 0 0
der Saldo der der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 0 0 0 0
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen -147.500 0 85.000 -232.500
die Einstellung in Rücklagen 0 0 0 0
die Entnahmen aus Rücklagen 147.500 85.000 0 232.500
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen 0 0 0 0
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen 8.556.300 100.000 0 8.656.300
die ordentlichen Auszahlungen 8.288.300 185.000 0 8.473.300
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 268.000 -85.000 0 183.000
b) die außerordentlichen Einzahlungen 0 0 0 0
die außerordentlichen Auszahlungen 0 0 0 0
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 0 0 0
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 1.102.900 938.000 0 2.040.900
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 848.400 1.050.000 0 1.898.400
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 254.500 -112.000 0 142.500
d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 234.200 0 197.000 37.200
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit)

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt

von bisher 7.720.000 EUR auf   7.570.500 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 6.740.000 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Stadt Burg Stargard“ vom 2.12.2015 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)   für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 390 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 330 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 41 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 5.752.508 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 5.607.708 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 5.895.208 EUR

 

 

§ 8 Wertgrenzen

 Nach § 4 Abs.12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Burg Stargard, 11.12.2019

(Siegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 10.12.2019 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.12.2019 bis 29.12.2019

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister