Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt I   Allgemeine Vorschriften

§ 1       Geltungsbereich / Rechtsform

§ 2       Berechtigte Personen

§ 3       Schließung und Entwidmung

§ 4       Öffentliche Bekanntmachung

§ 5       Ersatzgrabstätten

§ 6       Friedhofsverwaltung

 

Abschnitt II Ordnungsvorschrift

§ 7       Öffnungszeiten

§ 8       Verhalten auf dem Friedhof

§ 9       Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 10     Ordnungswidrigkeiten

 

Abschnitt III Bestattungsvorschriften

§ 11     Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 12     Ausheben der Gräber

§ 13     Ruhezeit

§ 14     Särge

§ 15     Umbettungen

 

Abschnitt IV Grabstätten

§ 16     Allgemeine Grundsätze

§ 17     Verleihung des Nutzungsrechts

§ 18     Grabstätten

 

Abschnitt V Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19     Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte

§ 20     Vernachlässigung der Grabstätte

 

Abschnitt VI Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21     Allgemeine Grundsätze

§ 22     Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

§ 23     Entfernung von Grabmalen

§ 24     Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

 

Abschnitt VII Trauerfeiern

§ 25     Trauerfeiern

 

Abschnitt Vlll Gebühren

§ 26     Gebührenerhebung

 

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 27     Haftung

§ 28     Inkrafttreten

 

Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), des Bestattungsgesetzes-BestattG M-V vom 3. Juli 1998 (GVOBI. M-S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2008 (GVOBI. M-V S. 461) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Burg Stargard am 04.12.2019 folgende Friedhofssatzung erlassen:

 

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich I Rechtsform

  1. Die Stadt Burg Stargard unterhält einen kommunalen Friedhof nach Maßgabe davorliegenden Satzung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Burg Stargard betrieben.
  2. Der Friedhof dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.

§ 2 – Berechtigte Personen

  1. Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Burg Stargard unterhält, hat einen Anspruch, auf dem Friedhof bestattet zu werden.
  2. Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

  1. Aus wichtigem öffentlichem Grund können der Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
  2. In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen statt und das Grundstück oder einzelne Grabstätten verlieren ihre Eigenschaft als Ruhestätte.
  3. Nach der Schließung des Friedhofs/von Friedhofsteilen werden Nutzungsrechte für die geschlossenen Bereiche nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte erfolgt nur zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
  4. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten, nachträgliche Ausnahmen von der Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

§ 4 – Öffentliche Bekanntmachung

  1. Die Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist öffentlich bekannt zu geben.
  2. Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/ Urnenreihengrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist, noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.

§ 5 – Ersatzgrabstätten

  1. Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Stadt Burg Stargard Ersatzgrabstätten für den Friedhof oder den betroffenen Friedhofsteil zur Verfügung.
  2. Eine Umbettung auf Kosten der Stadt erfolgt, wenn die für in Wahlgrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.
  4. Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
  5. Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekanntzumachen. Außerdem sind die Umbettungstermine bei Wahlgrabstätten / Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

§ 6 – Friedhofsverwaltung

  1. Der Friedhof Burg Stargard ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wird von der Stadt Burg Stargard verwaltet.
  2. Die Verwaltung des Friedhofs Burg Stargard richtet sich nach dieser Satzung und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
  3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten beauftragen.

 

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 7 – Öffnungszeiten

  1. Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen bekannt gegeben.
  2. Aus besonderem Anlass können der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
  2. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Es ist nicht gestattet:

    a)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

    b)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

    c)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

    d)    ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

    e)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

    f)     die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,

    g)    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

    h)    zu lärmen und zu spielen,

    i)      Tiere auf dem Friedhof frei laufen zu lassen. Für Hunde gilt Leinenzwang.

  4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 9 – Gewerbliche Betätigung

  1. Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.
  2. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in der Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
  3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
  4. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Ausweis sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regeln zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

§ 10 – Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die §§ 22, 23 und 24 dieser Friedhofssatzung können mit einer Geldbuße in Höhe des nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWIG) festgesetzten Betrages geahndet werden.

 

Abschnitt III- Bestattungsvorschriften

§ 11 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Nach Eintritt eines Todesfalles mindestens aber 3 Tage vor dem vorgesehen Bestattungstermin ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind der Bestattungsschein und die gegebenenfalls weiteren erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  3. Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen.
  4. Aschen werden nur in der Erde beigesetzt und müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 12 – Ausheben der Gräber

  1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von Bestattungsunternehmen oder von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen vorgenommen.
  2. Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges und für Urnenbeisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
  3. Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten.

§ 13 – Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 14 – Särge

  1. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. Ihre Abmessungen dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.
  3. Särge für Bestattungen in bereits bestehenden Gruften müssen luftdicht verschlossen sein. Zugelassen sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz.

§ 15 – Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch wichtige Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
  2. Jede Umbettung von Leichen und Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und bedarf deren Genehmigung. Der Antrag kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
  3. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.
  4. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
  5. Eine Ausgrabung von Leichen und Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

 

Abschnitt IV – Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Grundsätze

  1. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

    a)            Wahlgrabstätten,

    b)            Urnenreihengrabstätten,

    c)            Familiengrabstätten,

    d)            Ehrengrabstätten,

    e)            Anonymgrabstätten, mit und ohne Namensnennung.

  2. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  3. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
  4. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

§ 17 – Nutzungsrecht

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu nutzen.
  3. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgehändigt.
  4. Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofssatzung zu gewähren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  5. Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte/ Urnenreihengrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
  6. Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes einen Nachfolger bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

    a)            auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

    b)            auf die ehelichen, nicht ehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,

    c)            auf die Eltern,

    d)            auf Geschwister und Stiefgeschwister

    Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) wird jeweils der/ die Älteste/r Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere genannte Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

  7. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. Ihm obliegen die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
  8. Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an die Stadt Burg Stargard zurück.
  9. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
  10. Wird bei weiteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 13) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit durch Entrichten der jeweiligen Gebühr zu verlängern. Bei vorsorglich erworbenen Grabstätten gilt dies bei späteren Beisetzungen entsprechend. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.
  11. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind auch insoweit Ausnahmen möglich.
  12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Lediglich in den ersten 6 Monaten nach Vergabe kann ein Teil der Gebühren erstattet werden, wenn das Grab wiederverwendet werden kann. Näheres regelt die Gebührensatzung. Im Übrigen werden Gebühren nicht erstattet.
  13. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Mit Ablauf der Nutzungszeit geht das Grabmal und das sonstige Grabzubehör in das Eigentum der Stadt Burg Stargard über, wenn der/die Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung keine andere schriftliche Verfügung trifft. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
  14. Nach zweimaliger vergeblicher Benachrichtigung wird die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit aufgehoben und eingeebnet. Falls der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis an der Grabstätte. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte dann aufgehoben und eingeebnet.
  15. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen.
  16. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  17. Solange kein/e Nachfolger/in im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
  18. Der/die Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
  19. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Soweit Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden.
  20. Stimmen in den bestehenden Grabfeldern des Friedhofs die Grabmaße mit den Maßen in dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessung.

§ 18 – Grabstätten

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in:a)  Wahlgrabstätten, als Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstättenb)  Urnenreihengrabstättenc)  gepflegte Urnenreihengrabstätten

    d)  Anonyme Urnengrabstätten mit und ohne Namensnennung

    e)  Ehrengrabstätten.

  2. Wahlgrabstätten
    sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelwahlgrab), doppelt (Doppelwahlgrab) oder zu mehreren nebeneinander liegenden Einzelwahlgräbern (Familiengrab) vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Soweit ausreichend Grabstätten vorhanden sind, können Wahlgräber noch zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.a)            Bei der Anlage der Gräber sind folgende Maße einzuhalten: Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,40 m, Breite 1,20 mb)            Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit mit einer Erdbestattung und zusätzlich einer Urne belegt werden. Unbelegte Wahlgräber dürfen mit bis zu 2 Urnen belegt werden.
  3. Urnenreihengrabstätten
    sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.a)            Bei der Anlage der Gräber sind folgende Maße einzuhalten: Urnenreihengräber:    Länge 1,00 m, Breite 1,00 mb)            In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Bei Beisetzung einer zweiten Urne wird das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die vorgeschriebene Ruhezeit verlängert. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
  4. Gepflegte Urnenreihengrabstätten
    sind Grabstätten, die durch den Friedhofsträger oder durch einen vom Friedhofsträger beauftragtem Dritten für die Dauer der gesamten Ruhezeit gepflegt werden.a)            Gepflegte Urnenreihengräber können als Einzel- oder als Doppelgrabstätte erworben werden. Zu jeder Grabstätte gehört eine Grabplatte, auf der Titel, Vor- und Zuname, und Geburts- und Sterbedaten des Verstobenen angegeben werden können. Weiterhin gehört eine Vase zu jeder Grabstätte, die zur Ablage von Grabschmuck genutzt werden kann. Eine darüberhinausgehende Ablage von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Form und Gestaltung der Grabplatten erfolgt nach Maßgabe des Friedhofsträgers.b)            Gepflegte Urnenreihengrabstätten werden für Urnenbestattungen der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Für die zweite Beisetzung in einer gepflegten Urnenreihendoppelgrabstätte wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist der letzten Beisetzung für die gesamte Grabstätte verlängert. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.c)            Zur Urnenbeisetzung in gepflegten Urnenreihengrabstätten sind nur Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Bionaturstoffurnen) zulässig.
  5. Anonyme Urnengrabstätten mit oder ohne Namensnennung
    sind Grabstätten, in denen jeweils eine Urne ohne Bekanntgabe der genauen Lage der Grabstätte beigesetzt wird. Für das Ablegen von Grabschmuck für anonyme Grabstellen bestimmt die Friedhofsverwaltung einen zentralen Platz. Eine Namensnennung der Verstorbenen ist an einem von der Friedhofs-verwaltung festzulegenden Ort auf den anonymen Urnengrabfeld möglich. Die Namensnennung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
  6. Ehrengrabstätten
    werden von der Stadt Burg Stargard unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung.

 

Abschnitt V – Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte

  1. Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte  sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
  2. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und in ihrem Wuchs die Gesamthöhe von 0,85 m nicht überschreiten. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
  3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht anzuzeigen.
  4. Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und instandgehalten werden.
  5. Für Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
  6. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
  7. Verpackungen von Pflanzen und anderen Ausstattungsgegenständen dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
  8. Pflanzliche Abfälle können in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
  9. Vor der Zurückgabe einer Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind alle gepflanzten Blumen, Hecken, Gehölze und andere Pflanzen von der Grabstätte zu entfernen, die sich auf oder neben der Grabstätte befinden. Hierzu gehören auch die von Anderen übernommenen Pflanzen, die sich bereits bei Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes auf oder neben der Grabstätte befanden. Ausgenommen von der Pflicht zur Entfernung sind die von der Friedhofsverwaltung gepflanzten Hecken/Pflanzen und zu genutzten Nachbargräbern gehörende oder von deren Nutzungsberechtigten übernommene Hecken neben einer Grabstätte. Nach der Einebnung ist auf der Grabstätte Gras anzusäen. Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß abgeräumt, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabstätte

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 24 Abs .3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen, wenn diese die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt.
  2. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Nutzungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung

a)            das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

b)            bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid mittels öffentlicher Zustellung ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit  Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

Abschnitt VI – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 – Allgemeine Grundsätze

  1. Vor Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in ihrer Gestaltung und Aussage in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.
  2. Jede Grabstätte und jedes Vorsorgegrab sind spätestens 1 Monat nach Erwerb so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Durch die Anlage und Unterhaltung dürfen andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Bänke, Zäune, Schilder und Tafeln sind nicht zulässig.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  4. Auf Wahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:a) stehende Grabmale:
    aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
    bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 1,20 m,b) liegende Grabmale: Mindeststärke 0,12 m;
    aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,50 m, Mindesthöhe 0,16 m;
    bb) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m, Mindesthöhe 0,16mc) liegende Grabmale als Grabplatten: Größe bis 1,25 m x 2,50 m, Mindeststärke von 0,16 m.
  5. Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m;b) liegende Grabmale: Grundriss bis 1,00 m x 1,00 m; Mindeststärke von 0,16 m.
  6. Grabeinfassungen und Grabplatten sind nur aus Naturstein zulässig.
  7. Auf Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind Grabeinfassungen mit folgenden Abmessungen zulässig:a)  Urnenreihengrab: 1,00 m x 1,00 mb)  Wahlgrabstätte: Breite maximal 1,25 m/Grab, Länge maximal 2,50 mc)   Materialbreite: 0,08 m

    d)   Höhe: 0,08 m ab Erdoberfläche

  8. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

§ 22 – Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

  1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands deutscher Steinmetze der neuesten Fassung.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

  1. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen verpflichtet.
  4. Die Stadt kann mit dem Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in Ihr Eigentum übergehen.
  5. Muss eine Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
  6. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige Anlagen, die ohne ihre Zustimmung bzw. abweichend von im Zusammenhang mit der Zustimmung erteilten Auflagen aufgestellt worden sind, 3 Monate nach Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag nach Anbringen des Hinweises auf der Grabstätte.

§ 24 – Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
  2. Bei den Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich. Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.
  3. Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
  4. Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherheit notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
  5. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
  6. Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.

 

Abschnitt VII – Trauerfeiern

§ 25 – Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Trauerhalle untersagt werden.

 

Abschnitt VIII – Gebühren

§ 26 – Gebührenerhebung

Die Benutzung des von der Stadt Burg Stargard verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtung ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die geltende Friedhofsgebührensatzung.

 

Abschnitt IX. – Schlussbestimmungen

§ 27 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüberhinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Stadt Burg Stargard tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.09.2013 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 05.12.2019

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.