Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Burg Stargard am 04.12.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Burg Stargard sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erlassen.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der
1. die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzt oder
2. eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenpflicht entsteht:
1. mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung.
2. mit der Belegung einer Grabstätte
3. auf einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte mit Ablauf der Liegezeit bei einer Verlängerung.
§ 4
Gebührenhöhe
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Ausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde 15,00 EUR
1.2 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 25,00 EUR
1.3 Genehmigung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit 20,00 EUR
1.4 Genehmigung für die Umbettung
1.4.1 eines Sarges 500,00 EUR
1.4.2 einer Urne 250,00 EUR
2. Grabnutzungsgebühren
2.1 Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
a) Einzelwahlgrab 20 Jahre 865,00 EUR
b) Doppelwahlgrab 20 Jahre 1.731,00 EUR
c) Urnenreihengrab 20 Jahre 769,00 EUR
d) Urnenreihengrab (gepflegt) 20 Jahre 1.165,00 EUR
e) Doppelurnenreihengrab (gepflegt) 20 Jahre 2.330,00 EUR
f) Kindergrab (bis 5 Jahre) 20 Jahre 744,00 EUR
g) Urnengrab auf einem anonymen Urnengräberfeld unbefristet 887,00 EUR
2.2 Verlängerungsgebühr pro Jahr für das Nutzungsrecht
a) Einzelwahlgrab 43,00 EUR
b) Doppelwahlgrab 86,00 EUR
c) Urnenreihengrab 38,00 EUR
d) Urnenreihengrab (gepflegt) 58,00 EUR
e) Doppelurnenreihengrab (gepflegt) 116,00 EUR
f) Kindergrab (bis 5 Jahre) 37,00 EUR
3. Benutzungsgebühren Trauerhalle
3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern 147,00 EUR
4. Zusätzliche Gebühren Urnengräberfeld (gepflegt)
4.1 einheitliche Grabplatte für Urnenreihengrab mit eingefasster Vase 400,00 EUR
4.2 einheitliche Grabplatte für Doppelurnenreihengrab mit einer eingefassten Vase 700,00 EUR
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Gebühren können in Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofes bzw. Friedhofseinrichtungen können, falls mit sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die anstehenden Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.
§ 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf des Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.09.2013 außer Kraft.
Burg Stargard, 04.12.2019
gez. Lorenz Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.