Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Stargarder Land vom 03.12..2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land vom 20.01.2010 wie folgt durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert:

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.02.2012 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 24.02.2012) wird wie folgt geändert:

Der § 8 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1)   Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche funktionsbezogene  Aufwandsentschädigung  in Höhe von 750,00 Euro.

(2)   Die ehrenamtliche stellvertretende Person des Amtsvorstehers erhält
für  die  erste  Stellvertretung  eine  monatliche  Aufwandsentschädigung  in  Höhe  von 125,00 Euro,
für  die zweite Stellvertretung  eine monatliche Aufwandsentschädigung  in Höhe von 65,00 Euro.

(3)  Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung  in Höhe von 40,00 Euro.

(4)  Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der  Entschädigungsverordnung  für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.

 

Artikel 2 
Inkfrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Burg Stargard, 08.12.2019

Jünger
Amtsvorsteher

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.