Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung  für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Holldorf am 25 .11.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Holldorf vom 20.01.2010 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert.

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die   Hauptsatzung   der   Gemeinde   Holldorf   vom   20.01.2010   (Bekanntmachung   in   der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.04.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 26.4.2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine Aufwandsentschädigung  gezahlt.

(2) Der Bürgermeister  erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.

 

Holldorf, 03.12.2019

Dienstsiegel

gez. Borchardt
Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens – und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden , wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.