Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Cölpin am 17.10.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin vom 22.09.2009 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert .

 

Artikel 1

 Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin vom 22.09. 2009 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 20.11.2009) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.2.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 07.06 .2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

  1. Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
  2. Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Cölpin, den 15.11.2019

Dienstsiegel

gez. Jünger

Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.