Auf der Grundlage des § 5 Abs . 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Groß Nemerow am 28.11.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow vom 20.01.201 0 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert .

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow vom 20.01.2010 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.04.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 26.04.2014) wird wie folgt geändert :

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1)  Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2)  Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro.

(3) Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält für die erste Stellvertretung 240,00 Euro (20 %) und für die zweite Stellvertretung 120,00 Euro (10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Vertretung ausgeübt wird.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 Euro.

 

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.

 

Groß Nemerow, 03.12.2019

 

Stegemann

Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs . 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.