Satzung des

Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

(Verbandssatzung)

Gemäß § 152 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 29.10.2020 und Anzeige beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde folgende Verbandssatzung erlassen:

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Sitz

  1. Die nachstehend aufgeführten Gemeinden des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte bilden den Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee:

    1. Gemeinde Groß Nemerow,

    2. Gemeinde Holldorf,

    3. Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Teschendorf, Gramelow,

        Loitz, Cammin, Godenswege und Riepke,

    4. Gemeinde Blumenholz,

    5. Gemeinde Hohenzieritz.

  2. Der Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Burg Stargard und führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift

ABWASSERBESEITIGUNGSZWECKVERBAND TOLLENSESEE

 

§ 2

Aufgaben des Verbandes

  1. Der Abwasserbeseitigungszweckverband hat die Aufgabe, die Abwässer der angeschlossenen Einwohner und andere Abwassereinleiter zu entsorgen, Pumpwerke, Druckleitungen, Kläranlagen und Freigefälleleitungen der Ortsnetze für die Abwasserbeseitigung herzustellen, auszubauen und zu unterhalten und übernimmt die Pflicht zur Abfuhr und Beseitigung des in abflusslosen Gruben anfallenden Abwassers und des in Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes.
  2. Der Verband hat das Recht, über den Anschluss und die Benutzung seiner Einrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen Satzungen zu erlassen.
  3. Der Verband dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen.
  4. Der Abwasserbeseitigungszweckverband kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

 

§ 3

Organe

Organe des Verbandes sind:

die Verbandsversammlung

und

der Verbandsvorsteher.

 

§ 4

Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung besteht aus den fünf Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern der jeweiligen verbandsangehörigen Gemeinden und der Stadt. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
  2. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird nach festgestellter Beschlussunfähigkeit die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Male unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde.
  3. Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  4. Die Verbandsversammlung erlässt eine Geschäftsordnung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes, welche die inneren Angelegenheiten regelt.
  5. Der Verbandsvorsteher übt zugleich die Funktion des Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus. Die beiden Stellvertreter des Verbandsvorstehers sind zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
  6. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 € gemäß § 14 Absatz 1 und 3 der Entschädigungsverordnung – (EntschVO M-V) – vom 6. Juni 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 192).

§ 5

Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Abwasserbeseitigungszweckverbandes zuständig.
  2. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

a) die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter,
b) die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses,
c) die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
d) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
e) der Erlass und die Änderung von Satzungen,
f) der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
g) die Entscheidung über den Abschluss von Betriebsführungsverträgen.

 

§ 6

Verbandsvorsteher

  1. Die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter regelt sich nach dem § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern.
  2. Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Er erhält für seine Tätigkeit als Verbandsvorsteher und für den Vorsitz der Verbandsversammlung eine Entschädigung in Höhe von 440,00 € gemäß § 13 Absatz 1 der Entschädigungsverordnung – (EntschVO M-V) – vom 6. Juni 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 192).
  3. Den Stellvertretern des Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Verbandsvorstehers eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro Tag der Vertretung gewährt.
  4. Der Verbandsvorsteher hat die Sitzungen der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
  5. Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes.
  6. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind, soweit sie nicht von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, durch den Verbandsvorsteher und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Erklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen, soweit sie nicht notarieller Beurkundung bedürfen. Geschäfte mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind solche bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro. Diese Erklärungen können durch den Verbandsvorsteher allein unterzeichnet werden.

§ 7

Rechnungsprüfungsausschuss

  1.  Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Für den Rechnungsprüfungsausschuss gilt die gleiche Wahlperiode wie für die Verbandsversammlung.
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder der Verbandsversammlung, aber auch sachkundige Einwohner können in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen werden. Die sachkundigen Einwohner müssen stets die Minderheit im Ausschuss darstellen.
  3. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses leitet die Ausschusssitzung und beruft diese jeweils schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, von Tag, Ort und Zeit ein.
  5. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die originäre Zuständigkeit für die örtliche Prüfung gem. § 1 Abs. 1 Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V). Er hat insbesondere die Aufgabe, den Prüfbericht zum Jahresabschluss auszuwerten, seine Feststellungen der Verbandsversammlung mitzuteilen und eine Empfehlung zum Beschlussvorschlag zur Entlastung des Verbandsvorstehers zu unterbreiten. Er hat im Rahmen der örtlichen Prüfung das Recht, die dazu notwendigen Unterlagen einzusehen.
  7. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 8

Wirtschaftsführung

  1. Für die Wirtschaftsführung und das Kassen- und Rechnungswesen des Abwasserbeseitigungszweckverbandes gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung sowie die Vorschriften des § 161 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
  2. Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte können auf Beschluss der Verbandsversammlung ganz oder teilweise auch auf Dritte übertragen werden.
  3. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9

Verbandsumlage

  1. Der Abwasserbeseitigungszweckverband ist unter Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze so zu verwalten, dass durch die Einnahmen die gesamten Ausgaben gedeckt werden.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten erhebt der Abwasserbeseitigungszweckverband von den Anschlussnehmern Benutzungsgebühren und Anschlussbeiträge.
  3. Soweit die Ausgaben des Abwasserbeseitigungszweckverbandes durch die Einnahmen nicht gedeckt werden können, ist von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage zu erheben. Grundlage für die Verteilung dieser Umlage auf die Verbandsmitglieder ist das Verhältnis der angeschlossenen Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes zur angeschlossenen Einwohnerzahl des Verbandes (§ 171 Abs. 1 Kommunalverfassung gilt entsprechend).

§ 10

Öffentliche Bekanntmachung

  1. Öffentliche Bekanntmachungen, die der Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee aufgrund von Gesetzen oder nach dieser Satzung vorzunehmen hat, erfolgen am gleichen Kalendertag für den Geltungsbereich der Gemeinden Holldorf, Groß Nemerow und der Stadt Burg Stargard auf der Internetseite des Amtes Stargarder Land, http://www.burg-stargard.de, unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ und für den Geltungsbereich der Gemeinden Hohenzieritz und Blumenholz auf der Internetseite des Amtes Neustrelitz – Land, http://www.amtneustrelitz-land.de, auf der Startseite unter der Rubrik „Bekanntmachungen“. Jedermann kann sich einen Ausdruck des Textes unter der Anschrift Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen liegen am Verwaltungssitz des Verbandes an der zuvor genannten Adresse zur Mitnahme bereit.
  2. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet des Amtes Stargarder Land und des Amtes Neustrelitz Land verfügbar ist.
  3. Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung werden auf den in Absatz 1 genannten Internetseiten am gleichen Kalendertag öffentlich bekannt gemacht.
  4. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabweisbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushänge an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln der jeweiligen Gemeinden bzw. Städte des Abwasserbeseitigungszweckverbandes. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 11

Aufnahme von weiteren Mitgliedern

Weitere Mitglieder können grundsätzlich nur in den Zweckverband aufgenommen werden, wenn ein Beitritt als Gesellschafter in der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB GmbH) erfolgt. Dieser Beitritt bedarf einer Änderung des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 01.06.1999 zwischen dem Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee und der TAB GmbH.

 

§ 12

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

Ein Ausscheiden aus dem Zweckverband ist nur möglich, wenn der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 01.06.1999 zwischen dem Abwasserbeseitigungszweckverband Tollensesee und der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB GmbH) aufgekündigt wird und der Zweckverband gleichzeitig als Gesellschafter aus der TAB GmbH ausscheidet.

 

§ 13

Aufhebung des Zweckverbandes

  1. Die Aufhebung des Zweckverbandes erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten.
  2. Zur Sicherung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrages wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren.
  3. Vermögen und Schulden werden unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verteilerschlüssel der Verbandsumlage verteilt. Das Anlagevermögen wird nach dem Belegenheitsprinzip auf die Mitgliedsgemeinden aufgeteilt.

 

§ 14

Aufsicht

Der Abwasserbeseitigungszweckverband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 28.11.2018 außer Kraft.

Groß Nemerow, ­29.10.2020

(Siegel)

gez. Stegemann

Verbandsvorsteher

Anlage 1 Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee (Verbandssatzung)

Die Bekanntmachungstafeln der jeweiligen Gemeinden befinden sich in:

Burg Stargard:        Mühlenstraße 30

Gemeinde Groß Nemerow

Groß Nemerow:      Stargarder Straße 34 (Gemeindehaus) und Am Kösterpuhl 30a

Klein Nemerow:      Seestraße (Weg zum Hotel „Heidehof“)

Krickow:                 Krickow 6 (neben Tierarztpraxis „Görlitz“)

Zachow:                  gegenüber Zachow 4a (an der Bushaltestelle)

Tollenseheim:         Tollenseheim 6 (an der Bushaltestelle)

Gemeinde Holldorf

Holldorf:                  Lange Straße 14

Rowa:                     Gutsweg 2 und Ackerstraße 1

Ballwitz:                  Dorfstraße 10

Gemeinde Blumenholz

Blumenholz:            am Friedhof

Gemeinde Hohenzieritz

Hohenzieritz:           am Kruggehöft

Prillwitz:                  an der Bushaltestelle

Zippelow:                an der Bushaltestelle