Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtvertretung Burg Stargard vom 24.03.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 12.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
- im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.044.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.255.200 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR
- im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 553.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen(1) von 9.479.300 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 74.600 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2080.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.399.100 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -318.800 EUR
festgesetzt.
§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
auf 6.350.500 EUR.
Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.406.200 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard” vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.
- Grundsteuer
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 330 V. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 427 V. H.
- Gewerbesteuer auf 381 V. H.
§ 6 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 40,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit
- Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach§ 14 2 GemHVO-Doppik erklärt.
- Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend§ 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
- Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.
Nachrichtliche Angaben:
- Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR.
- Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -5.130.605 EUR.
- Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 6.172.346 EUR.
Burg Stargard, 28.05.2021
– Dienstsiegel-
gez. Lorenz
Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 12.05.2021 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit
07.06.2021 bis 18.06.2021
während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.
– Dienstsiegel-
gez. Lorenz
Bürgermeister
(1) einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen