Rosemarie Kroh, Bürgermeisterin der Gemeinde Lindetal, lädt recht herzlich zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich ein.
Die Sitzung findet am 26. Juli 2022 um 20:00 Uhr
in der Sporthalle/Raum des Heimatvereins,
Wolfshofer Weg 25 B in 17349 Lindetal OT Alt Käbelich statt.
Tagesordnung
1. Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Bürgermeister (Notvorstand)
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit derJagdgenossen und der vertretenen Fläche
3. Festlegung eines Versammlungsleiters
4. Erläuterung des Notvorstandes
5. Abstimmung über die Tagesordnung
6. Wahl der Wahlkommission
7. Wahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft
8. Bekanntgabe der Wahlergebnisse
9. Konsultierende Beratung der Vorstandsmitglieder
Pause und im Anschluss Übernahme durch den neuen Vorstand
10. Bericht des alten Vorstandes
11. Kassenbericht
12. Bericht der Revisionskommission
13. Diskussion zu den Berichten
14. Beschlussfassung zu folgenden Punkten
-Entlastungserteilung für den alten Vorstand
15. Sonstiges
16. Schlusswort des Vorsitzenden
Information an alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Alt Käbelich!
Hier finden Sie die >>Einladung als PDF-Dokument
Erläuterungen:
Die Versammlung ist nicht öffentlich. Jagdgenossen sind die Eigentümer der Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt wird (außer Ortslage und befriedete Bezirke).
Vertretungen:
1. In der Versammlung der Jagdgenossen kann sich eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist zur Versammlung der Jagdgenossenschaft schriftlich vorzulegen.
2. Eine juristische Person als Jagdgenosse kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Mehrfachvertretung durch den Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt und darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretender Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet.