Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenerhebung

  1. Die Stadt Burg Stargard erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 3 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Zur Stadt Burg Stargard gehören die Ortsteile Bargensdorf, Kreuzbruchhof, Lindenhof, Quastenberg, Teschendorf, Gramelow, Loitz, Sabel, Cammin, Godenswege und Riepke.
  2. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

§ 2  Gebührenschuldner

  1.  Gebührenschuldner ist der am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte eines anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks.
  2. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres , in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten
  3. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher Gebührenschuldner.
  4. Wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GbI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
  5. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind
    1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und
    2. die Kosten der Straßenreinigung, soweit eine Verpflichtung zur Benutzung besteht.
  2. Die Straßenfrontlänge ist
    1. für Vorderliegergrundstücke, die Länge der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit dem Straßengrundstück
    2. für Hinterliegergrundstücke, die Länge der durch Projektion des Hinterliegergrundstücks zum Straßengrundstücks entstehenden gemeinsamen Grenze.
  3. Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.
  4. Bei Grundstücken, die durch zwei oder mehr Straßen erschlossen sind, werden die Gebühren für jede erschließende Straße in voller Höhe einzeln festgesetzt. Eine Vergünstigung o.ä. erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 4 Gebührensatz

  1. Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
    1. in der Reinigungsklasse 1 2,55 Euro / Meter
    2. in der Reinigungsklasse 2 1,75 Euro / Meter
    3. in der Reinigungsklasse 3 0,94 Euro / Meter
  2. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Burg Stargard (Straßenverzeichnis).

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

  1. Das Gebührenschuldverhältnis entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Grundstück erstmals an die öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung angeschlossen wurde. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die erschließende öffentliche Straße wirksam eingezogen wurde oder mit Ablauf des Monats, in dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung aus anderem Grund endgültig entfallen ist.
  2. Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr.
  3. Erhöht sich während der Dauer der Benutzung die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Kalenderjahres.
    Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.
  4. Kann die Reinigung gebührenpflichtiger Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Burg Stargard zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung länger als drei Monate nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.
  5. Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 4 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.
  6. Wird aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Durchführung des Winterdienstes auf Straßen bzw. Straßenabschnitten außerhalb der geschlossenen Ortslage notwendig, so trägt die Stadt die dadurch entstehenden Kosten.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Burg Stargard und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Abgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.
  2. Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen
    1. bis 30,00 Euro am 15. August jeden Jahres
    2. über 30,00 Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November jeden Jahres.

Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

3. Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7 Gebührenpflicht bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

  1. Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
  2. Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
  3. Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge).Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die verbleibende Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.
  4. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

 § Auskunfts – und Duldungspflicht

Der Gebührenschuldner hat eigenständig und auf Nachfrage alle für die Berechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Burg Stargard das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Gebühren festzustellen oder zu überprüfen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung vom 02.12.2015 sowie die Änderungssatzungen vom 16.03.2016 und 12.12.2018 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                                Siegel

Bürgermeister

 

 

 

 

 

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.