Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) in Verbindung mit § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 14.12.2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

  1. Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
    Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Reinigungspflichtig ist die Stadt Burg Stargard. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Stadt Burg Stargard beauftragter Dritter bedienen.
  3. Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung und die Schneeräumung sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Straßen mit der Zuordnung zu den Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in der Anlage genannt sind, und deren Reinigung durch die Stadt Burg Stargard erfolgt, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des Winterdienstes.

Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den jeweiligen Anliegern.

 

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    1. In den Reinigungsklassen 1, 2, 3 und 4
      1. Reinigung der Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
      2. Reinigung der Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
    2. In den Reinigungsklassen 2,3 und 4 aufgeführte Straßen (zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten)
      1. Reinigung der Hälfte der Fahrbahnen einschließlich der Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten,
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Burg Stargard mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
  5. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

  1.  Die Reinigungspflicht umfasst
    1. die allgemeine Säuberung auf den nachfolgend genannten Straßenteilen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Unrat (z.B. tierische Exkremente) sowie die Entfernung von Wildkraut und Pflanzenbewuchs:
      1. Gehwege, Treppenwege und Verbindungsweg
      2. Begehbare Seitenstreifen
      3. Radwege
      4. Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
      5. Fahrbahnen
      6. Trenn-, Rand-, Baum – und Parkstreifen, Seiten – und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind
      7. Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenlage
      8. Haltestellen des ÖPNV
      9. Querungshilfen
    2. den Winterdienst (Schneeräumung) auf Fahrbahnen und Gehwegen, sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege / Querungshilfen und Zugänge zu Anschlüssen für Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten (Streu – und Schneeräumungspflicht). Weiterhin die Schnee– und Glättebeseitigung an Haltestellen des ÖPNV. Auf selbständigen Radwegen erfolgt kein Winterdienst.
  2. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
  3. Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
  4. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  5. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen­ oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 § Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

  1. In den Reinigungsklassen 1 und 2 sowie an Haltestellen des ÖPNV wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung nicht übertragen.
  2. In der Reinigungsklasse 3 wird die Schnee– und Glättebeseitigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
    • Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie Verbindungs – und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
    • In Bereichen von Querungshilfen, Fußgängerüberwegen und Fußgängerfurten an Lichtsignalanlagen sind fußläufige Querungsmöglichkeiten vom Gehweg bis zur Fahrbahn in einer mind. Breite von 1,00 Metern zu schaffen, auch wenn sich zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg befindet.
  3. In der Reinigungsklasse 4 (zusätzlich zu den unter Absatz 2 genannten) wird die Verpflichtung zur Schnee– und Glättebeseitigung auf Straßenflächen auf die anliegenden Grundstückeigentümer übertragen.
  4. Die Schnee– und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
    2. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
    3. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
    4. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
  5. Die Regelungen in § 4 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

  1. Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Stadt Burg Stargard die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
  2. Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

 § Grundstücksbegriff

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
  2. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand­, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt Burg Stargard oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 9 Ersatzvornahme

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Stadt Burg Stargard die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg Stargard vom 12.12.2018 außer Kraft.

Burg Stargard, 14.12.2022

 

gez. Lorenz                                                    Siegel

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung – Verzeichnis der Reinigungsklassen

Straße Haus-Nr. Reinigungsklasse
Ahornweg   3
Am Berge   3
Am Brink   3
Am Markt   1
Am Sannbruch   3
Am Teufelsbruch   3
Am Winkel   3
An den Schanzen   3
An der Wöhrde   3
Bachstraße   1
Bahnhofstraße 1 – 16 1
Bauhof (Hauptweg)   3
Birkenweg   3
Blumenstraße   3
Burgblick   3
Burgstraße   3
Carl-Stolte-Straße   1
Dewitzer Chaussee   1
Feldstraße   3
Fichtenweg   3
Galgenberg   2
Gartenstraße 5 – 29 1
Gartenstraße 1 – 4b 4
Gottlieb-Genzmer-Straße   3
Grabenstraße   3
Herrmann-Löns-Weg   3
Johanna-Beckmann-Straße   3
Jungfernbrunnen   3
Klüschenbergstraße   2
Kurze Straße   2
Lange Straße   2
Lindenweg   3
Marie-Hager-Straße   3
Marktstraße   1
Marner Straße   3
Mühlenstraße   1
Neue Straße   3
Papiermühlenweg   3
Quastenberger Damm 1 – 7, 17 – 26 1
Quastenberger Damm 28,30,32,34,36,38,40,42,44,46 1
Quastenberger Damm 8 – 14,16, 27, 27a, 29 4
Quastenberger Damm 31, 33, 35, 37, 39 4
Quastenberger Damm 41, 43, 45, 47 4
Rosenstraße   1
Sabeler Weg 1 – 28 1
Strelitzer Straße 1 – 5 1
Strelitzer Straße 7 – 33 3
Strelitzer Straße 34 – 49 4
Stubbenteich   4
Teschendorfer Chaussee 2 – 32 1
Tuchmacherstraße   3
Walkmüllerweg   2
Weinbergsweg 1 – 19c, 20, 22, 24, 26, 28 1
Weinbergsweg 21, 21a, 21b ,23 ,25 ,27, 29 3
Bargensdorf    
Am Fuhrweg   4
Fünfeichener Weg   1
Rowaer Weg   4
Stargarder Straße   1
Zum Born   4
Cammin    
Am Bahnhof   4
Birkenallee   3
Hauptstraße   3
Hohlweg   3
Lindenallee   3
Neue Feldstraße   3
Seeweg   3
Godenswege    
Godensweger Straße   1
Gramelow    
Alte Dorfstraße   3
Camminer Weg   3
Zum Sandberg   3
Kreuzbruchhof    
Kreuzbruchhof   3
Lindenhof    
Lindenhof   1
Lindenhof Ortslage 4
Loitz    
Lindenstraße   3
Lindenstraße Verbindungsweg 4
Sperlingslust   3
Zur Seewiese   3
Quastenberg    
Quastenberg 1 – 4 1
Quastenberg 12 – 24 1
Quastenberg 24a – 28d 1
Quastenberg 4 – 11f 3
Quastenberg 29 – 55 3
Quastenberg 51 – 52c 4
Riepke    
Riepker Straße bis Bushaltestelle 3
Sabel    
Sabel   3
Teschendorf    
Dorfstraße   3
Gramelower Straße   1
Loitzer Straße   3
Neudorf   3
Ringstraße   3
Schmiedeweg   3

 

Kurzerläuterung zu den Reinigungspflichten (siehe §§ 3 und 5)

Reinigungsklassen Reinigung Winterdienst
Gehweg Straße Gehweg Straße
1 Anlieger Stadt Stadt Stadt
2 Anlieger Anlieger Stadt Stadt
3 Anlieger Anlieger Anlieger Stadt
4 Anlieger Anlieger Anlieger Anlieger