§ 1 Grundlagen

Städtebauförderrichtlinie (StBauFR) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2011 einschließlich der erlassenen Ergänzungen.

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich für diese Richtlinie ist auf das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt” der Stadt Burg Stargard räumlich beschränkt. Das Sanierungsgebiet umfasst alle  Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Burg Stargard als Sanierungsgebiet abgegrenzten Flächen. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage einsehbar.

§ 3 Fördergrundsätze

1) Förderfähig sind nur Maßnahmen, die im Einklang mit den vorhandenen städtebaulichen Zielstellungen der Stadt Burg Stargard, unter Berücksichtigung des städtebaulichen Rahmenplanes,
den Bereichsplanungen sowie der Gestaltungssatzung stehen.

2) Es werden folgende Maßnahmen (lt. StBauFR M-V) gefördert:

  • Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen in privatem Eigentum (Voll- und Teilmodernisierung)
  • kleinteilige Modernisierung
  • Sicherungsmaßnahmen (Bestandssicherung an erhaltenswerten Gebäuden)
  • Ordnungsmaßnahmen (z. B. Abbruchmaßnahmen)
  • Neubau von baulichen Anlagen
  • Maßnahmen auf privaten Freiflächen

3) Nicht zuwendungsfähig:

  • Dachflächenfenster
  • Kunststofffenster und -türen
  • Fenster- und Türprofile aus Aluminium
  • Imitationen im Mauer- und Fensterbereich sowie aufgesetzte Fenstersprossen
  • Riemchen

4) Förderobergrenzen für die einzelnen Maßnahmen

  • Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen in privatem Eigentum (Teil- und Vollmodernisierung)
    • bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten bei einem Einzeldenkmal (G 3.3 lt. StBauFR M-V)
    • bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten bei einem Gebäude ohne städtebauliche Bedeutung (G3.3 lt. StBauFR M-V)
  • kleinteilige Modernisierung
    • bis zu 85% der zuwendungsfähigen Kosten lt. StBauFR M-V
  • Sicherungsmaßnahmen
    • bis zu 30% der zuwendungsfähigen Kosten bei einer Kostenobergrenze von 300 Euro/m2 Bruttogrundfläche und einer Förderobergrenze von 150 Euro/m2 Bruttogrundfläche lt. StBauFR M-V
  • Ordnungsmaßnahmen
    • bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten lt. StBauFR M-V
  • Neubau von baulichen Anlagen
    • 225 Euro/m2 WF/NF lt. StBauFR M-V,
    • zzgl. 60 Euro/m2 WF für familienfreundliches Bauen und Wohnen lt. StBauFR M-V,
    • zzgl. 30 Euro/m2 WF für barrierefreies Bauen und Wohnen lt. StBauFR M-V
  • Maßnahmen auf privaten Freiflächen
    • bis zu 40% der zuwendungsfähigen Kosten lt. StBauFR M-V

§ 4 Antragsverfahren

(1) Der Eigentümer stellt einen formlosen Antrag mit Beschreibung der beantragten Maßnahmen. Dieser Antrag wird durch die Stadt Burg Stargard an die BIG Städtebau GmbH weitergeleitet.
Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung vom Eigentümer für eine Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahme benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Erklärung Vorsteuerabzug
  • Maßnahmenbeschreibung
  • Fotodokumentation
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung bzw. Grundrisse
  • aktueller Grundbuchauszug
  • drei vergleichbare Angebote für das jeweilige Gewerk bzw. verpreistes
  • Leistungsverzeichnis durch den Planer
  • Stellungnahme Rahmenplaner

Für alle anderen Maßnahmen werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung vom Eigentümer
benötigt:

  • formloser Antrag
  • Planungsunterlagen
  • Maßnahmenbeschreibung durch den Planer
  • aktuellen Grundbuchauszug

(2) Eigenleistungen können bei fachgerechter Ausführung auf die Gesamtbaukosten in Höhe von 60% einer vergleichbaren Leistung (Angebot oder nach Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel) angerechnet werden und müssen vorher angezeigt werden, damit selbige in der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

Nach Prüfung der Unterlagen auf Förderfähigkeit und Ermittlung des Förderbetrages wird ein Beschlussvorschlag für die Stadtvertretersitzung bzw. den Hauptausschuss der Stadt Burg Stargard erstellt. Parallel erhält der Eigentümer ein Schreiben zum Beschlussvorschlag mit der Aufforderung eine Finanzierungsbestätigung einschließlich Finanzierungs- und Bauzeitenplan vorzulegen um nachzuweisen, dass die Sanierungsmaßnahme mit Unterstützung von Städtebaufördermitteln ausfinanziert ist.

§ 5 Durchführung

(1) Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung bzw. durch den Hauptausschuss der Stadt Burg Stargard über die Höhe der Zuwendungen aus der Städtebauförderung wird ein Vertrag über die Durchführung der beantragten Maßnahme erstellt und durch die drei Vertragspartner, die Stadt Burg Stargard, die BIG Städtebau GmbH und den Eigentümer unterzeichnet. Dieser Vertrag ist Voraussetzung für den Beginn jeder beantragten Maßnahme.

(2) Die Auszahlung der Städtebaufördermittel wird im Vertrag geregelt.

(3) Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt die Abrechnung durch die BIG Städtebau GmbH gegenüber dem Landesförderinstitut (LFI) Mecklenburg-Vorpommern. Erst mit der Testierung durch das LFI MV ist die Maßnahme abgeschlossen.

§ 6 Abschreibung

Der Eigentümer hat die Möglichkeit, innerhalb des festgelegten Sanierungsgebietes die Sanierung seines Gebäudes, auch wenn keine Städtebaufördermittel in Anspruch genommen worden sind, nach dem Einkommenssteuergesetz 7h eine 9-jährige Abschreibung zu beantragen. Diese Beantragung erfolgt vor der Unterzeichnung des Modernisierungsvertrages und wird nur zwischen der Stadt Burg Stargard und dem Eigentümer abgeschlossen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie der Stadt Burg Stargard für Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Altstadt” im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Förderrichtlinie der Stadt Burg Stargard für kleinteilige Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Altstadt” vom 17.06.1998 tritt außer Kraft.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Städtebaufördermittel.

Burg Stargard, 29.03.2023

gez. Tilo Lorenz                   – Dienstsiegel-

Bürgermeister