1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen

II. Baukörper/Freiflächen
§ 3 Abmessung des Baukörpers
§ 4 Einordnung und Gebäudestellung
§ 5 Brandgänge
§ 6 Einfriedungen/Stützmauern und Vorgärten

III. Dächer
§ 7 Dachform und Dachneigung
§ 8 Dachgauben/Zwerchgiebel/Dachflächenfenster
§ 9 Dacheinschnitte/Dachbalkone/Staffelgeschosse/Glasdachflächen/Solarenergieanlagen
§ 10 Dacheindeckung/sonstige Dachbauteile
§ 11 Dachüberstände/Traufgesimse
§ 12 Antennen

IV. Fassaden
§ 13 Oberflächen und Verkleidungen
§ 14 Plastizität der Fassaden
§ 15 Putzfassaden
§ 16 Fachwerkfassaden
§ 17 Sockelbereich, Treppen

V. Fassadenöffnungen/Vordächer/Rollläden/Markisen/Baldachine
§ 18 Öffnungen in den Fassaden
§ 19 Fenster
§ 20 Türen und Tore
§ 21 Schaufenster
§ 22 Vordächer
§ 23 Rollläden/Markisen/Baldachine

VI. Werbeanlagen
§ 24 Anordnung der Werbeanlagen
§ 25 Art der Werbeanlagen

VII. Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Inkrafttreten

Eingangsformel

Zum Schutz und zur zukünftigen Gestaltung des Stadtbildes der historischen Innenstadt der Stadt Burg Stargard, das von besonderer geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher
Bedeutung ist, wird auf Grund des § 86 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V 2015 Seite 344) in der gültigen Fassung nach
Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard vom 29.03.2023 folgende Gestaltungssatzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Geltungsbereich beinhaltet zwei Teilbereiche. Die gestalterischen Bestimmungen gelten für den Gesamtbereich, soweit nicht einzelne Festsetzungen der Satzung sich ausdrücklich auf
die Teilbereiche beschränken.

(3) Die Satzung gilt, ausgenommen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die dem Denkmalschutz unterliegen, für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen,
soweit sie das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden oder Bauteilen berühren, die von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind.

(4) Als öffentliche Fläche im Sinne dieser Satzung gelten Straßen, öffentliche Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Bereiche.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Durch Instandsetzungsarbeiten, Umbauten und Neubauten darf der Charakter des vorhandenen Straßen- bzw. Stadtbildes nicht negativ beeinflusst werden. Alle baulichen
Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, dass sich ein bruchloser baulicher und städtebaulicher Zusammenhang ergibt. Dabei ist besonderer Wert auf die
Orientierung am Maßstab und an der Gliederung des historischen Baubestandes zu legen.

(2) Neubauten und bauliche Veränderungen müssen sich insbesondere hinsichtlich der

  • Baukörper
  • Gebäude- und Dachform
  • Dachflächen
  • Größe und Proportionen der Fassaden- und Dachflächen
  • Ausbildung der Fassadenflächen mit ihren Öffnungen und ihrer Plastizität sowie der Oberflächenwirkung in Struktur und Farbe nach Maßgabe der §§ 3 bis 24 in das vorhandene Stadtbild der Innenstadt einfügen, ohne dass die gestalterische Individualität und Vielfalt verloren geht.

II. Baukörper/Freiflächen

§ 3 Abmessungen des Baukörpers

(1) Trauf- und Firsthöhen gleichgeschossiger benachbarter Gebäude müssen um mindestens 0,1 m und dürfen höchstens 1,5 m voneinander abweichen.

(2) Benachbarte Gebäude dürfen gestalterisch weder in der Fassadenfläche noch in der Dachfläche zusammengezogen werden. Fassadenwiederholungen sollen ausgeschlossen
werden.

(3) Die Länge eines Gebäudes darf höchstens 22 m betragen. Längere Gebäude sind in Abschnitte zu unterteilen, die im Sinne von Absatz 1 und 2 als benachbarte Gebäude zu behandeln sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Doppelhäuser.

§ 4 Einordnung und Gebäudestellung

(1) Die vorhandenen vorderen Baufluchten, die im Lageplan (Anlage) dargestellt sind, müssen eingehalten werden.

(2) Es ist nur die Traufstellung zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Abweichend hiervon sind Giebelstellungen nur bei Eckgebäuden zulässig. Zwerchgiebel gelten als Sonderform der
Traufstellung und sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig.

(3) Die Ausbildung von Eckgebäuden mit um die Ecke geführter Trauf- und Firstlinie ist nicht zulässig.

§ 5 Brandgänge

Die Gebäudezwischenräume sind bündig oder mit Versätzen von höchstens 30 cm zu den Hausfassaden durch Holz oder Metalltore zu schließen, die durch Zaunflächen aus Holz oder Metall
ergänzt werden können.

§ 6 Einfriedungen, Stützmauern und Vorgärten

(1) Zulässig sind nur Zäune aus vertikalen Holzstäben oder Brettern, Metallzäune aus Stab- und Gitterwerk, Mauern aus ockergelbem oder rotbraunem Ziegelsichtmauerwerk, Feldsteinen
oder Granit.

(2) Die Oberflächen von Stützmauern dürfen nur aus behauenen Findlingssteinen und/oder ockergelbem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk gefertigt sein.

(3) Einfriedungen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Abweichend hiervon dürfen Vorgärten angelegt werden, in die befestigte Zufahrten oder Zuwegungen zum
Gebäude integriert werden können.

(4) Für Vorgärten ist eine gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben. Die Einfriedungshöhe bei Vorgärten beträgt maximal 0,85m.

III. Dächer

§ 7 Dachform und Dachneigung

(1) Die Dächer sind symmetrisch auszubilden. Zweigeschossige Gebäude dürfen einen Drempel von max. 0,6m Höhe erhalten. Pultdächer sind auf Anbauten und Nebengebäude mit
Trauflängen bis 5 m zulässig.

(2) Bei Neubau oder Erneuerung der Dachkonstruktion für Gebäude mit mindestens 5 m Gebäudetiefe sind folgende Mindestdachneigungen einzuhalten: 45° für den gesamten
Geltungsbereich, außer 22° für die Teilbereiche 1 und 2.

§ 8 Dachgauben/Zwerchgiebel/Dachflächenfenster

(1) Es sind nur folgende Dachgaubenformen zulässig:

  • Schleppgaube
  • Giebelgaube
  • Runddachgaube
  • geschweifte Gaube
  • abgewalmte Gaube

Es sind je Dachseite nur Dachgauben eines Typs zulässig. Die Reihung von mehr als zwei Fenstern in einer Dachgaube ist nicht zulässig.

(2) Die Summe der Breiten aller Dachgauben auf einer Dachseite soll nicht größer sein als die halbe zugehörige Trauflänge. Der Abstand der Dachgauben zum Ortgang muss mindestens ein
Sechstel der jeweiligen Dachlänge betragen.

(3) Die Vorderkante einer Dachgaube muss mindestens 0,5 m hinter der Traufe zurückstehen. Der Abstand zwischen Dachfirst und Einbindung des Daches einer Dachgaube muss mindestens
eine Dachpfanne betragen.

(4) Dachgauben sind in der Deckung in Material und Farbe des Hauptdaches auszuführen. Abweichend hiervon dürfen flache und gerundete Dächer auf Dachgauben mit
nichtglänzenden Metalldeckungen versehen werden.

(5) Die senkrechten Seitenflächen von Dachgauben sind der Dachfarbigkeit anzupassen.

(6) Zwerchgiebel sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie dürfen höchstens ein Drittel der Gesamtlänge der Fassade in Anspruch nehmen. Der First des Zwerchgiebels darf nicht
höher als der First des Hauptgebäudes liegen. Dachneigungen und -eindeckung des Zwerchgiebeldaches müssen der des Hauptgebäudedaches gleichen.

(7) Dachflächenfenster dürfen nicht in Reihung angeordnet werden. Das Einzelfenster darf nicht größer sein als 0,9 x 1,2 m.

§ 9 Dacheinschnitte/Dachbalkone/Staffelgeschosse/Glasdachflächen/ Solarenergieanlagen

(1) An Dachflächen, die öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zugewandt sind, sind Dacheinschnitte, Dachbalkone, Staffelgeschosse, Glasdachflächen nicht zulässig.

(2) Solarenergieanlagen sind an Dachflächen zugelassen. Diese sind so zu verbauen, dass sich diese an der Dachneigung, sowie an der Dachausrichtung anpassen.

 

§ 10 Dacheindeckung/Sonstige Dachbauteile

(1) Es sind nur Dachziegel (Material Ton) zu verwenden. Außer der Biberschwanzform sind andere glatte, ebene Ziegel nicht zugelassen.

(2) Glänzendes Bedachungsmaterial ist nicht zulässig. Die Farbgebung der Ziegeldächer darf sich ausschließlich in dem Bereich rot bis rotbraun bewegen.

(3) Über Dach geführte Be- und Entlüftungsrohre und alle Blechteile, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dachfläche stehen, wie zum Beispiel Schornsteinkragen sowie die
Rahmen von Dachflächenfenstern, sind nichtglänzend auszuführen.

(4) Die Farbe der Dachrinnen und Regenfallrohre muss der Farbe der Fassade entsprechen. Zinkund
Kupferblech kann ohne Farbbehandlung verwendet werden.

(5) Es sind nur vorgehängte, halbrunde Dachrinnen zulässig.

(6) Nur bei nach§ 7 Abs. (1) zulässigen Pultdächern mit einer Dachneigung bis 30° dürfen folgende Dacheindeckungen verwendet werden:

  • Blech in den Farben anthrazit und rot bis rotbraun in Doppel-Stehpfalztechnik,
  • Bitumen-, Kunststoffbahnen in den Farben anthrazit und rot bis rotbraun.

§ 11 Dachüberstände/Traufgesimse

(1) Der Dachüberstand, ohne Berücksichtigung der Dachrinne, soll 0,2 m bis 0,5 m betragen. Dabei ist ein Traufgesims aus Holz, Putz, Vormauerungen bei Sichtmauerwerk auszubilden. Die
Ausbildung eines Traufkastens oder die Anbringung einer Traufbohle ist vorgeschrieben.

(2) Giebelseitige Dachüberstände sollen bei allen Gebäuden 0,2 m nicht überschreiten. Es sind Ortgangbretter sowie Ortgang- und Giebelsteine zulässig.

§ 12 Antennen

Antennen dürfen an den Fassaden und Dachflächen, die Straßen, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie öffentlich zugängigen Bereichen zugewandt sind, 11icht angebracht werden .

IV. Fassaden

§ 13 Oberflächen und Verkleidungen

(1) Für die Gestaltung von Fassaden sind nur Oberflächen aus:

  • glattem oder feinstrukturierten Putz,
  • Naturstein bis zu 25 Prozent der Fassadenfläche,
  • Holz jedoch nur als Giebelverkleidung,
  • Holz-Fachwerk

zulässig. Dabei sind glänzende, glasierte Oberflächen und Anstriche nicht zulässig.

(2) Energieerzeugungsanlagen sind an Fassadenflächen, sowie an Balkone, die den öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zugewandt sind, an denen das betreffende Objekt anliegt, nicht
zulässig.

§ 14 Plastizität der Fassaden

(1) Plastische Gliederungselemente wie Gesimse, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge, Fenster- und Türleibungen oder -bekrönungen, außer Traufgesimse, dürfen höchstens 0,3 m vor oder
hinter die Hauptfassaden- fläche treten.
(2) Geschlossene Erker, die mehr als 0,3 m vor die Fassade treten, sind nicht zulässig. Balkone oder Loggien sind and der Hauptfassadenfläche nicht zulässig.

§ 15 Putzfassaden

(1) Putz ist als ungemusterter Glattputz oder feinkörniger Spritzputz herzustellen, der plastische Gliederungen erhalten kann. Mittelkörniger Spritzputz, feinstrukturierter Reibe- oder
Kratzputz oder Putz mit Quaderstruktur kann für Teilflächen zur Gliederung des Gebäudes in Verbindung mit Glattputz oder feinkörnigem Spritzputz angewandt werden.

(2) Der Fassadengrundfarbton muss über die gesamte Fassadenfläche einheitlich sein. Plastische Gliederungselemente und Sockelflächen dürfen auch mit helleren oder dunkleren
Abstufungen des Fassadengrundfarbtones behandelt werden.

§ 16 Fachwerkfassaden

Die Gefache dürfen nur mit roten oder rotbraunen Mauerziegeln im Normalformat oder geglättetem Putz ausgeführt werden . Putz muss mit den Holzkanten bündig abschließen oder,
wenn er vorsteht, zum Holz abgeschrägt werden. Die Putzfläche darf nicht hinter dem Fachwerk zurückstehen. Es ist auch zulässig, das Mauerwerk nur zu schlämmen und nicht zu verputzen.

§ 17 Sockelbereich/Treppen

(1) Für jedes Gebäude ist ein Sockel auszubilden, der sich von der übrigen Fassadenfläche absetzt. Er darf nur so hoch sein, dass unter den Fenstern (außer bei Schaufenstern) ein Abstand von
mindestens 0,5 m verbleibt. Zwischen Schaufenster und Sockel sollen mindestens 0,3 m Fassadenfläche verbleiben.

(2) Im Sockelbereich sind nur Oberflächen aus Putz, Feldstein oder Ziegelmauerwerk zulässig.

(3) Eingangsstufen dürfen nur aus quaderförmigem Naturstein oder gleichartigem Kunststeinmaterial gefertigt sein, deren Oberflächen nicht glänzend geschliffen oder bunt sein
dürfen. Ebenfalls zugelassen sind aus Ziegelmauerwerk gesetzte Stufen und Treppenwangen.

(4) Treppenanlagen mit mehr als drei Stufen müssen Oberflächen aus Feldsteinen, Ziegelmauerwerk, Putz oder Beton mit Stufen nach Abs. 3 aufweisen. Treppenpodeste müssen
mit Naturstein-, Kunststeinplatten oder Mauerziegeln belegt sein.

(5) Kellerlichtschächte sind mit Mauerziegeln, Natursteinen oder Putztaschen einzufassen und mit Holz- oder Metallabdeckungen zu versehen.

(6) Als Naturstein werden allgemein alle Steine bezeichnet, wie man sie in der Natur vorfindet.

V. Fassadenöff nu ngen/Vordächer /Rollläden/Markisen/Baldachine

§ 18 Öffnung in den Fassaden

(1) Die Fassaden müssen als Lochfassaden ausgebildet werden. Jedes Geschoss ist durch Öffnungen zu untergliedern. Fensteröffnungen müssen in horizontaler Richtung und in
vertikalen Achsen zueinander geordnet sein.

(2) Im Obergeschoss muss der Wandanteil mindestens 60 % der Obergeschossfassadenfläche betragen. Im Erdgeschoss muss der Wandanteil mindestens 40 % der zugehörigen
Erdgeschossfassadenfläche betragen.

(3) Für Öffnungen, ausgenommen für Schaufenster, sind nur stehende Rechteckformate, deren Höhe mindestens das 1,2-fache ihrer Breite beträgt, zulässig.

(4) Fensteröffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein.

§ 19 Fenster

(1) Fenster, deren lichte Öffnungen breiter als 0,9 m sind, müssen durch vertikale Teilung als zwei- oder mehrflügelige Fenster symmetrisch ausgebildet werden.

(2) Fenster mit einer größeren Höhe der lichten Öffnung als 1,50 m sind mit mittigem oder oberem Kämpfer zu versehen. Bei gleichzeitig vorgeschriebener Vertikalteilung nach Absatz 2 ist das
Fenster auch über dem Kämpfer in zwei oder mehrere Flächen zu teilen.

(3) Sprossen zwischen Glasscheiben oder oberflächlich aufgesetzte Sprossen mit geringerer Höhe als der Fensterrahmen sind ebenso wie Unterteilungen durch Bekleben mit Folienstreifen,
Bemalen oder Besprühen unzulässig.

(4) Unzulässig sind spiegelnde Verglasungen, Gläser mit sichtbaren Metall- auflagen, gewölbte Glasflächen sowie Glasbausteine.

(5) Bei nach innen öffnenden Fenstern dürfen im geschlossenen Zustand von außen sichtbar folgende Breiten nicht überschritten werden:

 

Flügel oben und seitlich 60 mm
Kämpfer 80 mm
Stulpe mit 2 Flügeln 140 mm
Pfosten mit 2 Flügeln 185 mm
Sprosse, glasteilend 45 mm
Sprosse, aufgesetzt 25 mm

§ 20 Türen und Tore

(1) Türen und Tore, die breiter als 1,20 m sind, sind als zwei- oder mehrflügelige Türen oder Tore auszubilden. Asymmetrische Teilungen sind dabei unzulässig.

(2) Ein Tor darf höchstens 3 m breit sein. Die Reihung von mehr als zwei Toren ist nicht zulässig.

(3) Unzulässig sind Ganzglastüren, Türen mit metallischen Oberflächen sowie spiegelnde Verglasungen und gewölbte Glasflächen in Türen und Toren.

(4) Außen angebrachte Hausbriefkästen sollen in Türen oder in der Türleibung eingearbeitet werden. Vorgestellte Briefkastenanlagen sind bei der Stadt Burg Stargard zu beantragen. Die
Entscheidung hierzu wird nach örtlichen Gegebenheiten getroffen.

§ 21 Schaufenster

(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig.

(2) Schaufenster, deren lichte Öffnung breiter als 1,8 m ist, müssen symmetrisch gegliedert werden. Schaufenster, deren lichte Öffnung höher als 1,8 m ist, sind mit einem oberen
Kämpfer zu versehen.

(3) Schaufensteröffnungen dürfen nicht über die Fassadenflucht hinaustreten und nicht tiefer als 0,15 m hinter der Fassade liegen.

(4) Schaufenster müssen eine sichtbare Rahmung erhalten. Metallische Oberflächen und spiegelnde Verglasungen sind unzulässig.

§ 22 Vordächer

(1) Es ist nicht zulässig, Vordächer über Hauseingängen oder Schaufenstern anzubringen.

(2) Abweichend von Abs. (1) dürfen bis auf die Gebäude an den Hauptdurchfahrtsstraßen

  • Bahnhofstraße Nr. 1 und 2
  • Marktstraße Nr. 1 bis 21
  • Markt Nr. 2 bis 12
  • Mühlenstraße Nr. 1 bis 27

Vordächer angebracht werden, wenn die Gestaltungsvorgaben nach Abs. (3) eingehalten werden.

(3) Vordächer sollen als dezente, moderne, abgehängte oder auskragende StahlGlaskonstruktionen an die Maßstäblichkeit des Gebäudes angepasst werden . Handelsübliche Systeme aus Kunststoff sind dafür nicht geeignet. Eine Seitenbekleidung unter Vordächern ist nicht zugelassen.

§ 23 Rollläden/Markisen/Baldachine

(1) Rollläden, einschließlich aller Zubehörteile, sind auf der den öffentlichen Flächen zugewandten Fassade nicht zulässig.

(2) Markisen oder Baldachine sind nur für Schaufenster zulässig. Der seitliche Überstand über dem Fenster darf höchsten 0,15 m betragen. Der seitliche überstand über dem Fenster darf
höchstens 0,15 m betragen.

(3) Feste Markisen oder Baldachine nach Abs. 2 dürfen eine maximale Ausladung von höchstens 1,0 m haben. Die lichte Durchgangshöhe muss 2,5 m betragen.

(4) An einer Hausfassade dürfen nur entweder gleichartige Markisen oder gleichartige Baldachine angebracht werden.

VI. Werbeanlagen

§ 24 Anordnung der Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen dürfen nur innerhalb der Erdgeschossfassadenfläche sowie bis 0,2 m unterhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses angebracht werden. Sie sind nur auf der den
öffentlichen Flächen zugewandten Fassade zulässig.

(2) Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente des Gebäudes wie Öffnungen, Gesimse, Faschen nicht überschneiden oder verdecken.

(3) Die Länge aller Werbeanlagen an einem Gebäude darf nicht mehr als die halbe der der Straßenseite zugewandte Gebäudeseite betragen.

(4) Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf höchstens 5 Prozent der unter Absatz 1 genannten Fassadenfläche in Anspruch nehmen. Als Fläche der Werbeanlage gilt dabei das sie
umschreibende Rechteck.

(5) Ausleger dürfen höchstens 1 m, aber nicht mehr als die halbe Breite des Gehweges in den Straßenraum ragen. Als lichte Höhe müssen unter dem Ausleger 2,5 m verbleiben.

(6) Werbeanlagen müssen von Hauskanten einen Abstand von mindestens 0,5 m wahren.

(7) Für die Werbung auf Schaufensterflächen einschließlich der Eingangstüren dürfen Plakate und Beschriftungen ein Fünftel der Schaufenster- und Türglasfläche, in ihrer Gesamtheit
gerechnet, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen.

§ 25 Art der Werbeanlagen

(1) Für Werbeanlagen dürfen nur verwendet werden:

  • auf die Wand gemalte Schrift,
  • auf die Wand aufgesetzte Worte aus Einzelbuchstaben aus Holz, Metall, Kunststoff
    oder Putz,
  • flache Schilder aus Emaille, Metall oder Holz mit Worten aus Einzelbuchstaben,
    durchbrochenen Schriftzügen, Symbolen, Emblemen, Wappen
  • Ausleger aus Holz, Metall oder Emaille in Form von Zunftzeichen oder auf die Fassade
    gesetzte Zeichen, Schilder oder Kästen mit höchstens 0,5 qm Größe.

(2) Werbeanlagen mit beweglichem oder wechselndem Licht sind nicht zulässig.

VII. Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 84 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung MecklenburgVorpommern, wer

1. entgegen § 7 Absatz 1 und 2 die geforderte Dachform und Dachneigung nicht einhält,

2. entgegen§ 8 Absatz 1, 2, 3 und 7 andere als die vorgeschriebenen Dachgaubenformen und Dachflächenfenster baut oder die Vorgaben zur Anordnung und Größe der Dachgauben nicht einhält,

3. entgegen § 10 Absatz 1 und 2 keine Dachziegel in den vorgegebenen Formen und Farben einsetzt,

4. entgegen § 13 andere Oberflächenmaterialien für Fassaden einsetzt,

5. entgegen § 19 Absatz 2 den vorgeschriebenen Wandanteil in Fassaden nicht einhält,

6. entgegen§ 19 Absatz 1 und 2 Fensterflächen nicht gliedert,

7. entgegen § 22 Absatz 3 die festgelegte höchste Breite von Schaufenstern überschreitet,

8. Vordächer anbaut, die den Vorgaben des§ 22 nicht entsprechen

9. entgegen § 23 Absatz 1 Rollläden einbaut.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Gestaltungssatzung vom 03.12.2018 (bekannt gegeben am 20.12.2018) tritt außer Kraft.

 

Burg Stargard, 30.03.2023

– Dienstsiegel –

gez. Lorenz

Bürgermeister