Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), ist die Gemeinde in jedem fünften Jahr verpflichtet, eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard und die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Stargarder Land (Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf) wurden die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die kommende Amtsperiode bestätigt.
Die Listen der Personen, die zum Amt einer Schöffin/eines Schöffen berufen werden können, liegen gemäß § 36 Abs. 3 GVG in der Zeit vom 2. Mai 2023 bis 9. Mai 2023 zu nachfolgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8 (Standesamt – Herr Walter) aus:
Dienstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr – 11.00 Uhr
Gemäß § 37 GVG kann gegen die Vorschlagsliste binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Über die Einsprüche entscheidet der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Neubran-denburg.
Burg Stargard, 28. April 2023
gez. C. Walter
stellv. Hauptamtsleiter