Präambel
Viele Vereine, Verbände oder auch Interessengruppen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens in der Stadt Burg Stargard. Durch sie werden soziale, kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Zwecke und Aufgaben erfüllt, für die Städte und Gemeinden- im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger finanzielle Mittel einsetzen müssten.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Stadt Burg Stargard derartiges ehrenamtliches Engagement. Insbesondere die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll durch diese Richtlinie gefördert werden.

Die finanzielle Ausstattung der Vereine soll jedoch grundsätzlich über Mitgliedsbeiträge, eigene Aktivitäten, Spenden sowie Sponsoring erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, da es sich ausschließlich um freiwillige Leistungen der Stadt handelt. Eine finanzielle Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jährlich durch den jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach Maßgabe dieser Richtlinie.

 

§ 1 Grundsätze der Förderung
Gemeinnützige Vereine, Verbände oder auch Initiativen bzw. Interessengruppen haben die Möglichkeit in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit sowie des Sportes und der Kultur eine finanzielle oder materielle Förderung zu erhalten.

Die Zuwendungen sind zweckgebunden zu verwenden. Rechtsansprüche auf Zuwendungen bestehen nicht.

 

§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine finanzielle oder auch materielle Förderung gelten folgende Voraussetzungen:

  • es werden nur gemeinnützige Vereine mit Sitz bzw. gemeinnütziges Engagement in der Stadt Burg Stargard mit seinen Ortsteilen gefördert
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder sollen den Hauptwohnsitz in Burg Stargard haben
  • aktives Vereinsleben, Qualität und Nachhaltigkeit der gemeinnützigen Arbeit

Nicht förderfähig sind:

  • Vereine, die ausschließlich der Geselligkeit dienen (z.B. Stammtische, Fanclubs)
  • Ortsgruppen, Ortsverbände oder -vereine von politischen Parteien und
  • Religionsgemeinschaften

 

§ 3 Ziele der Förderung
Durch diese Richtlinie werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur
  • sozial orientierte Initiativen/ Projekte
  • kulturelle Veranstaltungen wie Dorf- oder Stadtfeste

 

§ 4 Arten der Förderung
Die Stadt Burg Stargard fördert das ehrenamtliche Engagement wie folgt:

  • kostenlose bzw. vergünstigte Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume bei aktiver gemeinnütziger Betätigung des Vereins zum Erhalt der Einrichtung bzw. des Gebäudes (z.B. Burg, Hospital), insbesondere aber für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Sportstätten)
  • finanzielle Zuschüsse pro Vereinsmitglied
    • bei Organisation und Durchführung von regelmäßigen Angeboten für Kinder und Jugendliche in Höhe von 15 € pro Vereinsmitglied bis zu 18 Jahren (z.B. Sport- oder auch Kunstangebote)
    • für das Vorhalten von karitativen bzw. sozialen Angeboten (z.B. Fahrdienste, Nachbarschaftshilfen) in Höhe von 7 € pro Vereinsmitglied
  • Zuschüsse für öffentliche, nicht kommerzielle Veranstaltungen oder auch Brauchtumsfeiern (z.B. Dorffeste) in Höhe von bis zu 300 € pro Veranstaltung, in Ausnahmefällen (z.B. bei Kindertagsveranstaltung) zur Deckung des Defizitbetrages von bis zu 1.000 € und
  • einmalige Zuschüsse für investive Vorhaben von Vereinen als Komplementärfinanzierung bis zu 40 % der Gesamtkosten, jedoch maximal 10.000 €
  • Zuschüsse für Jubiläen
    • zehnjähriges Jubiläum 100 €
    • 25-jähriges Jubiläum 150 €
    • 50-jähriges Jubiläum 200 €
    • 75-jähriges Jubiläum 250 €
    • 100-jähriges Jubiläum 300 €

 

§ 5 Verfahren der Antragstellung
Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Sämtliche Antragsteller sind verpflichtet zur Beantragung der finanziellen Förderung die von der Stadt entwickelten Antragsformulare vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Anträge sind bis spätestens einen 31. März des laufenden Jahres (bei investiven Förderungen bis 31.07. des Vorjahres) zu stellen. Nach dem festgelegten Stichtag eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Bei materieller Förderung in Form von Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume wird eine separate Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung geschlossen.

Bei investiven Zuwendungen über 5.000 € ist die Empfehlung des Fachausschusses einzuholen, sofern nicht bereits Entscheidungen im Rahmen vorausgegangener Haushaltsberatungen vorliegen.

 

§ 6 Nachweisführung
Für jährlich wiederkehrende finanzielle Zuschüsse sowie bei Vereinsjubiläen erfolgt keine Nachweisführung.

Bei Zuschüssen für öffentliche, nichtkommerzielle Veranstaltungen / Brauchtumsfeiern kann ein Verwendungsnachweis verlangt werden. Bei investiven Zuwendungen hat der Verwendungsnachweis der im Sinne dieser Richtlinie gewährten Leistungen zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projektes zu erfolgen. Dem Verwendungsnachweis sind dabei folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sachbericht
  • Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sowie der Eigen- und Drittmittel
  • Kopien der Ausgabebelege

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports, der Kultur, der Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit der Stadt Burg Stargard (Vereinsförderrichtlinie) vom 12.05.2010 außer Kraft.

Burg Stargard, den 11.12.2019

gez. Lorenz
Bürgermeister