Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Pragsdorf vom 02.12.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf vom 10. 12.2014 wie folgt durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert.

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf vom 10.12.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 20.12.2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

  1. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
  2. Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00 Euro.
  3. Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten für die erste Stellvertretung 140,00 Euro (20 %) und für die zweite Stellvertretung 70,00 Euro (10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.
  4. Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10,00 Euro.

 

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Pragsdorf, 03.12.2019

 

Gez. Opitz

Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache , aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.