Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zur Sicherung der Planung
Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 beschlossen, dass für das in § 2 bezeichnete Plangebiet der B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ aufgestellt werden soll. Folgendes Planungsziel wurde formuliert:
Die Stadt Burg Stargard beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes u.a. dafür zu nutzen, für die Ortslage Quastenberg die städtebauliche Gestalt zu ordnen und ein harmonisches Ortsbild zu entwickeln. Dafür ist nach umfangreicher vorbereitender Diskussion vorgesehen, dass entlang der Haupterschließungsstraßen eine einheitliche Bebauung entstehen soll. Entscheidend dafür sind wesentliche Festsetzungen, darunter die Anzahl der Vollgeschosse, die Traufhöhe und die Firsthöhe der Gebäude.
Diese Festsetzungen sollen im Bebauungsplan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ getroffen werden.
Zur Sicherung der Planung in diesem Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ und ist in der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist, ausgegrenzt.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
- In dem auf der Karte gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB generell nicht durchgeführt werden. Vorhaben im Sinne des
§ 29 BauGB sind:- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
- In dem auf der Karte gekennzeichneten Gebiet dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken, deren Veränderungen nicht genehmigungszustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlang hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahre, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der B-Plan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ rechtsverbindlich wird.
Burg Stargard, den 17.06.2020
gez. Lorenz (Dienstsiegel)
Bürgermeister
Mit dieser Bekanntmachung wird auf den § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB hingewiesen.