Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung am 17.06.2020 beschlossene

Textsatzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Sannbruch“
der Stadt Burg Stargard

wird hiermit entsprechend § 10 i.V. mit 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gemacht.

Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung am 25.07.2020 in Kraft.

Jedermann kann die 7. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung dazu ab diesem Tag in der

Stadt Burg Stargard
Bau- und Ordnungsamt
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard
während folgender Zeiten:

Montag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Burg Stargard, den 17.06.2020

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung erscheint am 25.07.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.