Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr ist in Burg Stargard und den amtsangehörigen Gemeinden präsent und aktiv.

Ansprechpartner der freiwilligen Feuerwehren

Mitglied werden

In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann jeder eintreten, der 16 Jahre alt ist und regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht. Der Eintritt in die Jugendabteilung ist ab Vollendung des 10. Lebensjahres zulässig. Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. In den vier Wehren des Amtes Stargarder Land sind derzeit 145 Kameradinnen und Kameraden im aktiven Dienst. 35 Jugendliche und 24 Kinder führen ihre Ausbildungen in den jeweiligen Abteilungen durch.

Zurzeit führt der Landesfeuerwehrverband M-V e.V. in Zusammenarbeit mit der Landesregierung M-V eine Kampagne zur Nachwuchs- und Mitgliedsgewinnung durch. Unter dem Motto: “Köpfe gesucht” soll das Interesse an der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren gestärkt werden.

Weiterführende Informationen

Landesfeuerwehrverband MV

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz MV

Feuerwerk

Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verwenden (Abbrennen) von Kleinfeuerwerken (Kategorie 2) gemäß § 24 Abs.1 der Sprengverordnung zu stellen. Ausnahmen zum Abbrennen können durch die zuständige Behörde jedoch nur aus begründetem Anlass (Hochzeiten, Hochzeitsjubiläen, runde Geburtstage und Jubiläen) zugelassen werden. Der Antrag wäre entsprechend zu begründen und einen Monat vor dem gewünschten Termin zu stellen.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 sind:

  • die eine geringe Gefahr darstellen,
  • einen geringen Schallpegel besitzen und
  • die zur Verwendung im abgegrenzten Bereich im Freien vorgesehen sind.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um ein Kleinfeuerwerk.

Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss beim :

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte,
Ordnungsamt
Herr Kruse
Regionalstandort Demmin,
Adolf-Pompe-Straße 12 –15
17109 Demmin,

genehmigt werden. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für diese Genehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 216) in der z.Z. geltenden Fassung i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zur SprengKostV, Abschnitt I Ziffer 20, Buchstabe f eine Verwaltungsgebühr in Höhe von derzeit 70,00 € erhoben. Bei Ablehnung ergeht ein Gebührenbescheid in Höhe von 35€.

Anbei der Link zum Bereich Feuerwerk beim LK: http://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/index.php?object=tx%