Fundsachen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Fundsachen sind verlorene Sachen. Hinterlegte oder entsorgte Dinge, zum Beispiel Schrottfahrräder oder Fahrradteile, zurückgelassene Möbelstücke, Fernsehgeräte etc., gelten nicht als Fundgegenstände. Deren Annahme durch das Fundbüro ist ausgeschlossen.
Alle im Fundbüro abgegebenen Gegenstände mit einem Wert von über 10,00 Euro werden durch die Behörde verwaltet. Während der Sprechzeiten, per Mail und zu den Öffnungszeiten können Sie sich gerne auch direkt an den zuständigen Mitarbeiter wenden. Eine genaue Beschreibung der verlorenen Sache sowie Ort und Tag des Verlustes sind dabei erforderlich.

Als Finder stehen Ihnen Rechte wie zum Beispiel Finderlohn, Eigentumserwerb an der Fundsache oder Aufwendungsersatz zu.

Rechtsgrundlagen
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Spezielle Hinweise

  • Bei Abholung der Fundsache ist ein legitimiertes Dokument (Personalausweis, Reisepass) vorzulegen.
  • Bei Schlüsselverlusten ist eine persönliche Vorsprache mit Zweitschlüssel zur zweifelsfreien Identifizierung Ihres Schlüsselbundes erforderlich.
  • Bei Handyverlusten werden Angaben zur IMEI- und/oder Simkartennummer o.ä. Vertragsunterlagen und Dokumente benötigt.
  • Es müssen konkrete Angaben zum Fundgegenstand gemacht werden (z.B. PIN-Nr. bei Smartphones etc.)
  • Fundsachen aus den Zügen unterliegen nicht der Zuständigkeit des Fundbüros. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Fundbüro der Deutschen Bahn AG: https://www.bahn.de/service/ueber-uns/fundservice

Zuständige Stelle
Für die Fundsachen, die in den Gemeinden des Amtes Stargarder Land (Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf) gefunden wurden, ist die örtliche Ordnungsbehörde – Amt Stargarder Land – Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard zuständig.

Frau Vollendorf
Einwohnermeldeamt
Zimmer 1.1
(039603) 25315
m.vollendorf@stargarder-land.de

Kontakte Amt Stargarder Land