L 331: Fahrbahn bei Burg Stargard ab 29.09.25 voll gesperrt

Das Straßenbauamt Neustrelitz plant an der Landesstraße 331, die Fahrbahn zwischen der Kreuzung an der B 198 bei Stolpe und dem Ortseingang Teschendorf bei Burg Stargard (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) instand zu setzen. Der knapp 6,5 Kilometer lange Abschnitt hat durch Unebenheiten, zahlreiche Flickstellen und fortschreitende Rissbildung das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht. Die Bauarbeiten haben am Montag, 15. September 2025, mit der Demontage der Schutzplanken begonnen. Die Fertigstellung ist bis Mitte November 2025 geplant.

Damit die Fräs- und Asphaltarbeiten durchgeführt werden können, muss der Baubereich voraussichtlich ab Montag, 29. September 2025, für rund zwei Wochen für den Durchgangsverkehr voll gesperrt werden. Hintergrund ist, dass die vorhandenen Straßenbreiten nicht ausreichen, um die anstehenden Arbeiten bei einer halbseitigen Sperrung der Straße auszuführen und gleichzeitig die Sicherheit der Arbeiter vor Ort sowie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.

Die Umleitung erfolgt über Woldegk (B 198), Alt Käbelich (B 104), Burg Stargard (L 33 & L 331) und umgekehrt.

Die direkt betroffenen Anlieger werden durch die Baufirma per Postwurfsendung über die Vollsperrung informiert. Für die Erreichbarkeit der Grundstücke im Baufeld werden individuelle Lösungen gefunden.

Der öffentliche Personennahverkehr ist von der Vollsperrung ebenfalls betroffen. Es muss mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden.

Die Umleitung für die derzeitige Baumaßnahme im Nachbarort Blankensee bleibt über die L 331 bestehen und wird mit dem Baufortschritt entsprechend angepasst. Das heißt: Sobald die L 331 im Bereich zwischen der B 198 und dem Abzweig zur Kreisstraße MSE 86 gesperrt wird, erfolgt die Aufhebung der Sperrung der L 34 in Blankensee. So bleibt die MSE 86 immer aus einer Richtung befahrbar. Dies wird entsprechend ausgeschildert.

Da die Arbeiten stark witterungsabhängig sind, können sich für die Vollsperrung noch Änderungen ergeben. Diese würden dann noch bekanntgegeben werden.

Nach dem Asphalteinbau erfolgen die Restarbeiten auf der L 331 ab Montag, 13. Oktober 2025, durch sogenannte Tagesbaustellen: Der Verkehr wird dabei mittels Ampel-Regelung halbseitig am Baufeld vorbeigeführt. Zu den Restleistungen gehören unter anderem Bankettarbeiten und die Montage der neuen Schutzplanken.

Die Fahrbahn wird durch die Strabag AG aus Neubrandenburg erneuert. Die Schutzplankenarbeiten führt die Firma Fersemota aus Waren durch. Die Kosten betragen insgesamt circa 1,1 Millionen Euro und werden vom Land getragen.

Das Straßenbauamt Neustrelitz bittet um Verständnis und eine angepasste Reiseplanung. Die Maßnahme dient dem Erhalt der Infrastruktur.

„Bürgerhaus“ – Richtfest am 10. September gefeiert

Nach nun 15-monatiger Bauzeit konnte am 10. September mit Fertigstellung des Dachstuhles auf dem Neubau in der Marktstraße 5 Richtfest gefeiert werden.

Hierzu kamen zahlreiche Gäste Ihrer Einladung nach. Mit dabei waren Stadtvertreter, sachkundige Einwohner, Bürgermeister des Amtes Stargarder Land, Anwohner, Baubeteiligte und Mitarbeiter der Stadtverwaltung.

Nachdem der Zimmermann den Richtspruch verlesen hat, wurde gemeinsam auf das Bauwerk angestoßen. Anschließend haben die Amtsvorsteherin Frau Kroh, der Bürgermeister Herr Lorenz und der stellvertretende Stadtpräsident Herr Rösler symbolisch die letzten Nägel versenkt.

Als nächstes wird das Dach auf dem Neubau in der Marktstraße 5 gedeckt. Auch die Altbausanierung der Marktstraße 7 geht voran. Nachdem die Gründungsarbeiten abgeschlossen werden konnten, wurde bereits die Bodenplatte gegossen und Mauern neu aufgestellt. Hier werden in den nächsten Wochen die Deckenbalken aufgelegt und das Obergeschoss errichtet. Auch der Anbau an die Marktstraße 7 wird parallel mit der Sanierung des Altbaus hergestellt.

Nächtliche Bauarbeiten und Arbeiten am Wochenende auf den Strecken Blankensee – Burg Stargard und Burg Stargard – Neubrandenburg

Die DB InfraGO AG führt in der Zeit vom 16.06.2025, 19:00 Uhr bis zum 30.06.2025, 10:00 Uhr Arbeiten im Bereich der Strecken Blankensee – Burg Stargard und Burg Stargard – Neubrandenburg durch. Die Bauarbeiten dienen der Erhaltung der Betriebssicherheit sowie der Vermeidung von Geschwindigkeitseinschränkungen und können aus Gründen langfristig eingeordneter und auf den Bahnbetrieb im Streckengleis abgestimmter Maßnahmen nur im oben genannten Zeitraum durchgeführt werden. Die Anwohner im unmittelbaren Baubereich werden durch Anwohnerinformationen über die Baumaßnahmen informiert.

Für Rückfragen steht die GIGA GmbH, die mit der Bauüberwachung beauftragt ist, unter Telefon 030 / 5093079-30 zur Verfügung.

Informationen zur Auslegung der Pflanzenabfalllandesverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

von verschiedenen Seiten werden immer wieder an die Mitarbeiter/innen der unteren Abfallbehörde des Landkreises MSE Auslegungsprobleme hinsichtlich des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen insbesondere in den Monaten März und Oktober herangetragen. Vielerorts wird irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass nach der Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M V) das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privaten Gartenflächen in den Monaten März und Oktober als Jedermannsrecht grundsätzlich erlaubt ist. Dieses Verständnis verstößt jedoch gegen das Regel-Ausnahme-Prinzip bei der Bewertung der Zulässigkeit von Abfallbeseitigungen in der freien Natur. Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen die nachstehenden Erläuterungen zur Durchführung der PflanzAbfLVO M-V geben und Sie bitten diese in geeigneter Weise an die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches weiter zu geben.

§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bestimmt, dass Abfälle grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt werden dürfen (sog. Anlagenzwang). Das bedeutet, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, welches eine Abfallbeseitigung darstellt, in freier Natur vom Grundsatz her nicht zulässig ist. Der § 28 Abs. 3 KrWG hat die Länder ermächtigt die Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung zuzulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu besorgen ist. Von dieser Ermächtigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Erlass der PflanzAbfLVO M-V Gebrauch gemacht. Diese Verordnung des Landes regelt insbesondere die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken. Nach § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V dürfen pflanzliche Abfälle vom 1. bis 31. März und vom 1. bis. 31. Oktober werktags während zwei Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr verbrannt werden, wenn ein Kompostieren, ein Einbringen in den

Boden, ein Verrotten lassen oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern per Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Solche Entsorgungssysteme bietet der Landkreis MSE über die im Landkreis vorhandenen Wertstoffhöfe an. Auch kann in Kleingärten und Kleingartenanlagen in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Liegenlassen oder Kompostierung möglich und zumutbar ist, da diese Bewirtschaftung den Sinn und Zweck eines Kleingartens darstellt.

Hierdurch wird deutlich, dass § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V eine Ausnahmevorschrift ist, die nur unter strengen Voraussetzungen und in klar gesteckten Grenzen ein Abweichen vom grundsätzlich geltenden Anlagenzwang für die Abfallbeseitigung erlaubt. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist § 2 Abs. 1 PflanzAbfLVO M-V entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite eng auszulegen. Gleiches gilt insoweit auch für die Brennregelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PflanzAbfLVO M-V. Denn auch wenn auf das Erfordernis der Beseitigung in einer Anlage ausnahmsweise verzichtet werden kann, so bleibt die Pflanzenabfallverbrennung ein Beseitigungsvorgang. Für diesen gilt weiterhin die Grundpflicht des § 15 Abs. 2 S. 1 KrWG, wonach Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aus hiesiger Sicht ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit durch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 2 PflanzAbfLVO M-V nicht beeinträchtigt wird, soweit beim Verbrennen folgendes kumulativ beachtet wird:

1. Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste).
2. Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, sodass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.
3. Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.
4. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt.
5. Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt.
6. Die Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers mit Zusatzstoffen wie z. B. Sperrmüll, Altreifen, Flüssigbrennstoffen (Altöl, Heizöl, Benzin, Dieselkraftstoff) u.s.w. ist nicht statthaft.

Es ist insoweit sachgerecht und zweckmäßig, die Bürger/innen Ihres Amtsbereiches in geeigneterWeise darauf aufmerksam zu machen, dass bei Einhaltung der aufgezählten Punkte das Verbrennen der Pflanzenabfälle allgemeinwohlverträglich erfolgt und diese Punkte unbedingtzu beachten sind. Da die Bürger/innen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 PflanzAbfLVO M-V grundsätzlich in Eigenverantwortung prüfen, vermittelt ihnen die oben genannte Aufzählung eine wichtige Orientierung für ein rechtskonformes und zugleich verantwortungsbewusstes Handeln. Eine falsche Auslegung durch die Bürger/innen birgt für diese letztlich immer das Risiko, eine unzulässige Abfallbeseitigung zu begehen, die empfindliche ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Unabhängig davon sind in jedem Fall weiterhin die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Brennregelung des § 2 PflanzAbfLVO M-V einzuhalten.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Iris Nentwich
Hauptsachbearbeiterin
Abfallrecht/Bodenschutz

Feierliche Einweihung der Mensa in Burg Stargard

„Wir freuen uns sehr über die neue Mensa. Jetzt können die Schülerinnen und Schüler endlich in schöner, entspannter Atmosphäre ihr Essen genießen“, sagt Angelika Schlender-Kamp, Schulleiterin der Grundschule „Kletterrose“. Nach gut anderthalb Jahren Bauzeit wurde am Donnerstag, den 30. Januar, der Neubau am Schulstandort Burg Stargard offiziell eröffnet. Zusammen mit den Vertretern des Architekturbüros, Stadtvertretern und Projektverantwortlichen von Seiten der Stadt sowie Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Regionalen Schule eröffnete Tilo Lorenz die neue Mensa. „Seit Jahren findet die Essensversorgung in einem ungenutzten Klassenraum der Regionalen Schule statt, der ca. 60 Sitzplätze hat,“ so Bürgermeister Lorenz. „Der Mensaneubau hat Platz für circa 6 Klassen, die dort gleichzeitig essen können. Wir freuen uns, dass wir den Wunsch von vielen Kindern, Lehrern, vor allem aber auch Eltern nach einer verbesserten Essensversorgung sowie nach mehr Raum und Zeit für die Schülerinnen und Schüler mit der heutigen Eröffnung erfüllen können.“ Bürgermeister Lorenz bedankte sich bei allen verantwortlichen Planern, Firmen und Personen, die zum Gelingen des Projekts beigetragen haben.

Die neue Mensa, die mit den Maßen von 24 x 15 Metern gestaltet wurde, fügt sich harmonisch in den bestehenden Schulkomplex ein. Auf einer Fläche von 240 m² werden künftig 160 Schülerinnen und Schüler gleichzeitig ihre Mittagspausen verbringen. Die verbleibenden 120 m² der Mensa sind in einen Sozialbereich und eine Ausgabeküche unterteilt. Die Verpflegung erfolgt nach dem Cook & Hold-Prinzip, wobei die Speisen in einer externen Zentralküche unter der Leitung von Burg Stargarderin Nicole Radtke zubereitet und anschließend warm geliefert werden, um dann an der Ausgabe verteilt zu werden.

Die Baukosten der Mensa belaufen sich auf etwa 2,6 Mio €. „Das ist uns eine moderne, entspannte und somit deutlich verbesserte Essensversorgung unserer Kinder wert “, so Tilo Lorenz. Neben der Mittagsversorgung soll es zudem eine kleine Frühstücksversorgung der Schülerinnen und Schüler geben. Außerdem ist der Neubau auch für Vereine nutzbar und für die Durchführung von Veranstaltungen konzipiert. Eine erste musikalische Lesung findet am 20. März 2025 um 19 Uhr mit dem Frontmann der Kultband „City“ Toni Krahl und seiner „Aftershowparty“ statt. Tickets hierfür sind in der Stadtbibliothek Burg Stargard sowie in der Buchhandlung Thalia im Bethaniencenter und im Marktplatzcenter Neubrandenburg erhältlich!

Briefwahl – Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

in den nächsten Tagen erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung für die bevorstehende Bundestagswahl am 23. Februar 2025.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Stimmzettel für die Bundestagswahl aufgrund zwingend einzuhaltender Fristen erst in der 5. Kalenderwoche 2025 gedruckt werden. Daraus resultiert, dass die vollständigen Briefwahlunterlagen frühestens ab der 6. Kalenderwoche 2025 versendet werden können.
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindewahlbehörde gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Walter
Gemeindewahlleiter
Amt Stargarder Land
Gemeindewahlbehörde
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard

Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform 2025

Im Zuge der Grundsteuerreform werden alle bisherigen Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Dies hat folgende Auswirkungen:

  1. Vorauszahlungen für 2025:

 

Da die bisherigen Bescheide ihre Gültigkeit verlieren, entfällt ab dem 01.01.2025 die Grundlage für Vorauszahlungen.

 

  1. Erteilung neuer Grundsteuerbescheide:

 

Für das Jahr 2025 müssen neue Grundsteuerbescheide durch die Stadt/Gemeinden ausgestellt werden.

 

  1. Änderungen für Grundstücke auf fremdem Grund und Boden:

 

Ab dem 01.01.2025 geht die Steuerpflicht für Grundstücke, die auf fremdem Grund und Boden liegen (z. B. Garagen, Kleingärten, Bungalows), vom Nutzer auf den Eigentümer über. Nutzer solcher Grundstücke sind daher ab diesem Datum nicht mehr steuerpflichtig.

 

  1. Aufkommensneutrale Hebesätze Grundsteuer A und B ab 2025:

 

Um die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, gelten vorbehaltlich der Beschlussfassungen in der Stadtvertretung und den Gemeindevertretungen ab dem 01.01.2025 folgende Hebesätze für die betroffenen Gemeinden:

 

Gemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B
Stadt Burg Stargard: 330 % 427 %
Gemeinde Cölpin: 310 % 396 %
Gemeinde Groß Nemerow: 330 % 427 %
Gemeinde Holldorf: 330 % 427 %
Gemeinde Lindetal: 405 % 405 %
Gemeinde Pragsdorf: 307 % 396 %

 

Diese Hebesätze wurden auf Grundlage der Reformvorgaben berechnet, um sicherzustellen, dass die Reform keine zusätzlichen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger verursacht.

 

Wichtig: Bis zur Ausstellung der neuen Grundsteuerbescheide sollen keine Zahlungen erfolgen.

Hinweis: Fragen zur Berechnung der individuellen Messbeträge können nur durch das Finanzamt beantwortet werden.

 

Burg Stargard, 29.11.2024

 

gez. Lorenz

Bürgermeister der

Geschäftsführenden Gemeinde

Stadt Burg Stargard