Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 25 „Solarpark Kiesgrube Cammin“ der Stadt Burg Stargard – Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 4/2 und 9/2, der Flur 2 der Gemarkung Cammin sowie auf den Flurstücken 12 und 13 der Flur 2 der Gemarkung Riepke einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13,4 ha auf einer Konversionsfläche im ehemaligen Kiestagebau an der Verbindungsstraße von Cammin nach Riepke und an einem 110 m Streifen neben der Bahn in Riepke.

Die Bereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

Teilfläche 1 (Flurstücke 4/2 und 9/2, Flur 2, Gemarkung Cammin)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Waldfläche

im Osten:         durch landwirtschaftliche Fläche

im Westen:       durch landwirtschaftliche Fläche und die Gemeindestraße von Cammin nach Riepke

Teilfläche 2 (Flurstücke 12 und 13, Flur 2, Gemarkung Riepke)

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch landwirtschaftliche Flächen und teilweise Grundstücke der Ortslage Riepke

im Osten:         durch landwirtschaftliche Flächen

im Westen:       durch die Bahnstrecke Burg Stargard – Blankensee

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan:

Aufstellungsbeschluss – 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 beschlossen für
3 Teilbereiche in der Gemarkung Burg Stargard, Flur 7, Flurstücke 176/48 (teilweise), 176/49 (teilweise), 176/85 (teilweise), 176/86, 177/16 (teilweise), 177/17, 177/18 (teilweise), 177/23 (teilweise), 177/24 (teilweise), 177/33 (teilweise), 177/52, 178/16 (teilweise), 178/17 (teilweise), 178/25 (teilweise), 178/31 (teilweise), 178/32 (teilweise), 178/34, 178/35, 178/37, 178/40, 178/41 (teilweise) und 178/42 eine 5. Änderung des Bebauungsplanes aufzustellen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.996 m².

Die Bereiche der Änderung des Bebauungsplanes werden wie folgt begrenzt:

im Norden:       durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden:         durch Wohnbebauung

im Osten:         durch Wohnbebauung

im Westen:       durch Wohnbebauung

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Planziel der Änderung des Bebauungsplanes soll sein, dass separate Fußwege und ein ehemaliger Spielplatz in Wohnbaufläche oder eine private Grünfläche umgewandelt werden sollen.

Der Beschluss vom 18.10.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                                          (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Übersichtsplan

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 18.10.2023 den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung. Die Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard einschließlich der Begründung liegt in der Zeit

vom 04.12.2023 bis 12.01.2024

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:                 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:               8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:               8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:           8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird. Im § 13 Abs. 3 wird ausgeführt: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Burg Stargard, den 02.11.2023

 

gez. Lorenz                               (Dienstsiegel)

Bürgermeister

 

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Anlage zur Bekanntmachung des Entwurfsbeschlusses

Lage der Fläche im Stadtgebiet

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.117.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.136.200  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.020.900  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.028.300  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -7.400  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 56.600  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 75.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -18.400  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf                                                                                                                                                                                                    102.090 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen

(Grundsteuer A) auf                                                                                                                      330 v. H.

b)  für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                                                                                      427 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                                     381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 273.317  EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 402.819  EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.339.617  EUR

 

Burg Stargard, 21.11.2023
 

gez. Borchardt

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

 

vom 24.11.2023 bis 08.12.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Borchardt

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 20.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 27.11.2023 bis 08.12.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Holldorf, 22.11.2023

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Cölpin vom 09.11.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Cölpin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.

(2) Die Gemeinde Cölpin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

 (1) Die von der Gemeinde Cölpin nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Cölpin, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Cölpin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

 (1) Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.

(2) Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Cölpin. Darüber führt die Gemeinde Cölpin Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.

(3) Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

 (1) Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

Nr. Nutzungsart Gebühr

(Euro)

Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen, Parkplatz 13,02 1000 m²
2 Freifläche 1,86 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,86 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 13,02 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,86 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,86 1000 m²
7 Straße 13,02 1000 m²
8 Fahrweg 13,02 1000 m²
9 Eisenbahn 1,86 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,86 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,86 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,86 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,93 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,93 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,86 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,19 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,93 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,86 1000 m²
19 Unland 0,93 1000 m²

Wasser- und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr

(Euro)

Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 11,60 1000 m²
2 Freifläche 5,80 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 5,80 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 11,60 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 5,80 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 5,80 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 11,60 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 5,80 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 5,80 1000 m²
10 Moor/Heide 8,70 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 2,90 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 2,90 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 5,80 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 2,90 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 5,80 1000 m²
17 Unland 2,90 1000 m²

(2) Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

(3) Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 § Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. 11.2021 außer Kraft.

 

Cölpin, 09.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Cölpin über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cölpin wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 09.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen- oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht mit einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Cölpin. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird. Zur Durchführung der Reinigung kann sich die Gemeinde Cölpin beauftragter Dritter bedienen.

(3) Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung und die Schneeräumung sowie Bestreuung von glatten Flächen im Winter (Winterdienst).

 

§ 2 Straßenreinigungsgebühren

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis der Reinigungsklassen. Für die Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis aufgenommen sind, werden soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 dieser Satzung übertragen worden ist, Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Reinigung umfasst die allgemeine Säuberung und die Durchführung des  Winterdienstes.

Bei öffentlichen Grundstückszufahrten, die keine eigenständige Anlage darstellen, obliegt die Reinigungspflicht grundsätzlich den Anliegern.

 

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

  1. In den Reinigungsklassen 1 und 2
    a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,
    b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
  2. In der Reinigungsklasse 3 (zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten)
    a) Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
    b) die Hälfte der Fahrbahn

(2)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Cölpin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

(5)   Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Wenn in § 3 genannte Straßenteile durch Rasenwuchs begrünt sind, so sind diese Flächen während der Vegetationszeit einmal monatlich zu mähen.

(2)   Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3)   Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4)   Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen­ oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 5 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung in den Reinigungsklassen 1 und 2 benannten Straßen und Gehwege wird auf die Gemeinde übertragen.

(2) In der Reinigungsklasse 3 wird die Schnee– und Glättebeseitigung folgender Straßenteile auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

(3)   Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesene Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
  2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
  3. Die Schneeräumung und die Glättebeseitigung für Fahrbahnen der Straßen, die in den Reinigungsklassen 1 und 2 aufgeführt sind, ist entsprechend § 50 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V insoweit durchzuführen, wie es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
  4. Schnee ist in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr(sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu entfernen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die   den   Fußgängerverkehr   behindern,    unter    Schonung   der Gehwegflächen  zu entfernen.
  5. Glatte Flächen sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 9:00 bis 20:00 Uhr) unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene glatte Flächen bis 7:00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr) des folgenden Tages zu bestreuen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel (wie z. B. Salz) dürfen nicht eingesetzt werden.
  6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzendem Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dies möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- oder Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
  7. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

(4)   Die Regelungen in § 3 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

 

§ 6 Außergewöhnliche Verunreinigungen von Straßen

(1)   Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde Cölpin die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2)   Absatz 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot.

 

§ 7 Grundstücksbegriff

(1)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.

(2)   Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand­ ‘ Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon , ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde Cölpin oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere die in den §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

 

§ 9 Ersatzvorname

Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht nicht in dem in den §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung beschriebenem Umfang nach, kann die Gemeinde Cölpin die Reinigung nach vorheriger schriftlicher Aufforderung auf dessen Kosten durchführen bzw. durchführen lassen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 04.12.2008 außer Kraft.

Cölpin, 09.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cölpin

Definitionen:

Reinigungsklasse 1:

Pflichten der Gemeinde:

  • Reinigung der Fahrbahn
  • Winterdienst auf der Fahrbahn im Rahmen des § 50 StrWG M-V
  • Winterdienst auf Gehwegen im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung der Gehwege

 Reinigungsklasse 2:

Pflichten der Gemeinde:

  • Reinigung der Fahrbahn
  • Winterdienst auf der Fahrbahn im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung der Gehwege

Reinigungsklasse 3:         

Pflichten der Gemeinde:

  • Winterdienst auf Fahrbahnen im Rahmen des § 50 StrWG M-V

Pflichten der Anlieger:

  • Reinigung Gehwege, Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
  • Reinigung der Hälfte der Fahrbahn
  • Winterdienst Gehwege

Straßenverzeichnis und Zuordnung der Reinigungsklassen

 Reinigungsklasse 1

OT Cölpin

Dewitzer Weg

Woldegker Chaussee

Reinigungsklasse 2

OT Cölpin

Am Sportplatz

Hochkamper Damm

Leppiner Weg

OT Neu Käbelich

Hauptstraße

OT Hochkamp

Eschenweg

Hochkamper Damm

 Reinigungsklasse 3

OT Cölpin

Am Park

Müllerweg

Neue Straße

Straße des Friedens

Ziegeleiweg

OT Neu Käbelich

Dorfstraße

Feldweg

Koppelberg

Zur Linde

Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Cölpin (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), des § 50 Abs. 4 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) und des § 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Cölpin wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 09.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenerhebung

 (1)   Die Gemeinde Cölpin erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Zur Gemeinde Cölpin gehören die Ortsteile Cölpin, Neu Käbelich und Hochkamp.

(2)   Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 (1)   Gebührenschuldner ist der am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte eines anliegenden oder durch die Straße erschlossenen Grundstücks.

(2)   Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentümerwechsel erfolgt, zu entrichten.

(3)   Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.

(4)   Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBI. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.

(5)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenmaßstab

(1)   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind

  1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und
  2. die Kosten der Straßenreinigung, soweit eine Verpflichtung zur Benutzung besteht.

(2)   Die Straßenfrontlänge ist

  1. für Vorderliegergrundstücke, die Länge der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit dem Straßengrundstück
  1. für Hinterliegergrundstücke, die Länge der durch Projektion des Hinterliegergrundstücks zum Straßengrundstücks entstehenden gemeinsamen Grenze.

(3)   Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontlänge aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.

(4)   Bei Grundstücken, die durch zwei oder mehr Straßen erschlossen sind, werden die Gebühren für jede erschließende Straße in voller Höhe einzeln festgesetzt. Eine Vergünstigung o.ä. erfolgt in diesem Fall nicht.

 

§ 4 Gebührensatz

 

(1) Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich

a. in der Reinigungsklasse 1   1,36 Euro/Meter

b. in der Reinigungsklasse 2   1,23 Euro/Meter

c. in der Reinigungsklasse 3   0,57 Euro/Meter

(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 1 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Cölpin (Straßenverzeichnis).

 

§ 5 Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1)   Das Gebührenschuldverhältnis entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Grundstück erstmals an die öffentliche Einrichtung zur Straßenreinigung angeschlossen wurde. Es endet mit Ablauf des Monats, in dem die erschließende öffentliche Straße wirksam eingezogen wurde oder mit Ablauf des Monats, in dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung aus anderem Grund endgültig entfallen ist.

(2)   Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr.

(3)   Erhöht sich während der Dauer der Benutzung die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z.B. Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Kalenderjahres.
Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer der Inanspruchnahme die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.

(4)   Kann die Reinigung gebührenpflichtiger Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde Cölpin zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenschuld für diese Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht auf Dauer der Behinderung ganz. Nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes zählen parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse.

(5)   Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 4 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

(6)   Wird aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Durchführung des Winterdienstes auf Straßen bzw. Straßenabschnitten außerhalb der geschlossenen Ortslage notwendig, so trägt die Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten.

 

§ 6 Fälligkeit  der Gebühren

 (1)   Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch das Amt Stargarder Land und wird dem Gebührenpflichtigen durch Bekanntgabe einer Zahlungsaufforderung, die mit anderen Abgaben verbunden sein kann, mitgeteilt.

(2)   Die Jahresgebühr ist fällig bei Beträgen

a. bis 30,00 Euro am 15. August jeden Jahres,

b. über 30,00 Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres.
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3)   Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

(4)   Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

 

§ 7 Gebührenpflicht bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

 (1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

(2) Hinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an einer zu reinigenden Straße anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.

(3) Maßstab für die Gebühr ist für die anliegenden Grundstücke die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an der Straße anliegt (Frontlänge).Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird zusätzlich zur Frontlänge die verbleibende Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.

(4) Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zur Straße verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks als zugewandte Grundstücksseite.

 

§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht

Der Gebührenschuldner hat eigenständig und auf Nachfrage alle für die Berechnung und Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Cölpin das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebühren festzustellen oder zu Überprüfen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.02.2009 außer Kraft.

 

Cölpin, 09.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs.5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung   vom 09.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
der Gesamtbetrag der Erträge 1.150.800 1.166.600
der Gesamtbetrag der Aufwendungen 1.150.800 1.215.800
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 0
2. im Finanzhaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 1.057.400 1.073.200
der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 1.019.200 1.084.700
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen 38.200 -11.500
b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 61.700 368.900
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 30.000 417.700
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 31.700 -48.800
festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf von bisher 0 EUR 107.320 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,385 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

 

1. zum Ergebnishaushalt
das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
von bisher 119.675 EUR
auf voraussichtlich 119.675 EUR
2. zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 368.512 EUR
auf voraussichtlich 318.812 EUR
3. zum Eigenkapital
der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
von bisher 2.709.176 EUR
auf voraussichtlich 2.709.176 EUR

 

Burg Stargard, 15.11.2023

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.11.2023 bis 29.11.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 09.11.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 16.11.2023 bis 29.11.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 15.11.2023

 

Jünger

Bürgermeister