Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Nemerow vom 26.11.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Groß Nemerow ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 154, 184), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Gemeinde Groß Nemerow hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Groß Nemerow nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Groß Nemerow, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Groß Nemerow durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 § Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Groß Nemerow. Darüber führt die Gemeinde Groß Nemerow ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4 Gebührensatz

 Es gelten folgende Gebührensätze:

Nr. Nutzungsart Gebührb (Euro) Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 1,44 1000 m²
2 Freifläche 0,72 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 0,72 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 1,44 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 0,72 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 0,72 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 1,44 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 0,72 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 0,72 1000 m²
10 Moor/Heide 1,08 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,36 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,36 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 0,72 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,36 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 0,72 1000 m²
17 Unland 0,36 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 § Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2024 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 26.11.2025

 

gez. Lembke                                                  Siegel

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Cölpin vom 27.11.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Cölpin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V, S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
  2. Die Gemeinde Cölpin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

  1.  Die von der Gemeinde Cölpin nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Cölpin, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Cölpin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 § Gebührenmaßstab

  1.  Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Cölpin. Darüber führt die Gemeinde Cölpin Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.
  3. Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

  1.  Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

Nr. Nutzungsart Gebühr
(Euro)
Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen, Parkplatz 14,55 1000 m²
2 Freifläche 2,08 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 2,08 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 14,55 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 2,08 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 2,08 1000 m²
7 Straße 14,55 1000 m²
8 Fahrweg 14,55 1000 m²
9 Eisenbahn 2,08 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutzt/ Verk.begleitfläche 2,08 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 2,08 1000 m²
12 Moor/Heide; 2,08 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 1,04 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 1,04 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 2,08 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,21 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 1,05 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 2,08 1000 m²
19 Unland 1,04 1000 m²

 

Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr
(Euro)
Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 2,23 1000 m²
2 Freifläche 1,11 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,11 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 2,23 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,11 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,11 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 2,23 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutzt/ Verk.begleitfläche 1,11 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,11 1000 m²
10 Moor/Heide 1,67 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,56 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,56 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,11 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,56 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,11 1000 m²
17 Unland 0,56 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

 § Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 § Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.11.2023 außer Kraft.

 

Cölpin, 27.11.2025

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V, S. 650) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 15.10.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 10.10.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025 (bekannt gemacht auf den Seiten des Amtes Stargarder Land und des Amtes Neustrelitz Land am 10.12.2024) wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 (Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung) werden wie folgt neu gefasst:

– für abflusslose Gruben               22,69 EUR/m³

– für Kleinkläranlagen                    28,56 EUR/m³.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Rowa, 15.10.2025

Dienstsiegel

 

gez. Mario Borchardt

Verbandsvorsteher

 

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 27.11.2019 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 15.10.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) vom 10.10.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025 (bekannt gemacht auf den Seiten des Amtes Stargarder Land und des Amtes Neustrelitz Land am 10.12.2024) wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Abwassergebühr beträgt 6,27 € je Kubikmeter.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung      des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee Abwassergebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.

 

Rowa, 15.10.2025

Dienstsiegel

 

gez. Mario Borchardt

Verbandsvorsteher

 

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 9. Juni 2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBI. M-V S. 130, 136), sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.  April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 25. März 2025, mit 1. Änderung vom 25. Juli 2025 wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard vom 29. Oktober 2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 16. Oktober 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2025 (bekannt gemacht auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard am 10.12.2024), wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 werden die Gebührensätze nach Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage wie folgt neu gefasst:

 

  • für abflusslose Gruben 22,69 EUR/m³
  • für Kleinkläranlagen 28,56 EUR/m³

 

Artikel 2 

Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

 

Burg Stargard, den 29. Oktober 2025

 

Dienstsiegel

 

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend vom Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.949.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.923.600 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 26.300 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.844.300 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.843.500 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 800 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 85.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 175.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -89.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             184.400 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Mit Beschluss vom 04.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.333.580 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 801.769 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.638.116 EUR

 

Burg Stargard, 27.11.2025

 

gez. Lembke

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2025 bis 12.12.2025

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lembke

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde “Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.315.500  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.310.100  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 5.400  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.225.100  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.170.300  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 54.800  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 65.700  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 230.000  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -164.300  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             122.500 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Mit Beschluss vom 28.11.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,436 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 232.526  EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 462.725 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.973.135 EUR

 

Burg Stargard, 28.11.2025

 

gez. Jünger

Bürgermeister

  

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2025 bis 12.12.2025

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V, S. 130, 136), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V, S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holldorf vom 24.11.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  • Die Gemeinde Holldorf ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V, S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V, S. 866), Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  • Die Gemeinde Holldorf hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 2 Gebührengegenstand

  • Die von der Gemeinde Holldorf nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Holldorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  • Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
  • Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Holldorf durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  • Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 § Gebührenmaßstab

  • Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  • Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Holldorf. Darüber führt die Gemeinde Holldorf ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  • Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

§ 4 Gebührensatz

 Es gelten folgende Gebührensätze:

 

Nr. Nutzungsart Gebühr
(Euro)
Einheit
1 Gebäude u. Freiflächen 2,13 1000 m²
2 Freifläche 1,06 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,06 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 2,13 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,06 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,06 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 2,13 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutzt/ Verk.begleitfläche 1,06 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,06 1000 m²
10 Moor/Heide 1,60 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,53 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,53 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,06 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,53 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,06 1000 m²
17 Unland 0,53 1000 m²
  • Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).
  • Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 § Gebührenpflichtige

  • Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  • Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  • Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  • Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

 § Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  • Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  • Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 § Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.11.2021 außer Kraft.

 

Holldorf, 24.11.2025

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.818.100  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.876.300  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.748.500  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 1.747.700  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 800  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 768.900  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.375.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -606.100  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                            174.800 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Mit Beschluss vom 03.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Gemeinde Lindetal ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 405 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 405 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,795 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  1. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 902.791,53  EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 588.668,14  EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.413.532,89  EUR

 

Burg Stargard, 26.11.2025.

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

vom 01.12.2025 bis 12.12.2025

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.116.100 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.113.900 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 2.200 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.021.500 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.016.300 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 5.200 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 59.500 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 41.700 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 17.800 EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf                                                                                                                                                                                                    102.100 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Mit Beschluss vom 09.12.2024 wurde die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Gemeinde Holldorf ab dem Jahr 2025 beschlossen. Diese werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,531 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 § 7  Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüberhinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 408.580 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 476.009,45 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.532.558 EUR

 

Burg Stargard, 25.11.2025

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.11.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 01.12.2025 bis 12.12.2025

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen