Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den erneuten Entwurf zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegt in der Zeit vom

27. Dezember 2021 bis einschließlich 04. Februar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

In diesem Zuge sind unsere geltenden Datenschutzinformationen, die auf vorbenannter Homepageseite zu finden sind, zu beachten.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin“ in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung liegen in der Zeit vom

27. Dezember 2021 bis 28. Januar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Lindetal, den 03.12.2021

 

gez. R. Kroh

Bürgermeisterin

Wahlbekanntmachung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard am 12. Juni 2022

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V vom 16.12.2010 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBI. M-V S. 68)) fordere ich die nach§ 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin der Stadt Burg Stargard auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden. die vom Wahlleiter des Amtes Stargarder Land. Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, Zimmer 2.8. während der Dienststunden ausgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15. 16, 17, 18, 19, 20 und 62 des LKWG M-V und der §§ 24, 25 und 26 der LKWO M-V weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

1.Aufstellung von Wahlvorschlägen (§§ 15, 62 LKWG M-V)

    1.  Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:
      1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei).
      2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
      3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

    1. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt soweit§ 62 Absatz 1 Satz 3 nichts anderes bestimmt.
    2. Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
    3. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt; die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung
      1. der im   Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
      2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
    sein muss.

Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

2.Einreichungsfrist 62 Abs. 4 LKWG M-V)

 Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 28. Februar 2022, 16:00 Uhr schriftlich bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter des Amtes Stargarder Land, 17094 Burg Stargard , Mühlenstraße 30, Zimmer 2.8. einzureichen.

Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

3.Inhalt der Wahlvorschläge 16 LKWG M-V)

  • Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.
  • In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.
  • Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden , wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
  • Alle Personen , die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
  • Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 b eizufügen . Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind .
  • Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, soweit nicht § 55 Absatz 5 weitergehende Anforderungen vorsieht.
  • Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz l der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
  • Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

4.Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Bürgermeister) (§ 24 LKWO M-V) 

1. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen  Republik   abzugeben und sich zur   freiheitlichen   demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen  ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Wahlbekanntmachung (§ 14 des Landes – und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen .

2. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 b eizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des§ 156 des Strafgesetzbuches.

3. Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.

4. Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungen liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

5. Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein , welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes l muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über den Namen, Zweck; Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen   sowie   über   das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

6. §23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.

 

5.Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 19 LKWG M-V)

 1. Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Wenn eine Person , die durch eine Partei oder Wählergruppe benannt wurde, nach Ablauf der Einreichungsfrist stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann sie auch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags durch eine andere Person ersetzt werden, wobei § 55 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung findet. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

2. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden. solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.

3. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des§ 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin   oder   des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

4. Wenn eine Person, die nach §15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

6. Vertrauenspersonen(§§ 16, 17 LKWG M-V)

1. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Ein/e Einzelbewerber/in nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.

2. Soweit § 19 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, sind nur Vertrauenspersonen jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

3. Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.

4. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 oder der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 55 Abs. 5 an den Wahlleiter abberufen oder ersetzt werden.

 

7.Unionsbürger/innen (§ 6 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 LKWO M-V)

 Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/innen

(l) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger/innen , die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind , in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (04. Mai 2014) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung , bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung   haben und

(2) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Wahlbekanntmachung – hauptamtliche Bürgermeisterin / hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bestimmt gemäß § 3 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) den

12. Juni 2022

zum Wahltag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Burg Stargard.

Als Wahltag für eine eventuell notwendige Stichwahl wird der

26. Juni 2022

 bestimmt.

Burg Stargard, 13. Dezember 2021

gez. Christian Walter
Gemeindewahlleiter

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes

Die Gemeindevertretung Groß Nemerow hat in ihrer Sitzung am 09.12.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes beschlossen. Die Gemeinde ist gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“. Im Jahr 2021 kam es zu einer Überdeckung. Um für die Folgejahre eine Kostendeckung zu erzielen, mussten die Gebühren neu kalkuliert werden. 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Nemerow vom 09.12.2021 folgende Satzung erlassen:

§1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Groß Nemerow ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Gemeinde Groß Nemerow hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Groß Nemerow nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Groß Nemerow, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im  grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Groß Nemerow durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1.  Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Groß Nemerow. Darüber führt die Gemeinde Groß Nemerow ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:
Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
    (Euro)  
       
1 Gebäude u. Freiflächen 2,53 1000 m²
2 Freifläche 1,26 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,26 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 2,53 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,26 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,26 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 2,53 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,26 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,26 1000 m²
10 Moor/Heide 1,90 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,63 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,63 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 1,26 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,63 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,26 1000 m²
17 Unland 0,63 1000 m²

 

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

  1.  Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.  

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.10.2020 außer Kraft.

 

Groß Nemerow, 09.12.2021

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte” zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 08.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von                                           69.800 €

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                             77.400 €

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von      -7.600€

  1. im Finanzhaushalt auf

a)  einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von                                 6.900 €

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von                                 20.600 €

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.131.300€

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von  500.000 €

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 617.600 €

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und /nvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§   3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf                      2022

                                                                                                                                                          2.092.000 €

Die in § 3 festgesetzte Verpflichtungsermächtigung wurde von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt.

 

 § 4 Kassenkredite

 Kassenkredite werden nicht beansprucht

 

 

§ 5 Nachtragshaushalt

 Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw.- auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 421.910 €

  1. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 395.195 €

  1. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 154.801€

 

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 08.12.2021 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 03.01.2022 bis 14.01.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7   bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresabschluss der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 09.12.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 13.12.2021 bis 30.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Groß Nemerow, 09.12.2021

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard vom 19.05.2019, nebst 1. Änderung vom 01.11.2020, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 01.12.2021 folgende Satzung beschlossen.

 

Inhaltsübersicht

§1 Geltungsbereich

§2 Erhebungsgrundsatz

§3 Gebührenmaßstab

§4 Gebührensatz

§5 Gebührenschuldner

§6 Entstehung der Gebührenpflicht

§7 Festsetzung und Fälligkeit

§8 Auskunftspflicht

§9 Anzeigepflicht

§10 Ordnungswidrigkeiten

§11 Inkrafttreten

 

§1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

 

§2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

 §3 Gebührenmaßstab

  1. Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
  2. Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.
  3. Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.
  4. Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 

§4 Gebührensatz

  1. Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:
  • für abflusslose Gruben     19,65 €/m³
  • für Kleinkläranlagen           37,44 €/m³

2. Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt ab 10 m Schlauchmehrlänge 1,12 Euro je m

3. Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 213,31 Euro je Abfuhr

4. Die Zusatzgebühr für eine Entleerung außerhalb der Geschäftszeiten werktags von 16 Uhr bis 7 Uhr beträgt 183,71 EUR je Abfuhr

5. Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 92,82 Euro je vergebliche Anfahrt

 

§5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen Anschluss- und Benutzungspflichtiger war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§6 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.  

 

§7 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.
  2. Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§8 Auskunftspflicht

Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§9 Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 

 

§10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 8 und § 9 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.
  2. Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§11 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.
  2. Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 24.03.2021 mit in Kraftsetzung vom 01.01.2021 außer Kraft.

 

 

Burg Stargard, 01.12.2021  Bürgermeister

 

(Dienstsiegel)

gez. Tilo Lorenz

Bürgermeister