Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 “Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung des Vorentwurfes bestimmt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Ballin” in der Gemeinde Lindetal, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie dem Geotechnischen Bericht zur Standortsicherung liegt, auf Grund eines Formfehlers, erneut in der Zeit vom

07. Februar 2022 bis einschließlich 21. Februar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, im Bau- und Ordnungsamt (2.OG), Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Gleichzeitig kann der Vorentwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Anregungen bzw. Stellungnahme zum vorbenannten Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage:

http://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Gemeindevertretung Lindetal – Gemeindevertreter legt Sitz nieder

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit bekannt, dass der Gemeindevertreter Herr Hendrik Fulda sein Mandat als Gemeindevertreter mit Wirkung vom 31.01.2022 niedergelegt hat.

Da für den Wahlvorschlag keine Ersatzperson gewählt wurde, erfolgt der Übergang des Sitzes in der Gemeindevertretung Lindetal nicht.

Somit bleibt der Sitz in der Gemeindevertretung unbesetzt.

Burg Stargard,  27.01.2022

Marion Franke
Leiterin Hauptamt

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.036.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.034.900 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 1.700 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 939.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 920.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 19.300 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 91.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.200 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 13.300 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf 93.900 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Holldorf“ vom 9.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,35 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -102.891 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 68.203 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 875.884 EUR

 

 

 

Burg Stargard, 25.01.2022
-Siegel-
gez. Borchardt

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.01.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 31.01.2022 bis 11.02.2022

 

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Borchardt

Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2021 der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 19.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.532.100 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.448.800 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 83.300 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.446.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.398.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 48.400 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 104.900 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 16.000 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.900 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             256.900 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag 256.900 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt. Es verbleibt ein genehmigungsfreier Kassenkredit in Höhe von 144.660 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
   
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 835.548 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -549.716 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 901.152 EUR
     

 

Burg Stargard, 20.01.2022     gez. Stegemann  
    Siegel Bürgermeister
     

  

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 19.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 24.01.2022 bis 04.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Stegemann

Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung des städtebaulichen Sondervermögens “Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und und nach Bekanntgabe der Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§  1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 69.800 €
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 77.400 €
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -7.600 €
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.900 €
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 20.600 €
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -13.700 €
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.917.900 €
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.092.000 €
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -174.100 €
     

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

                                                                                                                                                                                                                               2023

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf                                                                                     2.000.000 €

Die in § 3 festgesetzte Verpflichtungsermächtigung wurde durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde versagt.                                              

 

§ 4 Kassenkredite

 Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

 § 5 Nachtragshaushalt

Eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Kommunalverfassung M-V ist zu erlassen, soweit sich im Ergebnishaushalt das Jahresergebnis des laufenden Haushaltsjahres oder im Finanzhaushalt der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen um mehr als 5 % der Gesamtaufwendungen bzw.- auszahlungen verschlechtert. Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 1 KV M-V gelten Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen, soweit die geplanten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushaltsjahr um nicht mehr als 5 % steigen.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 86.487 €
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 383.505 €
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 123.653 €
     

Burg Stargard, 17.01.2022

Siegel

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.441.800 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.322.700 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 119.100 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 9.558.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 9.548.000 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 10.600 EUR
     
     

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.694.600 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.384.100 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -689.500 EUR
     

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                          5.035.000 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.650.400 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe  
    (Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke  
   (Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 42,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.435.338,10 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -3.061.621,57 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 9.058.358,51 EUR
     
Burg Stargard, 17.01.2022   Siegel gez. Lorenz
    Bürgermeister
     

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022.

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 3. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-510/62 über die Erklärung eines Landschaftsteils zum Landschaftsschutzgebiet vom Juni 1962 (hier LSG „Tollensebecken) gem. den §§ 6, 14, 15 und 22 des Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung desBundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz -NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228)

Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zur 3. Verordnung über die Änderung des Beschlusses Nr. X-5-10/62 über die Erklärung zum LSG „Tollensebecken” wird in der Zeit vom

28. Dezember 2021 bis 27. Januar 2022

der o. g. Verordnungsentwurf während der nachfolgend genannten Dienststunden im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz – LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBI. M-V 2018, 363) wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht.

Während dieser Auslegungsfrist und bis Ende der Nachfrist von 2 Wochen bis

10. Februar 2022

können gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 NatSchAG M-V Bedenken und Anregungen zum Entwurf der 3. Änderung der Verordnung im Amt Stargarder Land oder der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, Zum Amtsbrink 2 in 17192 Waren (Müritz), Zimmer 4.73 vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden: https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Burg Stargard, den 03.12.2021

 

gez. J. Jünger

Amtsvorsteher

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 848.200 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 895.300 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 802.700 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 837.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -34.500 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 229.300 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 241.700 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -12.400 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                                80.200 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b) für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
   
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 144.340 EUR
     
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 148.643 EUR
     
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.858.190 EUR
     

Burg Stargard, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 03.01.2022 bis 14.01.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Opitz

Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 25.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 03.01.2022 bis 14.01.2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Pragsdorf, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin, in der Gemeinde Lindetal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat in der Sitzung vom 30.11.2021 den erneuten Entwurf zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der neuen Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung.

Der erneute Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Leppin in der Gemeinde Lindetal bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegt in der Zeit vom

27. Dezember 2021 bis einschließlich 04. Februar 2022

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30 in 17094 Burg Stargard zu folgenden Zeiten

Montag 8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch 8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag 8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen werden eventuell Einschränkungen der Öffnungszeiten vorgenommen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld diesbezüglich auf unserer Homepage

Gleichzeitig kann der Entwurf der Textsatzung über folgenden Link eingesehen werden:

https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

In diesem Zuge sind unsere geltenden Datenschutzinformationen, die auf vorbenannter Homepageseite zu finden sind, zu beachten.