Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

Öffentliche Bekanntmachung des Termins zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Entscheidung zur Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Stadt Burg Stargard 2022

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet am Mittwoch, dem 6. April 2022 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, in 17094 Burg Stargard (Versammlungsraum) um 14:00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl am 12. Juni 2022 in der Stadt Burg Stargard. Eventuell notwendig werdende kurzfristige Änderungen zum Ort wegen des Infektionsgeschehens im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 können in diesen Fall dem Aushang am Rathauseingang entnommen werden.

 

Tagesordnung

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung der Ausschussmitglieder, Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen, der Teilnehmerzahl und Beschlussfähigkeit          sowie der öffentlichen Bekanntgabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung
  2. Bericht der Wahlleitung über das Ergebnis der Vorprüfung der eingegangenen Wahlvorschläge
  3. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Gemeindewahlausschuss
  4. Möglichkeit der Stellungnahme der Vertrauenspersonen und Kandidaten/innen
  5. Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl und deren Bekanntgabe

 

Burg Stargard, 18. März 2022

gez. Christian Walter

Gemeindewahlleiter

Mitteilung über die Besetzung des Gemeindewahlausschusses

Über die Namen des Wahlleiters und seiner Stellvertreterin sowie die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses zur Bürgermeisterwahl 2022 der Stadt Burg Stargard ergeht folgende Mitteilung:

Wahlleitung sowie Stellvertretung zur Bürgermeisterwahl 2022

Wahlleiter: Christian Walter                stellvertretende Wahlleiterin: Sylvia Voß

Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses zur Bürgermeisterwahl 2022

Vorsitzender: Christian Walter            Stellvertreterin: Sylvia Voß

Beisitzer:       Marianne Eichler

Margot Leitert

Hartmut Blümke

Jörg-Reiner Ziebarth

Gemeindewahlbehörde, 11. März 2022

Beschluss zur Aufhebung einer früheren Teilschließung und zur Schließung eines Teils des Friedhofes in Ballwitz als Bestattungsplatz

Auf Grund des § 37 Friedhofsordnung der Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land für Ballwitzer Friedhof hat der Kirchengemeinderat den nachstehend zu veröffentlichenden

Beschluss für den Friedhof in Ballwitz am 24.11.2021. gefasst:

Beschluss:

Der Teilschließungsbeschluss der ehemaligen Kirchengemeinde Ballwitz vom 20.03.2018 wird

aufgehoben.

Weiterhin wird eine neue Teilschließung beschlossen. Auf dem Friedhof in Ballwitz Gemarkung

Ballwitz, Flur 1 Flurstück 5, mit einer Größe von 3.005 m2 wird eine Teilfläche mit einer Größe

von ca. 1.000 m2 (laut Grafik) zu Bestattungszwecken geschlossen.

 

 

 

 

 

 

Bei Grabstätten deren Nutzungsdauer beendet ist, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht mehr möglich.

Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, bleiben so lange erhalten, bis die letzte Ruhefrist abgelaufen ist.

Bestehende Nutzungsrechte an teilbelegten Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, behalten das Recht auf Bestattung in der freien Grabstelle.

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Kirchengemeinderat am 24.11.2021

(Siegel)

gez. Christian Rudolph

Vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchenge­meinderates

 

gez. Heike Lehmann

weiteres Mitglied des Kirchenge­meinderates

Haushaltssatzung der Gemeinde Lindetal für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.02.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.557.500  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.602.300  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.492.900  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 1.491.300  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 1.600  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 492.700  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 653.000  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -160.300  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite

wird festgesetzt auf 149.290 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Lindetal“ vom 22.02.2017 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 405 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 405 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,835 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -139.601 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -451.585 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.093.182 EUR

Burg Stargard, 09.02.2022

gez. Kroh
Bürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.02.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 14.02.2022 bis 25.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Kroh
Bürgermeisterin

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Pragsdorf für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 848.200 EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 895.300 EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0 EUR
     
 
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 802.700 EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 837.200 EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -34.500 EUR
     
     
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 229.300 EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 241.700 EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -12.400 EUR
     

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                                80.200 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Pragsdorf“ vom 05.12.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 307 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,759 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 144.340 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 148.643 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.858.190 EUR

Burg Stargard, 26.11.2021

 

gez. Opitz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 03.01.2022 bis 14.01.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Opitz
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.036.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.034.900 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 1.700 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 939.900 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 920.600 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 19.300 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 91.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.200 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 13.300 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

auf 93.900 EUR.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Holldorf“ vom 9.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,366 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

  

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -102.891 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 68.203 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 875.884 EUR

 

 

 

Burg Stargard, 25.01.2022
-Siegel-
gez. Borchardt

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.01.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine Genehmigungspflichten Teile.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 31.01.2022 bis 11.02.2022

 

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Borchardt
Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Nemerow für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2021 der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 19.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.532.100 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.448.800 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 83.300 EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.446.600 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 1.398.200 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 48.400 EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 104.900 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 16.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.900 EUR

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             256.900 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag 256.900 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde versagt. Es verbleibt ein genehmigungsfreier Kassenkredit in Höhe von 144.660 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Groß Nemerow“ vom 28.11.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,645 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 835.548 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -549.716 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 901.152 EUR

 

Burg Stargard, 20.01.2022   gez. Stegemann
Siegel Bürgermeister

  

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 19.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 24.01.2022 bis 04.02.2022

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Stegemann
Bürgermeister

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 973.300  EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.008.900  EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 879.800  EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 877.100  EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 2.700  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 88.500  EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 113.500  EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -25.000  EUR

festgesetzt.

 

§2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                    87.900 EUR.

 

§5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

 §6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,366  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 §7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 58.490 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 293.010 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.602.835 EUR

Burg Stargard, 11.11.2021

gez. Jünger
Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.11.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 15.11.2021 bis 26.11.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

gez. Jünger
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltssatzung der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022 – berichtigte Bekanntmachung

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2021 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen vom 13.01.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 10.441.800 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 10.322.700 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 119.100 EUR
2. im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 9.558.600 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 9.548.000 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 10.600 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.694.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 3.384.100 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -689.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                          5.035.000 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.650.400 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard“ vom 4.12.2019 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

 

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
    (Grundsteuer A) auf 330 v. H.
b) für die Grundstücke
   (Grundsteuer B) auf 427 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 381 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 42,326 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.435.338,10 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -3.061.621,57 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 9.058.358,51 EUR
Burg Stargard, 17.01.2022 Siegel gez. Lorenz
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 13.01.2022 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 19.01.2022 bis 01.02.2022.

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz
Bürgermeister

* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Mitteilung über Vermessungsarbeiten

Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen (AfGVK), hat über das Kataster- und Vermessungsamt für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

Herrn Dipl.-Ing. (FH) André Borutta, Demminer Straße 65, 17034 Neubrandenburg,

einen Vertrag zur flächendeckenden Erhebung und Aktualisierung des im Liegenschaftskataster darzustellenden, nicht einmessungspflichtigen Gebäudebestandes abgeschlossen. Hierzu zählen alle Gebäude, die vor dem 12. August 1992 errichtet bzw. durch An- oder Umbau in ihrem Grundriss verändert wurden. Weiterhin ist es erforderlich, Sachdaten, wie die Dachform, die Anzahl der Geschosse unterhalb des Dachstuhls und die maximale Objekthöhe (Firsthöhe) der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude für die Fortführung von 3D-Gebäudemodellen zu erfassen.

Die Einmessung und die Erfassung der Sachdaten der Gebäude sind für die Eigentümer der betreffenden Gebäude gebührenfrei.

Es wird gebeten, dem ÖbVI und deren Mitarbeitern, die sich entsprechend ausweisen können, das Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen in Übereinstimmung mit § 25 GeoVermG M-V*) zu ermöglichen.

Die örtlichen Arbeiten werden vom 01. Februar bis 30. November 2022 in folgender Gemarkung durchgeführt:

Burg Stargard (Flur 1, 3, 4, 5, 6, 7).

 

*) Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V) vom Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist.