Jahresabschluss des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2015

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2021 den Jahresabschluss 2015 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 06.12.2021 bis 17.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

Lorenz

Bürgermeister

Jahresabschluss des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2014

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2021 den Jahresabschluss 2014 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 06.12.2021 bis 17.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

Lorenz

Bürgermeister

Jahresabschluss des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2013

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2021 den Jahresabschluss 2013 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme

vom 06.12.2021 bis 17.12.2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard,

1. Obergeschoss, Zimmer 2.7

zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

Lorenz

Bürgermeister

Jahresabschluss des Städtebaulichen Sondervermögens „Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2012

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2021 den Jahresabschluss 2012 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung. Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme

vom 06.12.2021 bis 17.12.2021

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg

Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7

zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

Lorenz

Bürgermeister

Jahresabschluss des städtebaulichen Sondervermögens “Altstadt” der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2011

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat auf ihrer Sitzung am 01 .12.2021 den Jahresabschluss 2011 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme

vom 06.12.2021 bis 17.12.2021

im Rathaus der Stadt

Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7

zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 02.12.2021

-Dienstsiegel-

Lorenz

Bürgermeister

Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund des§ 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 23.11.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von                                                   2.253.500 EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                     2.253.500 EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von            0 EUR

 

 

  1. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von                                         2.253.500 EUR

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen² von                                       2.253.500 EUR

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von        0 EUR

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von         0 EUR

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von        0 EUR

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von      0 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 17,493 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,526 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 6 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach§ 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeitentsprechend 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                                                   0 EUR

2. Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  10.013 EUR

3. Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich                                      10.759 EUR

Burg Stargard, 23.11.2021

-Dienstsiegel-

Jünger

Amtsvorsteher

 

Hinweis:

 Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehördmeit Schreiben vom 24.11.2021angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 29.11.2021 bis 10.12.2021

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

Jünger

Amtsvorsteher

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahresabschluss des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2020

Der Amtsausschuss hat auf seiner Sitzung am 23.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Amtsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt. Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 29.11.2021 bis 10.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 23.11.2021

-Dienstsiegel-

gez. Jünger

Amtsvorsteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser – und Bodenverbände der Gemeinde Cölpin

Die Gemeindevertretung Cölpin hat in ihrer Sitzung am 11.11.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände beschlossen. Die Gemeinde ist gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Obere Havel / Obere Tollense“ und „Landgraben“. Letzterer hat den Verbandsbeitrag im Jahr 2021 erheblich angehoben, so dass die Gebühren neu kalkuliert und entsprechend angepasst werden mussten.  

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Cölpin vom 11.11.2021 folgende Satzung erlassen:

 

§1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Cölpin ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Landgraben“ und “Obere Havel/Obere Tollense“, die entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnehmen.
  2. Die Gemeinde Cölpin hat den Verbänden aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und den Verbandssatzungen Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.

 

§2 Gebührengegenstand

  1.  Die von der Gemeinde Cölpin nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen die Verbände durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewähren. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Cölpin, die im Einzugsbereich der Verbände liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im  grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Cölpin durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an die Verbände selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 

 

§3 Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) sind die Beitragsbücher der Wasser- und Bodenverbände „ Landgraben“ und „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Cölpin. Darüber führt die Gemeinde Cölpin Verzeichnisse, welche jährlich fortzuschreiben sind.
  3. Änderungen der Verzeichnisse werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4 Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:

Wasser – und Bodenverband Landgraben:

 

Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
    (Euro)  
       
1 Gebäude u. Freiflächen

Parkplatz

6,76 1000 m²
2 Freifläche 1,69 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 1,69 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 6,76 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 1,69 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 1,69 1000 m²
7 Straße 6,76 1000 m²
8 Fahrweg 6,76 1000 m²
9 Eisenbahn 1,69 1000 m²
10 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 1,69 1000 m²
11 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 1,69 1000 m²
12 Moor/Heide; 1,69 1000 m²
13 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,85 1000 m²
14 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,85 1000 m²
15 Forstw. Betriebsfl. 1,69 1000 m²
16 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,17 1000 m²
17 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,85 1000 m²
18 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 1,69 1000 m²
19 Unland 0,85 1000 m²

Wasser – und Bodenverband Obere Havel / Obere Tollense:

Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
    (Euro)  
       
1 Gebäude u. Freiflächen 0,98 1000 m²
2 Freifläche 0,49 1000 m²
3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 0,49 1000 m²
4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 0,98 1000 m²
5 Betriebsfl. Unbenutzbar 0,49 1000 m²
6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 0,49 1000 m²
7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 0,98 1000 m²
8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 0,49 1000 m²
9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 0,49 1000 m²
10 Moor/Heide 0,73 1000 m²
11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,24 1000 m²
12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,24 1000 m²
13 Forstw. Betriebsfl. 0,49 1000 m²
14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,24 1000 m²
16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 0,49 1000 m²
17 Unland 0,24 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§5 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 

 

§6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 

 

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2016 außer Kraft.

 

Cölpin, 11.11.2021

 

gez. Jünger

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser – und Bodenverbandes für die Gemeinde Holldorf

Die Gemeindevertretung Holldorf hat in ihrer Sitzung am 17.11.2021 eine neue Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ beschlossen. Trotz leichter Beitragserhöhung durch den Verband besteht noch eine Überdeckung, die gemindert werden muss. Daher wurden die Gebühren für das Jahr 2022 neu kalkuliert.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) sowie der §§ 1, 2, 6, 7 und 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holldorf vom 17.11.2021 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die Gemeinde Holldorf ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes “Obere Havel/Obere Tollense“, der entsprechend § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866), Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
  2. Die Gemeinde Holldorf hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

§2 Gebührengegenstand

  1. Die von der Gemeinde Holldorf nach § 1 Abs.2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, welche Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Holldorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen.
  2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im  grundbuchrechtlichen Sinne.
  3. Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde Holldorf durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
  4. Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. 

 

§ 3 Gebührenmaßstab

  1. Die Gebühr bemisst sich nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke gemäß Anlage 8 der Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters im Amtlichen Liegenschaftskataster – Informationssystem „ALKIS“.
  2. Grundlage für die Berechnung des Gebührensatzes (§ 4 Abs.1) ist das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Gemeinde Holldorf. Darüber führt die Gemeinde Holldorf ein Verzeichnis, welches jährlich fortzuschreiben ist.
  3. Änderungen des Verzeichnisses werden bis zum 01. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr abgestellt. Sie sind zu begründen und müssen bis zum Stichtag geltend gemacht und nachgewiesen sein.

 

§ 4 Gebührensatz

  1. Es gelten folgende Gebührensätze:
    Nr. Nutzungsart Gebühr Einheit
        (Euro)  
           
    1 Gebäude u. Freiflächen 1,14 1000 m²
    2 Freifläche 0,57 1000 m²
    3 Betriebsfl., Abbauland/Halde 0,57 1000 m²
    4 Betriebsfl., Lagerpl./Ver-/Entsorg.anl. 1,14 1000 m²
    5 Betriebsfl. Unbenutzbar 0,57 1000 m²
    6 Sportfläche/Grünanlage/ Campingplatz 0,57 1000 m²
    7 Straße/Weg/Platz/Bahngel./Flugplatz 1,14 1000 m²
    8 Schiffsv./Verkehrsfl, ungenutz/ Verk.begleitfläche 0,57 1000 m²
    9 Acker-/Grün-/ Gartenland/Weingarten 0,57 1000 m²
    10 Moor/Heide 0,86 1000 m²
    11 Obstanbaufl./ Lawi Betriebsfl./ Brachland 0,29 1000 m²
    12 Laub-/Nadel-/ Mischwald/Gehölz 0,29 1000 m²
    13 Forstw. Betriebsfl. 0,57 1000 m²
    14 Fluss/Kanal/Hafen/Bach/Graben 0,00 1000 m²
    15 See/Küstenwasser/ Teich, Weiher/Sumpf 0,29 1000 m²
    16 Übungsfl./ Schutzfl./Histor. Anlage/ Friedhof 0,57 1000 m²
    17 Unland 0,29 1000 m²

2. Weisen Teilflächen eines Grundstückes unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach § 4 Abs. 1 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht für Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, wenn Teile des Grundstückes nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

3. Flächen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 unter 1000 m² werden auf volle 1000 m² aufgerundet.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

  1.  Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. Sollte der Eigentümer nicht auffindbar sein, tritt an seine Stelle der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
  3. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.
  4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die zur Gebührenveranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

  1.  Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Gebühr ist zum 15. Juli jeden Jahres fällig und wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung nach dem 1. Juli ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  • 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 5 Abs.4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
  • 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 
  • §8 Inkrafttreten
  • Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2020 außer Kraft.
  • Holldorf, 17.11.2021
  • gez. Borchardt
  • Bürgermeister

Jahresabschluss der Gemeinde Holldorf für das Haushaltsjahr 2020

Die Gemeindevertretung hat auf ihrer Sitzung am 17.11.2021 den Jahresabschluss 2020 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 22.11.2021 bis 03.12.2021 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Holldorf, 17.11.2021

-Dienstsiegel-

gez. Borchardt

Bürgermeister