Haushaltssatzung der Gemeinde Cölpin für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde „Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte“ folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1. im Ergebnishaushalt auf  
  einen Gesamtbetrag der Erträge von 1.176.600  EUR
  einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.215.100  EUR
  ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR
2. im Finanzhaushalt auf
a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 1.082.200  EUR
  einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1 von 1.082.200  EUR
  einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 0  EUR
b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.900  EUR
  einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 78.900  EUR
  einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

festgesetzt.

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                                                                                                             108.200 EUR.

 

§ 5  Hebesätze

 Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Cölpin“ vom 22.11.2018 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer  
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)  für die Grundstücke  
(Grundsteuer B) auf 396 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 348 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,436 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 § 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1.  Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt  
  Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 236.732 EUR
2. Zum Finanzhaushalt  
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 459.116 EUR
3. Zum Eigenkapital  
  Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.888.344 EUR

Burg Stargard, 15.11.2023

gez. Jünger

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.11.2023 bis 29.11.2023

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Bürgermeister

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Jahresabschluss der Stadt Burg Stargard für das Haushaltsjahr 2022

Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am 18.10.2023 den Jahresabschluss 2022 angenommen und dem Bürgermeister vorbehaltlos Entlastung erteilt.

Entsprechend § 60 Abs. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt hiermit die öffentliche Bekanntmachung.

Der Jahresabschluss einschließlich der erforderlichen Anlagen und Bestandteile sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Prüfberichtes des sachverständigen Dritten liegen zur Einsichtnahme vom 07.11.2023 bis 21.11.2023 im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus.

Burg Stargard, 06.11.2023

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Ablesen der Zählerstände durch neu.sw ab November

Die Neubrandenburger Stadtwerke (neu.sw) werden ab November die Zählerstände im Amtsgebiet Stargarder Land ablesen. Erfasst werden die Werte für Strom, Erdgas, Trinkwasser und Gartenwasser. Die Mitarbeiter kommen vom neu.sw Servicepartner Metering Service Gesellschaft mbH (MSG) und können sich ausweisen. Sie haben die bekannten Ablesekarten dabei oder hinterlassen sie an der Tür bzw. im Briefkasten.

Gern können die Bewohner die Zählerstände auf den Karten selbst erfassen oder alter­ nativ online mitteilen. Möglich ist das in der kostenlosen „dein nb”-App unter der Funktion „Zählerstan­ derfassung”. Auch über das Kundenportal www .neusw .de/kundenportal oder per E-Mail an abrechnung@neu-sw.de können die Zählerstände selbstständig gemeldet werden.

Anordnung – Aufhebung einer Schutzbereichsanordnung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz                                24106 Kiel, 22. August 2023

und Dienstleistungen der Bundeswehr                                        Feldstraße 234 Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel

– Schutzbereichbehörde –

 

 

Die öffentliche Bekanntmachung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel

– Schutzbereichbehörde – vom 17. Juli 2018 verliert mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.

Aufstellungsbeschluss – vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 „Agri-PVA Plath II – An der Rinderkoppel“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal hat gemäß §2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 20.06.2023 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Agri-PVA Plath II – An der Rinderkoppel“ der Gemeinde Lindetal beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Plath, Flur 1 das Flurstücke 81 sowie eine Teilfläche aus dem Flurstück 86 mit einer Gesamtfläche von ca. 35,5 ha. (siehe Anlage 1)
Der vorhabenbezogene B-Plan dient der Errichtung einer Agri-Photovoltaik- Freiflächenanlage (Agri-PVA).
Der Beschluss vom 20.06.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lindetal, den 20.06.2023
gez. Kroh
Bürgermeisterin (Dienstsiegel)

 

Durchführung von Baugrunderkundungen B 96 Ausbau Neubrandenburg Neustrelitz Großbohrtechnik

Die Bundesrepublik Deutschland und Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt Schwerin, Projektgruppe Großprojekte, Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, beabsichtigt zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit die B 96 zwischen Neubrandenburg und Neustrelitz auszubauen.

Zur Vorbereitung der Entwurfsplanung für den Ausbau werden im Bereich der Stadt Burg Stargard, der Gemeinden Groß Nemerow, Holldorf und Blumenholz sowie der Städte Neubrandenburg und Neustrelitz folgende Vorarbeiten erforderlich:

Baugrunderkundungen durch Großbohrtechnik

Die Vorarbeiten werden im Untersuchungsgebiet
ab Tag der Veröffentlichung zunächst bis zum 08.04.2024 durchgeführt.

Die Grundstücke folgender Gemarkungen können betroffen sein:

  • Stadt Neubrandenburg: Gemarkung Neubrandenburg
  • Stadt Burg Stargard: Gemarkung Bargensdorf
  • Gemeinde Groß Nemerow: Gemarkungen Klein Nemerow, Groß Nemerow, Krickow, Zachow
  • Gemeinde Holldorf: Gemarkung Rowa
  • Gemeinde Blumenholz: Gemarkungen Usadel, Blumenholz
  • Stadt Neustrelitz: Gemarkung Neustrelitz

Eine Übersichtskarte (A3 Format) des Untersuchungsraums ist als Anlage beigefügt.

Nach dem § 16a des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. / § 47 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV) haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Durchführung der erforderlichen Vorarbeiten zu dulden. Dies gilt auch, soweit die Arbeiten durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.

Die Vorarbeiten werden im Interesse der Allgemeinheit zur sorgfältigen Vorbereitung von Planungsentscheidungen durchgeführt. Sie sind nicht Gegenstand der Bauausführung.

Etwaige durch die o. g. Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Die Feststellung von Art und Umfang der Flurschäden wird, in Abstimmung mit den Bewirtschaftern, durch die Straßenbauverwaltung oder das vor Ort tätige Planungsbüro durchgeführt.

Bei Rückfragen bitte ich die Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, sich direkt mit den vor Ort tätigen Planungsbüros oder bei Detailfragen mit dem

                     Straßenbauamt Schwerin

                     Projektgruppe Großprojekte

                     19061 Schwerin, Pampower Straße 68

                     Mail: B96-NB-NZ@sbv.mv-regierung.de

in Verbindung zu setzen.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag des/der Betroffenen die Entschädigung fest.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Straßenbauamt Schwerin,
Pampower Straße 68, 19061 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe. Die öffentliche Bekanntgabe ist mit dem auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung folgenden Tag bewirkt (Beginn der Widerspruchsfrist gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG M-V).

 

Im Auftrag

Thomas Genschmer

Leiter Projektgruppe Großprojekte

Straßenbauamt Schwerin

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch: Cölpin III
Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Aktenzeichen: 5433.21 / 71 – 026 III

1. a) Anordnungsbeschluss
Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Cölpin III, Gemeinde Cölpin und Pragsdorf, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.
Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Mecklenburgische Seenplatte
Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Cölpin Cölpin 8 13
Cölpin Cölpin 8 38
Cölpin Cölpin 8 55
Cölpin Hochkamp 3 38
Pragsdorf Pragsdorf 1 4/3
Pragsdorf Pragsdorf 1 13/1
Pragsdorf Pragsdorf 3 8

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 243.329 m2. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg) nach vorheriger Terminabsprache (Tel.: 0385/588 69325) eingesehen werden.

b) Gründe
Der Freiwillige Landtausch dient der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.
Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten – gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung – bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte  (Hausanschrift: Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Sitz Neubrandenburg erhoben werden.

Neubrandenburg, den 31.07.2023

im Auftrag

Siegel

gez. Wudtke

Bebauungsplan Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf

Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf hat gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der öffentlichen Sitzung am 06.07.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Haussee“ in der Gemeinde Pragsdorf beschlossen.
Das Planziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 umfasst dabei Teilflächen der Flurstücke 55 und 57/43, Flur 9 in der Gemarkung Pragsdorf.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden.
Der Beschluss vom 06.07.2023 wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Pragsdorf, 10.07.2023

gez. R. Opitz
Bürgermeister (Dienstsiegel)