Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung)

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

(Abwassergebührensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungs- und -anschlusssatzung der Stadt Burg Stargard vom 13.06.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am ­­­­­04.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Benutzungsgebühren

 

(1) Die Stadt Burg Stargard erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühr dient der Deckung der Kosten für die Betreibung dieser öffentlichen Einrichtung.

(2) Die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) wird als beauftragte Dritte für die Stadt Burg Stargard tätig. Sie wird ermächtigt, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die
Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Bescheide sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren wahrzunehmen.

 

§ 2

Gebührenmaßstab Schmutzwasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für das Benutzen der öffentlichen Einrichtung wird getrennt für die Nutzung der Entsorgungseinrichtungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser erhoben. Als
Abrechnungsjahr gilt das laufende Kalenderjahr.

(2) Für die Beseitigung des Schmutzwassers werden eine Grund- sowie eine Mengengebühr erhoben.

(3) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der
Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet. Sofern die Nennleistung der verwendeten Frischwasserzähler durch Feuerlöscheinrichtungen oder durch Verbrauchsstellen
mitbestimmt wird, die keinen Anschluss an das Schmutzwassernetz haben, wie z.B. Gartenzapfstellen, wird bei der Berechnung der Grundgebühr die Nennleistung zugrunde gelegt, die ohne
diese Einrichtungen erforderlich wäre. Bei Grundstücken, die ihre Wassermengen aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen entnehmen, ohne einen Frischwasserzähler zu
verwenden, wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den geltenden DIN-Vorschriften oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem
Grundstück zugeführten Wassermengen zu messen.

(4) Die Mengengebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers berechnet sich nach der Menge des Schmutzwassers, welches unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(5) Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab), abzüglich der nachgewiesenen, auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht ausgeschlossen ist. Vom Abzug ausgeschlossen sind:

(a) Wassermengen bis 18 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

(b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

(c) zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser,

(d) das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

(6) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Diese Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden.

(7) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel, herabgesetzt.
Maßgebend für die Berechnung sind die im vorangegangenen Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die Antragsstellung. Die Antragstellung hat möglichst innerhalb von zwei
Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Abrechnungsjahres zu erfolgen.

(8) Haushalte ohne gesonderte Wassermengenmessung werden bei der Gebührenberechnung für Schmutzwasser mit 30 m³/Jahr je Person veranlagt. Maßgebend ist die durchschnittlich mit Wasser
zu versorgender Personenzahl (mindestens lt. Einwohnermelderegister).

(9) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasser- und/oder Sonderzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des
Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge Frischwasser. Lässt der Gebührenpflichtige bei seinen Wasserversorgungsanlagen keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, die
aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen.

(10) Hat ein Wasserzähler (Wasser- oder Abwassermesseinrichtung) nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des
Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

 § 3

Gebührenmaßstab Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Die Gebühr für die Entsorgung des Niederschlagswassers berechnet sich nach der Menge des Niederschlagswassers, welches unmittelbar den Abwasserkanälen zugeführt wird.
Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Niederschlagswasser.

(2) Als Niederschlagswassermenge gilt der auf der Grundlage der gültigen technischen Regeln ermittelte Wert, welcher unter Zuhilfenahme der durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 0,535
m³/m² und Jahr errechnet wird. Für die Berechnung der Einleitmenge des Niederschlagswassers sind die angeschlossenen befestigten und/oder bebauten Flächen der Grundstücke in Ansatz zu
bringen. Zur Ermittlung und Berechnung der Einleitmenge wird dem Gebührenpflichtigen der Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung übergeben, der gemäß Anlage
innerhalb von drei Monaten ausgefüllt bei der Stadt einzureichen ist.

(3) Beim Vorhandensein von Auffangbehältern für Niederschlagswasser, ab einer Größenordnung von 1 m³ Inhalt mit einem Überlauf zur öffentlichen Niederschlagsentwässerungsleitung, kann
jährlich ein Nachlass gewährt werden, wenn die Auffangbehälter im Erfassungsbogen angegeben sind. Die Berechnung erfolgt nach dem Beispiel der Anlage.

 

§ 4

Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

 

(1) Für die die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden folgende Gebührensätze erhoben:

Schmutzwasser

Die Grundgebühr beträgt entsprechend der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler:

bis 5 m³/h 4,40 € / Monat
bis 10 m³/h 8,82 € / Monat
bis 20 m³/h 13,24 € / Monat
bis 50 m³ / h 17,64 € / Monat
bis 80 m³/h 23,52 € / Monat
bis 100 m³/h 29,40 € / Monat
über 100 m³/h 38,22 € / Monat

Die Mengengebühr für die Einleitung von Schmutzwasser beträgt       3,22 EUR/m³.

Niederschlagswasser

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt          1,70 EUR/m³.

 

§ 5

Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Abwassersatzung zu nutzen verpflichtet ist.

(2) Wer am 1. Januar eines Abrechnungsjahres im Grundbuch als Eigentümer oder als zur Nutzung dinglich Berechtigter eingetragen ist, gilt als Schuldner der Gebühr. Ist an einem Grundstück ein
Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht geht auf den
grundbuchmäßigen Gebäudeeigentümer über, wenn das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet ist.

(3) Der Wechsel der Gebührenpflicht ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange diese Anzeige unterbleibt, haften der bisherige Grundstückseigentümer und der neue
Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.

(4) Ist für ein Grundstück weder ein Eigentümer noch ein dinglich Berechtigter zu ermitteln, so ist der sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats nach Fertigstellung des betriebsfertigen Anschlusses an einen Abwasserkanal bzw. der Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage.

(2) Die fortlaufende jährliche Gebühr entsteht am 1. Januar des betreffenden Abrechnungsjahres.

(3) Die Gebührenpflicht endet zum Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Abwasserkanal entfällt bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies der
Stadt schriftlich mitgeteilt wird.

 

§ 7

Heranziehung und Fälligkeit

 

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben oder anderweitige Rechnungslegung verbunden sein kann.

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des von dem Grundstück im Vorjahr abgeführten Abwassers, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser, berechnet. Im Einzelfall, insbesondere bei
Großabnehmern, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich.

(3) Die Gebühr wird jährlich erhoben und wird in monatlichen Abschlagsbeträgen jeweils zum 1. des Monats zur Fälligkeit gestellt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags richtet sich nach den
Einleitmengen des Vorjahres. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zu legende Abwassermenge
geschätzt.

(4) Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Beträge sind innerhalb des nachfolgenden Abrechnungsjahres zu den angegebenen Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht
erteilt worden ist. Eine endgültige Gebührenrechnung unter Einbeziehung der bereits gezahlten Abschläge ist grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

(5) Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der
Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Dies gilt ebenfalls für die Abrechnung von
Schätzungen.

(6) Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die bis dahin abgeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.

 

§ 8

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. dem beauftragten Dritten alle für die Erhebung der Abwassergebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,
dass Bedienstete der Stadt bzw. Mitarbeiter der beauftragten Dritten das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Grundstücksfläche/Gebäude) ist vom Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mitteilungspflichtig ist auch der
zukünftige Gebührenpflichtige.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  • § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt,
  • § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

 

§ 10

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der
einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur
Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§ 11

Sprachformen

 

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung) tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

Burg Stargard, 05.12.2019

                                                       (Dienstsiegel)

gez.

Tilo Lorenz

Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlage 1: Erläuterungen  zum Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

Anlage 2: Erfassungsbogen zur Niederschlagswassermengenermittlung

 

Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Auf der Grundlage der §§ 2, 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M‑V) vom 12.04.2005 und der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard in der Fassung vom 30.04.2019 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 04.12.2019 folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Erhebungsgrundsatz

§ 3 Gebührenmaßstab

§ 4 Gebührensatz

§ 5 Gebührenschuldner

§ 6 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit

§ 8 Auskunftspflicht

§ 9 Anzeigepflicht

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Inkrafttreten

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Burg Stargard. Ausgenommen sind die Ortsteile Gramelow, Loitz, Cammin, Riepke, Godenswege und Teschendorf.

 

§ 2

Erhebungsgrundsatz

 

Die Stadt Burg Stargard erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1)       Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle
Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

 

(2)       Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.

(3)       Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.

 

(4)       Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(5)       Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 Absatz 6 schriftlich zu bestätigen.

 

§ 4

Gebührensatz

 

(1)      Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:

 

  • für abflusslose Gruben       11,21 €/m³
  • für Kleinkläranlagen           21,57 €/m³

(2)     Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt

  •  ab 10 m Schlauchmehrlänge       0,60 €/m

(3)     Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 €/Anfahrt.

(4)     Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 €/Anfahrt

 

§ 5

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der durchgeführten Entleerung für die betreffenden Grundstücksentwässerungsanlagen Anschluss- und Benutzungspflichtiger war. Mehrere Anschluss- und Benutzungspflichtige sind Gesamtschuldner.

 

§ 6

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)       Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseuferabwasserbeseitigunggesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen
Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.

 

(2)       Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 8

 Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§ 9  

Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 7 und § 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2)       Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 11 

Datenschutz

(1)      Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung
der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2)     Soweit sich die Stadt Burg Stargard bei der öffentlichen Abwasserentsorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich die Stadt Burg Stargard zur
Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen mit in Kraftsetzung vom 01.01.2017, nebst 1. Änderung mit in Kraftsetzung vom 01.01.2018, außer Kraft.

 

Burg Stargard, 05.12.2019

                                                                                                                                              (Dienstsiegel)

gez.
Tilo Lorenz
Bürgermeister

Ortsbegehungen in Teschendorf und Cammin

Am 24. und 26.09.2019 wurden durch Bürgermeister Tilo Lorenz Begehungen in den Ortsteilen Teschendorf sowie Cammin vorgenommen, zu der auch alle Einwohner eingeladen waren. Ziel war es, mit den Leuten vor Ort ins Gespräch zu kommen und eine direkte sowie einfache Möglichkeit zu schaffen, dass Hinweise, Probleme oder auch Kritik an Ort und Stelle geäußert werden können.

Ortbegeheung Teschendorf

Diese Möglichkeit wurde in beiden Orten gut angenommen und so wurde einiges angesprochen, was durch die Verwaltung oder den Bauhof schnell zu beheben geht, aber auch Wünsche geäußert, die vielleicht dann doch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Unter anderem ging es dabei um den schlechten Zustand der Straße von Godenswege in Richtung Burg Stargard sowie auch von Loitz in Richtung Teschendorf, für die der Landkreis jeweils zuständig ist.

Nachfolgend erhalten Sie die einzelnen Sachverhalte und bisherigen Ergebnisse in den Protokollen zu den Ortsbegehungen zusammengetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheiten nach und nach abgearbeitet werden, so dass noch nicht überall ein Erledigungsvermerk vorgenommen werden kann.

2019-09-26-Protokoll-Ortsbegehung-Cammin

2019-09-24 Protokoll Ortsbegehung Teschendorf

 

Bodenordnungsverfahren Woldegk – Rehberg mit den Ortsteilen und Gemarkungen Rehberg, Vorheide, Neuhaus, Oltschlott (tlw.) und Bredenfelde (tlw.) nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

  • Bekanntgabe des Bodenordnungsplans
  • Ladung zum Anhörungstermin
  • Öffentliche Zustellung von Auszügen aus dem Bodenordnungsplan

Im Bodenordnungsverfahren Woldegk-Rehberg, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde der Bodenordnungsplan gem. § 59 Abs. 1 LwAnpG i.V. m. § 58 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) aufgestellt.

Bekanntgabe des Bodenordnungsplans

Die Bekanntgabe des Bodenordnungsplans erfolgt für alle Teilnehmer, die noch keine Gelegenheit für eine individuelle Bekanntgabe und Erläuterung hatten,

am 08.01.2020 für die Ordnungsnummern (ONR) 2 – 160         und

am 09.01.2020 für die Ordnungsnummern (ONR) 161 – 222 sowie für die Nebenbeteiligten, jeweils in der Zeit von 9:00 bis 18:00 Uhr durch Auslegung im Gutshaus in Rehberg, Rotdornweg 18/20, 17348 Woldegk.

Teilnehmer sind alle Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens sowie die ihnen gleichgestellten Inhaber von Erbbaurechten bzw. Gebäudeeigentum.

Nebenbeteiligte sind insbesondere die Eigentümer der an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücke, weil durch den Bodenordnungsplan die Verfahrensgrenze gem. § 56 FlurbG festgelegt wird. Die Anhörung über den Bodenordnungsplan tritt an die Stelle des nach dem Katasterrecht gültigen Bekanntgabe- und Anhörungsverfahren (§ 31 Abs. 5 GeoVermG M-V).

Weitere Nebenbeteiligte gem. § 10 FlurbG sind u.a. Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände, Pächter sowie Inhaber von Rechten an zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken.

Für eine individuelle Erläuterung können gesonderte Termine vereinbart werden.

Die ONR 2, 5, 8, 9, 62, 141 und 144 werden ausdrücklich aufgefordert individuelle Termine zu vereinbaren.

Ladung zum Anhörungstermin

Gem. § 59 Abs. 2 FlurbG können Widersprüche gegen die Regelungen des Bodenordnungs-planes (u.a. auch gegen die Festlegung der Verfahrensgrenze) zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin erhoben werden.

Dieser Anhörungstermin gem. § 59 Abs. 2 FlurbG findet am 04.02.2020 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Raum 301, Neustrelitzer Straße 120, Block G, 17033 Neubrandenburg, um 10:00 Uhr statt

Beteiligte, die an der Wahrnehmung des Anhörungstermins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Vollmachtsvordrucke können bei der Flurneuordnungsbehörde angefordert werden.

Eine Teilnahme am Anhörungstermin ist nicht unbedingt erforderlich, insbesondere wenn kein Widerspruch erhoben werden soll.

Auf die Regelungen des § 134 Abs. 1 FlurbG wird verwiesen.

(„Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist …“)

Öffentliche Zustellung von Auszügen aus dem Bodenordnungsplan

Gem. § 59 Abs. 3 FlurbG ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Bodenordnungsplan zuzustellen.

Für folgende Eigentümer konnten eine Anschrift bzw. Rechtsnachfolger nicht ermittelt werden:

Eigentümer lt. Grundbuch Geburtsdatum Letzte bekannte Anschrift
Günter Drewes 07.05.1947 -verstorben-

Die diesem Eigentümer zuzustellenden Auszüge aus dem Bodenordnungsplan werden hiermit öffentlich zugestellt. Sie liegen im Dienstgebäude der Flurneuordnungsbehörde in Neubrandenburg, Zimmer 304 (Anschrift siehe oben) zur Abholung bereit.

Die Frist gem. § 59 Abs. 3 FlurbG beginnt gem. § 115 Abs. 1 FlurbG mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

(für Anfragen bzw. Terminvereinbarungen: 0395/ 38069-311 bzw. 310)

Neubrandenburg, den 21.10.2019

Im Auftrag

Schwenn

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der   Stadt Burg Stargard

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der  Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 23.05.2018 den Entwurf der Textsatzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, gemäß § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch zur Abstimmung mit den Nachgemeinden, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung und wird auch auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf der 1. Änderung der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Quastenberg der Stadt Burg Stargard bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit

vom 25.06.2018 bis 27.07.2018

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag:              8:30 – 12:00 Uhr

Dienstag:             8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:            8:30 – 12:00 Uhr

Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Das Bauleitplanverfahren wird auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Burg Stargard, den 31.05.2018

gez. Lorenz                             (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Plan (PDF)

1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“

1. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard

Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 und § 13 a Abs. 1 Baugesetzbuch in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2018 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 4. Änderung des B-Planes
Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard beschlossen.

Planziele der 4. Änderung des B-Planes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard sind, dass Nebengebäude außerhalb der derzeitigen Baugrenzen zugelassen werden.

Der Beschluss vom 23.05.2018 wird hiermit gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017, BGBl. I S. 3634 bekannt gemacht.

Burg Stargard, den 31.05.2018

gez. Lorenz

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 16.06.2018 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Lageplan Änderung B-Plan Fichtenweg (PDF)