Erneute Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 04.12.2019 beschlossen, dass auf der Grundlage des Vorentwurfs die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag liegen in der Zeit

vom 08.06.2020 bis 08.07.2020

in der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

  • Montag:                8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag:              8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch:             8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag:         8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag:                 8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.Bereits während der ersten frühzeitigen Offenlegung des Planes abgegebene Stellungnahmen werden bei der Planung berücksichtigt und brauchen nicht erneut abgegeben werden.Burg Stargard, den 14.05.2020gez.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Lorenz                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Cammin-Vorentwurf-Übersicht

 

 

Bekanntmachung über die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Gemeindevertretung Lindetal in der Sitzung am 10.02.2020 die
3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal (siehe Übersichtsplan), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die 3. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Alt Käbelich der Gemeinde Lindetal und die Begründung dazu ab diesem Tag im Rathaus der

Stadt Burg Stargard

Bau- und Ordnungsamt

Mühlenstraße 30

17094 Burg Stargard

während folgender Zeiten:

Montag             8:30 bis 12:00 Uhr

Dienstag          8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch          8:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag      8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag              8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen.

Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Alt Käbelich, den 13.03.2020

 

gez. Kroh                                                         (Dienstsiegel)

Bürgermeisterin

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 28.03.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.

Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf

Hier: Aufstellungsbeschluss

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat gemäß §2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 04.02.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach §13 a ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen.

Planungsziele der 9. Änderung des Bebauungsplanes sind, dass die im rechtswirksamen B-Plan Nr. 1“Rowa-West“ der Gemeinde Holldorf vorhandene private Grünfläche in eine Wohnbaufläche geändert werden soll und somit Baurecht für die Errichtung von Wohnhäusern geschaffen wird.

Der Beschluss vom 04.02.2020 wird hiermit gemäß § 13a des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl, 1 S. 3634, in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Lageplan zum Aufstellungsbeschluss Holldorf

Holldorf, den 05.02.2020

 

gez. Borchardt

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

 

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ der Gemeinde Lindetal

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal am 21. Mai 2019 beschlossene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ wurde gemäß § 10 Absatz 2 BauGB in der gültigen Fassung durch die höhere Verwaltungsbehörde dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte mit Schreiben vom 05. November 2019, Az: 4329/2019-502 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch die Gemeinde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die beschlossene Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Stargarder Land / Bau- und Ordnungsamt, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Dienstag                     8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Donnerstag                 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag                        8:30 – 11:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ortsteil Marienhof“ ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lindetal unter Darlegung des Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen sowie auf § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird hingewiesen.

Nach § 5 Abs. 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen worden ist.

Übersichtskarte Änderung Marienhof

Marienhof, den 28.01.2020

 

gez. Kroh

Bürgermeisterin                                                         (Dienstsiegel)

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ der Stadt Burg Stargard zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 04.12.2019 beschlossen, dass auf der Grundlage des Vorentwurfs die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag liegen in der Zeit

vom 09.03.2020 bis 10.04.2020

bei der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während der Dienststunden:

  • Montag:              8:30 – 12:00 Uhr
  • Dienstag:            8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
  • Mittwoch:           8:30 – 12:00 Uhr
  • Donnerstag:       8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
  • Freitag:               8:30 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht wurden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Town <strong>Documents</strong>

Es gibt keine Dokumente zu diesem Zeitpunkt.

Burg Stargard, den 28.01.2020

 

gez. Lorenz                                       (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Ausbau der Ortsdurchfahrt Dewitz – Einwohnerversammlung

Zu den geplanten Straßenbauarbeiten auf der Landesstraße L33 – Ortsdurchfahrt Dewitz findet

 am Dienstag, den 03.03.2020, um 18.00 Uhr im Dewitzer Dorfgemeinschaftshaus eine Einwohnerversammlung statt.

Das Straßenbauamt als Bauherr und die Baufirma werden über den Bauablauf informieren.

Baubeginn:                 geplant am 16.03.2020         

Bauende:                    voraussichtlich zum 30.11.2020

Bauherr:                     Straßenbauamt Neustrelitz

Baubetrieb:                STRABAG GmbH

Sollte Ihnen die Teilnahme nicht möglich sein, können Sie sich im Amt Stargarder Land, bei Frau Dallmann unter der  Telefonnummer 039603 25333, informieren.

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land

Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses des Amtes Stargarder Land vom 03.12..2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land vom 20.01.2010 wie folgt durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert:

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Stargarder Land (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.02.2012 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 24.02.2012) wird wie folgt geändert:

Der § 8 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1)   Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche funktionsbezogene  Aufwandsentschädigung  in Höhe von 750,00 Euro.

(2)   Die ehrenamtliche stellvertretende Person des Amtsvorstehers erhält
für  die  erste  Stellvertretung  eine  monatliche  Aufwandsentschädigung  in  Höhe  von 125,00 Euro,
für  die zweite Stellvertretung  eine monatliche Aufwandsentschädigung  in Höhe von 65,00 Euro.

(3)  Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung  in Höhe von 40,00 Euro.

(4)  Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der  Entschädigungsverordnung  für jede von ihnen geleitete Sitzung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.

 

Artikel 2 
Inkfrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Burg Stargard, 08.12.2019

Jünger
Amtsvorsteher

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Holldorf

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung  für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Holldorf am 25 .11.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Holldorf vom 20.01.2010 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert.

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die   Hauptsatzung   der   Gemeinde   Holldorf   vom   20.01.2010   (Bekanntmachung   in   der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.04.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 26.4.2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine Aufwandsentschädigung  gezahlt.

(2) Der Bürgermeister  erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.

 

Holldorf, 03.12.2019

Dienstsiegel

gez. Borchardt
Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens – und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden , wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Pragsdorf vom 02.12.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf vom 10. 12.2014 wie folgt durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert.

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Pragsdorf vom 10.12.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 20.12.2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

  1. Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
  2. Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 700,00 Euro.
  3. Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten für die erste Stellvertretung 140,00 Euro (20 %) und für die zweite Stellvertretung 70,00 Euro (10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.
  4. Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 10,00 Euro.

 

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Pragsdorf, 03.12.2019

 

Gez. Opitz

Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache , aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.