3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow

Auf der Grundlage des § 5 Abs . 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Groß Nemerow am 28.11.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow vom 20.01.201 0 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert .

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow vom 20.01.2010 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 19.02.2010) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 07.04.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 26.04.2014) wird wie folgt geändert :

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

(1)  Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2)  Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro.

(3) Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält für die erste Stellvertretung 240,00 Euro (20 %) und für die zweite Stellvertretung 120,00 Euro (10 %) der monatlichen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Vertretung ausgeübt wird.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 Euro.

 

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.

 

Groß Nemerow, 03.12.2019

 

Stegemann

Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs . 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Cölpin am 17.10.2019 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin vom 22.09.2009 wie folgt durch die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung geändert .

 

Artikel 1

 Änderung der Hauptsatzung

 Die Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin vom 22.09. 2009 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 20.11.2009) zuletzt geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.2.2014 (Bekanntmachung in der „Stargarder Zeitung” vom 07.06 .2014) wird wie folgt geändert:

Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:

  1. Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.
  2. Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Cölpin, den 15.11.2019

Dienstsiegel

gez. Jünger

Bürgermeister

 

Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelung dieses Absatzes hingewiesen wird. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Friedhofssatzung der Stadt Burg Stargard

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt I   Allgemeine Vorschriften

§ 1       Geltungsbereich / Rechtsform

§ 2       Berechtigte Personen

§ 3       Schließung und Entwidmung

§ 4       Öffentliche Bekanntmachung

§ 5       Ersatzgrabstätten

§ 6       Friedhofsverwaltung

 

Abschnitt II Ordnungsvorschrift

§ 7       Öffnungszeiten

§ 8       Verhalten auf dem Friedhof

§ 9       Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 10     Ordnungswidrigkeiten

 

Abschnitt III Bestattungsvorschriften

§ 11     Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 12     Ausheben der Gräber

§ 13     Ruhezeit

§ 14     Särge

§ 15     Umbettungen

 

Abschnitt IV Grabstätten

§ 16     Allgemeine Grundsätze

§ 17     Verleihung des Nutzungsrechts

§ 18     Grabstätten

 

Abschnitt V Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19     Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte

§ 20     Vernachlässigung der Grabstätte

 

Abschnitt VI Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21     Allgemeine Grundsätze

§ 22     Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

§ 23     Entfernung von Grabmalen

§ 24     Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

 

Abschnitt VII Trauerfeiern

§ 25     Trauerfeiern

 

Abschnitt Vlll Gebühren

§ 26     Gebührenerhebung

 

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 27     Haftung

§ 28     Inkrafttreten

 

Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), des Bestattungsgesetzes-BestattG M-V vom 3. Juli 1998 (GVOBI. M-S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.2008 (GVOBI. M-V S. 461) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146) zuletzt geändert durch Gesetz wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Burg Stargard am 04.12.2019 folgende Friedhofssatzung erlassen:

 

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich I Rechtsform

  1. Die Stadt Burg Stargard unterhält einen kommunalen Friedhof nach Maßgabe davorliegenden Satzung. Der Friedhof wird als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Burg Stargard betrieben.
  2. Der Friedhof dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.

§ 2 – Berechtigte Personen

  1. Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Burg Stargard unterhält, hat einen Anspruch, auf dem Friedhof bestattet zu werden.
  2. Andere Personen können ein entsprechendes Recht erwerben, wenn die Friedhofsverwaltung ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

  1. Aus wichtigem öffentlichem Grund können der Friedhof oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
  2. In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen statt und das Grundstück oder einzelne Grabstätten verlieren ihre Eigenschaft als Ruhestätte.
  3. Nach der Schließung des Friedhofs/von Friedhofsteilen werden Nutzungsrechte für die geschlossenen Bereiche nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte erfolgt nur zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
  4. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten, nachträgliche Ausnahmen von der Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

§ 4 – Öffentliche Bekanntmachung

  1. Die Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist öffentlich bekannt zu geben.
  2. Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/ Urnenreihengrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist, noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.

§ 5 – Ersatzgrabstätten

  1. Im Falle der Schließung oder Entwidmung stellt die Stadt Burg Stargard Ersatzgrabstätten für den Friedhof oder den betroffenen Friedhofsteil zur Verfügung.
  2. Eine Umbettung auf Kosten der Stadt erfolgt, wenn die für in Wahlgrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten gewährte Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erstreckt sich in gleichem Umfang auf Ersatzwahlgrabstätten.
  4. Auf Antrag kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.
  5. Die Termine für die Umbettung sind mindestens einen Monat zuvor öffentlich bekanntzumachen. Außerdem sind die Umbettungstermine bei Wahlgrabstätten / Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

§ 6 – Friedhofsverwaltung

  1. Der Friedhof Burg Stargard ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wird von der Stadt Burg Stargard verwaltet.
  2. Die Verwaltung des Friedhofs Burg Stargard richtet sich nach dieser Satzung und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
  3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten beauftragen.

 

Abschnitt II – Ordnungsvorschriften

§ 7 – Öffnungszeiten

  1. Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten des Friedhofs werden an den Eingängen bekannt gegeben.
  2. Aus besonderem Anlass können der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
  2. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Es ist nicht gestattet:

    a)    den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

    b)    Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

    c)    Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

    d)    ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

    e)    an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

    f)     die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,

    g)    Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

    h)    zu lärmen und zu spielen,

    i)      Tiere auf dem Friedhof frei laufen zu lassen. Für Hunde gilt Leinenzwang.

  4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 9 – Gewerbliche Betätigung

  1. Die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann befristet werden.
  2. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in der Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
  3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
  4. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Mitarbeiterausweis auszustellen. Die Zulassung und der Ausweis sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regeln zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

§ 10 – Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die §§ 22, 23 und 24 dieser Friedhofssatzung können mit einer Geldbuße in Höhe des nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWIG) festgesetzten Betrages geahndet werden.

 

Abschnitt III- Bestattungsvorschriften

§ 11 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Nach Eintritt eines Todesfalles mindestens aber 3 Tage vor dem vorgesehen Bestattungstermin ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind der Bestattungsschein und die gegebenenfalls weiteren erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  3. Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen.
  4. Aschen werden nur in der Erde beigesetzt und müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 12 – Ausheben der Gräber

  1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von Bestattungsunternehmen oder von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen vorgenommen.
  2. Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges und für Urnenbeisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
  3. Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten.

§ 13 – Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 14 – Särge

  1. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  2. Ihre Abmessungen dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.
  3. Särge für Bestattungen in bereits bestehenden Gruften müssen luftdicht verschlossen sein. Zugelassen sind nur Metallsärge und Holzsärge mit Metalleinsatz.

§ 15 – Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch wichtige Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
  2. Jede Umbettung von Leichen und Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und bedarf deren Genehmigung. Der Antrag kann nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
  3. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.
  4. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
  5. Eine Ausgrabung von Leichen und Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

 

Abschnitt IV – Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Grundsätze

  1. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

    a)            Wahlgrabstätten,

    b)            Urnenreihengrabstätten,

    c)            Familiengrabstätten,

    d)            Ehrengrabstätten,

    e)            Anonymgrabstätten, mit und ohne Namensnennung.

  2. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  3. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
  4. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

§ 17 – Nutzungsrecht

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu nutzen.
  3. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgehändigt.
  4. Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofssatzung zu gewähren. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  5. Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte/ Urnenreihengrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
  6. Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes einen Nachfolger bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

    a)            auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

    b)            auf die ehelichen, nicht ehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,

    c)            auf die Eltern,

    d)            auf Geschwister und Stiefgeschwister

    Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) wird jeweils der/ die Älteste/r Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere genannte Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.

  7. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. Ihm obliegen die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
  8. Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an die Stadt Burg Stargard zurück.
  9. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
  10. Wird bei weiteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 13) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit durch Entrichten der jeweiligen Gebühr zu verlängern. Bei vorsorglich erworbenen Grabstätten gilt dies bei späteren Beisetzungen entsprechend. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.
  11. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind auch insoweit Ausnahmen möglich.
  12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Lediglich in den ersten 6 Monaten nach Vergabe kann ein Teil der Gebühren erstattet werden, wenn das Grab wiederverwendet werden kann. Näheres regelt die Gebührensatzung. Im Übrigen werden Gebühren nicht erstattet.
  13. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Mit Ablauf der Nutzungszeit geht das Grabmal und das sonstige Grabzubehör in das Eigentum der Stadt Burg Stargard über, wenn der/die Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung keine andere schriftliche Verfügung trifft. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
  14. Nach zweimaliger vergeblicher Benachrichtigung wird die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit aufgehoben und eingeebnet. Falls der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis an der Grabstätte. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte dann aufgehoben und eingeebnet.
  15. Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen.
  16. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  17. Solange kein/e Nachfolger/in im Nutzungsrecht bekannt ist, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen.
  18. Der/die Nutzungsberechtigte muss jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
  19. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Soweit Friedhofsinteressen es erfordern, können Ausnahmen zugelassen werden.
  20. Stimmen in den bestehenden Grabfeldern des Friedhofs die Grabmaße mit den Maßen in dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessung.

§ 18 – Grabstätten

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in:a)  Wahlgrabstätten, als Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstättenb)  Urnenreihengrabstättenc)  gepflegte Urnenreihengrabstätten

    d)  Anonyme Urnengrabstätten mit und ohne Namensnennung

    e)  Ehrengrabstätten.

  2. Wahlgrabstätten
    sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelwahlgrab), doppelt (Doppelwahlgrab) oder zu mehreren nebeneinander liegenden Einzelwahlgräbern (Familiengrab) vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Soweit ausreichend Grabstätten vorhanden sind, können Wahlgräber noch zu Lebzeiten vorsorglich erworben werden. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.a)            Bei der Anlage der Gräber sind folgende Maße einzuhalten: Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,40 m, Breite 1,20 mb)            Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit mit einer Erdbestattung und zusätzlich einer Urne belegt werden. Unbelegte Wahlgräber dürfen mit bis zu 2 Urnen belegt werden.
  3. Urnenreihengrabstätten
    sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.a)            Bei der Anlage der Gräber sind folgende Maße einzuhalten: Urnenreihengräber:    Länge 1,00 m, Breite 1,00 mb)            In einem Urnenreihengrab können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Bei Beisetzung einer zweiten Urne wird das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die vorgeschriebene Ruhezeit verlängert. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
  4. Gepflegte Urnenreihengrabstätten
    sind Grabstätten, die durch den Friedhofsträger oder durch einen vom Friedhofsträger beauftragtem Dritten für die Dauer der gesamten Ruhezeit gepflegt werden.a)            Gepflegte Urnenreihengräber können als Einzel- oder als Doppelgrabstätte erworben werden. Zu jeder Grabstätte gehört eine Grabplatte, auf der Titel, Vor- und Zuname, und Geburts- und Sterbedaten des Verstobenen angegeben werden können. Weiterhin gehört eine Vase zu jeder Grabstätte, die zur Ablage von Grabschmuck genutzt werden kann. Eine darüberhinausgehende Ablage von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Form und Gestaltung der Grabplatten erfolgt nach Maßgabe des Friedhofsträgers.b)            Gepflegte Urnenreihengrabstätten werden für Urnenbestattungen der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Für die zweite Beisetzung in einer gepflegten Urnenreihendoppelgrabstätte wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist der letzten Beisetzung für die gesamte Grabstätte verlängert. Das Nutzungsrecht wird beurkundet und kann nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.c)            Zur Urnenbeisetzung in gepflegten Urnenreihengrabstätten sind nur Urnen und Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Bionaturstoffurnen) zulässig.
  5. Anonyme Urnengrabstätten mit oder ohne Namensnennung
    sind Grabstätten, in denen jeweils eine Urne ohne Bekanntgabe der genauen Lage der Grabstätte beigesetzt wird. Für das Ablegen von Grabschmuck für anonyme Grabstellen bestimmt die Friedhofsverwaltung einen zentralen Platz. Eine Namensnennung der Verstorbenen ist an einem von der Friedhofs-verwaltung festzulegenden Ort auf den anonymen Urnengrabfeld möglich. Die Namensnennung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
  6. Ehrengrabstätten
    werden von der Stadt Burg Stargard unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung.

 

Abschnitt V – Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte

  1. Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte  sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
  2. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und in ihrem Wuchs die Gesamthöhe von 0,85 m nicht überschreiten. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
  3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht anzuzeigen.
  4. Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und instandgehalten werden.
  5. Für Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
  6. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
  7. Verpackungen von Pflanzen und anderen Ausstattungsgegenständen dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
  8. Pflanzliche Abfälle können in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
  9. Vor der Zurückgabe einer Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind alle gepflanzten Blumen, Hecken, Gehölze und andere Pflanzen von der Grabstätte zu entfernen, die sich auf oder neben der Grabstätte befinden. Hierzu gehören auch die von Anderen übernommenen Pflanzen, die sich bereits bei Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes auf oder neben der Grabstätte befanden. Ausgenommen von der Pflicht zur Entfernung sind die von der Friedhofsverwaltung gepflanzten Hecken/Pflanzen und zu genutzten Nachbargräbern gehörende oder von deren Nutzungsberechtigten übernommene Hecken neben einer Grabstätte. Nach der Einebnung ist auf der Grabstätte Gras anzusäen. Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß abgeräumt, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabstätte

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 24 Abs .3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen, wenn diese die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt.
  2. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Nutzungsberechtigte aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung

a)            das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

b)            bei Wahlgrabstätten I Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid mittels öffentlicher Zustellung ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit  Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

 

Abschnitt VI – Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 – Allgemeine Grundsätze

  1. Vor Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich in ihrer Gestaltung und Aussage in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.
  2. Jede Grabstätte und jedes Vorsorgegrab sind spätestens 1 Monat nach Erwerb so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Durch die Anlage und Unterhaltung dürfen andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Bänke, Zäune, Schilder und Tafeln sind nicht zulässig.
  3. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  4. Auf Wahlgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:a) stehende Grabmale:
    aa) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m;
    bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 1,20 m,b) liegende Grabmale: Mindeststärke 0,12 m;
    aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,50 m, Mindesthöhe 0,16 m;
    bb) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,60 m, Mindesthöhe 0,16mc) liegende Grabmale als Grabplatten: Größe bis 1,25 m x 2,50 m, Mindeststärke von 0,16 m.
  5. Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m;b) liegende Grabmale: Grundriss bis 1,00 m x 1,00 m; Mindeststärke von 0,16 m.
  6. Grabeinfassungen und Grabplatten sind nur aus Naturstein zulässig.
  7. Auf Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind Grabeinfassungen mit folgenden Abmessungen zulässig:a)  Urnenreihengrab: 1,00 m x 1,00 mb)  Wahlgrabstätte: Breite maximal 1,25 m/Grab, Länge maximal 2,50 mc)   Materialbreite: 0,08 m

    d)   Höhe: 0,08 m ab Erdoberfläche

  8. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

§ 22 – Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

  1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands deutscher Steinmetze der neuesten Fassung.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

  1. Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen verpflichtet.
  4. Die Stadt kann mit dem Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen in Ihr Eigentum übergehen.
  5. Muss eine Grabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
  6. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige Anlagen, die ohne ihre Zustimmung bzw. abweichend von im Zusammenhang mit der Zustimmung erteilten Auflagen aufgestellt worden sind, 3 Monate nach Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag nach Anbringen des Hinweises auf der Grabstätte.

§ 24 – Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
  2. Bei den Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich. Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.
  3. Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
  4. Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherheit notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
  5. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
  6. Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.

 

Abschnitt VII – Trauerfeiern

§ 25 – Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Trauerhalle untersagt werden.

 

Abschnitt VIII – Gebühren

§ 26 – Gebührenerhebung

Die Benutzung des von der Stadt Burg Stargard verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtung ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die geltende Friedhofsgebührensatzung.

 

Abschnitt IX. – Schlussbestimmungen

§ 27 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüberhinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 – Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung der Stadt Burg Stargard tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.09.2013 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 05.12.2019

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Verfahrensvermerk:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg Stargard

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), des Bestattungsgesetzes (BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Burg Stargard am 04.12.2019 folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

Für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Burg Stargard sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erlassen.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der

1.    die in § 1 genannten Einrichtungen oder Leistungen nutzt oder

2.    eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch eine solche unmittelbar begünstigt wird.

 § 3

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenpflicht entsteht:
1.    mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung.

2.    mit der Belegung einer Grabstätte

3.    auf einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte mit Ablauf der Liegezeit bei einer Verlängerung.

§ 4

Gebührenhöhe

1.    Verwaltungsgebühren 

1.1    Ausstellung bzw. Umschreibung einer Graburkunde                                                                      15,00 EUR

1.2    Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals                                                                                25,00 EUR

1.3    Genehmigung der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit                                                             20,00 EUR

1.4    Genehmigung für die Umbettung

1.4.1    eines Sarges                                                                                                                                 500,00 EUR

1.4.2    einer Urne                                                                                                                                   250,00 EUR

2.    Grabnutzungsgebühren
2.1  Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

a)    Einzelwahlgrab                                                               20 Jahre                                                               865,00 EUR

b)    Doppelwahlgrab                                                             20 Jahre                                                             1.731,00 EUR

c)    Urnenreihengrab                                                            20 Jahre                                                               769,00 EUR

d)    Urnenreihengrab (gepflegt)                                        20 Jahre                                                              1.165,00 EUR

e)    Doppelurnenreihengrab (gepflegt)                           20 Jahre                                                              2.330,00 EUR

f)      Kindergrab (bis 5 Jahre)                                            20 Jahre                                                                 744,00 EUR

g)    Urnengrab auf einem anonymen Urnengräberfeld   unbefristet                                                         887,00 EUR

2.2  Verlängerungsgebühr pro Jahr für das Nutzungsrecht

a)    Einzelwahlgrab                                                                                                                                                43,00 EUR

b)    Doppelwahlgrab                                                                                                                                              86,00 EUR

c)    Urnenreihengrab                                                                                                                                             38,00 EUR

d)    Urnenreihengrab (gepflegt)                                                                                                                           58,00 EUR

e)    Doppelurnenreihengrab (gepflegt)                                                                                                             116,00 EUR

f)      Kindergrab (bis 5 Jahre)                                                                                                                                37,00 EUR

3.    Benutzungsgebühren Trauerhalle
3.1  Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeiern                                                                                   147,00 EUR

4.  Zusätzliche Gebühren Urnengräberfeld (gepflegt)
4.1  einheitliche Grabplatte für Urnenreihengrab mit eingefasster Vase                                                  400,00 EUR

4.2   einheitliche Grabplatte für Doppelurnenreihengrab mit einer eingefassten Vase                         700,00 EUR

§ 5
Fälligkeit

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Gebühren können in Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6
Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofes bzw. Friedhofseinrichtungen können, falls mit sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die anstehenden Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.

§ 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf des Nutzungszeit verzichtet, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.09.2013 außer Kraft.

 

Burg Stargard, 04.12.2019

 

gez. Lorenz Bürgermeister

Verfahrensvermerk:

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Haushaltssatzung des Amtes Stargarder Land für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund der §§ 45 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 03.12.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.135.700  EUR

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.135.700  EUR

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 0  EUR

     2. im Finanzhaushalt auf

a) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.135.700  EUR

    einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von 2.134.600  EUR

    einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 1.100  EUR

b) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

     einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

     einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0  EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 Der Höchstbetrag der Kredite zur Zahlungsfähigkeit wird auf 200.000 EUR festgesetzt..

 

§ 5 Amtsumlage

  1. Die Amtsumlage wird auf 16,9154 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
  2. Die Sonderamtsumlage wird für die die Gemeinden Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Pragsdorf und Lindetal auf 0,5769 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

  

§ 6 Wertgrenzen

 Nach § 4 Abs.12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder lnvestitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 7 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

1. Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0 EUR
2. Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.100 EUR
3. Zum Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 10.759 EUR

 

Burg Stargard, 03.12.2019

 

Siegel

gez. Jünger

Amtsvorsteher

 

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 27.01.2020 bis 07.02.2020

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Jünger

Amtsvorsteher

‘* einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Richtlinie zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in der Stadt Burg Stargard

Präambel
Viele Vereine, Verbände oder auch Interessengruppen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens in der Stadt Burg Stargard. Durch sie werden soziale, kulturelle, sportliche oder gesellschaftliche Zwecke und Aufgaben erfüllt, für die Städte und Gemeinden- im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger finanzielle Mittel einsetzen müssten.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt die Stadt Burg Stargard derartiges ehrenamtliches Engagement. Insbesondere die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll durch diese Richtlinie gefördert werden.

Die finanzielle Ausstattung der Vereine soll jedoch grundsätzlich über Mitgliedsbeiträge, eigene Aktivitäten, Spenden sowie Sponsoring erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, da es sich ausschließlich um freiwillige Leistungen der Stadt handelt. Eine finanzielle Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jährlich durch den jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und nach Maßgabe dieser Richtlinie.

 

§ 1 Grundsätze der Förderung
Gemeinnützige Vereine, Verbände oder auch Initiativen bzw. Interessengruppen haben die Möglichkeit in den Bereichen Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit sowie des Sportes und der Kultur eine finanzielle oder materielle Förderung zu erhalten.

Die Zuwendungen sind zweckgebunden zu verwenden. Rechtsansprüche auf Zuwendungen bestehen nicht.

 

§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine finanzielle oder auch materielle Förderung gelten folgende Voraussetzungen:

  • es werden nur gemeinnützige Vereine mit Sitz bzw. gemeinnütziges Engagement in der Stadt Burg Stargard mit seinen Ortsteilen gefördert
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder sollen den Hauptwohnsitz in Burg Stargard haben
  • aktives Vereinsleben, Qualität und Nachhaltigkeit der gemeinnützigen Arbeit

Nicht förderfähig sind:

  • Vereine, die ausschließlich der Geselligkeit dienen (z.B. Stammtische, Fanclubs)
  • Ortsgruppen, Ortsverbände oder -vereine von politischen Parteien und
  • Religionsgemeinschaften

 

§ 3 Ziele der Förderung
Durch diese Richtlinie werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen in den Bereichen Sport, Kunst und Kultur
  • sozial orientierte Initiativen/ Projekte
  • kulturelle Veranstaltungen wie Dorf- oder Stadtfeste

 

§ 4 Arten der Förderung
Die Stadt Burg Stargard fördert das ehrenamtliche Engagement wie folgt:

  • kostenlose bzw. vergünstigte Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume bei aktiver gemeinnütziger Betätigung des Vereins zum Erhalt der Einrichtung bzw. des Gebäudes (z.B. Burg, Hospital), insbesondere aber für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Sportstätten)
  • finanzielle Zuschüsse pro Vereinsmitglied
    • bei Organisation und Durchführung von regelmäßigen Angeboten für Kinder und Jugendliche in Höhe von 15 € pro Vereinsmitglied bis zu 18 Jahren (z.B. Sport- oder auch Kunstangebote)
    • für das Vorhalten von karitativen bzw. sozialen Angeboten (z.B. Fahrdienste, Nachbarschaftshilfen) in Höhe von 7 € pro Vereinsmitglied
  • Zuschüsse für öffentliche, nicht kommerzielle Veranstaltungen oder auch Brauchtumsfeiern (z.B. Dorffeste) in Höhe von bis zu 300 € pro Veranstaltung, in Ausnahmefällen (z.B. bei Kindertagsveranstaltung) zur Deckung des Defizitbetrages von bis zu 1.000 € und
  • einmalige Zuschüsse für investive Vorhaben von Vereinen als Komplementärfinanzierung bis zu 40 % der Gesamtkosten, jedoch maximal 10.000 €
  • Zuschüsse für Jubiläen
    • zehnjähriges Jubiläum 100 €
    • 25-jähriges Jubiläum 150 €
    • 50-jähriges Jubiläum 200 €
    • 75-jähriges Jubiläum 250 €
    • 100-jähriges Jubiläum 300 €

 

§ 5 Verfahren der Antragstellung
Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Sämtliche Antragsteller sind verpflichtet zur Beantragung der finanziellen Förderung die von der Stadt entwickelten Antragsformulare vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Anträge sind bis spätestens einen 31. März des laufenden Jahres (bei investiven Förderungen bis 31.07. des Vorjahres) zu stellen. Nach dem festgelegten Stichtag eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Bei materieller Förderung in Form von Bereitstellung stadteigener Einrichtungen / Räume wird eine separate Miet- bzw. Nutzungsvereinbarung geschlossen.

Bei investiven Zuwendungen über 5.000 € ist die Empfehlung des Fachausschusses einzuholen, sofern nicht bereits Entscheidungen im Rahmen vorausgegangener Haushaltsberatungen vorliegen.

 

§ 6 Nachweisführung
Für jährlich wiederkehrende finanzielle Zuschüsse sowie bei Vereinsjubiläen erfolgt keine Nachweisführung.

Bei Zuschüssen für öffentliche, nichtkommerzielle Veranstaltungen / Brauchtumsfeiern kann ein Verwendungsnachweis verlangt werden. Bei investiven Zuwendungen hat der Verwendungsnachweis der im Sinne dieser Richtlinie gewährten Leistungen zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Projektes zu erfolgen. Dem Verwendungsnachweis sind dabei folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sachbericht
  • Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sowie der Eigen- und Drittmittel
  • Kopien der Ausgabebelege

 

§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports, der Kultur, der Kinder-, Jugend-, Senioren- und Sozialarbeit der Stadt Burg Stargard (Vereinsförderrichtlinie) vom 12.05.2010 außer Kraft.

Burg Stargard, den 11.12.2019

gez. Lorenz
Bürgermeister

Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Burg Stargard 2019

Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Burg Stargard
für das Haushaltsjahr 2019

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Stadtvertretung Burg Stargard vom 04.12.2019 und mit Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte vom 10.12.2019 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§  1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

gegenüber erhöht vermindert nunmehr
bisher um um auf
EUR EUR EUR EUR
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge 9.123.400 100.000 0 9.223.400
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen 9.270.900 185.000 0 9.455.900
der Saldo der der ordentlichen Erträge und Aufwendungen -147.500 85.000 0 -232.500
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge 0 0 0 0
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen 0 0 0 0
der Saldo der der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen 0 0 0 0
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen -147.500 0 85.000 -232.500
die Einstellung in Rücklagen 0 0 0 0
die Entnahmen aus Rücklagen 147.500 85.000 0 232.500
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen 0 0 0 0
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen 8.556.300 100.000 0 8.656.300
die ordentlichen Auszahlungen 8.288.300 185.000 0 8.473.300
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 268.000 -85.000 0 183.000
b) die außerordentlichen Einzahlungen 0 0 0 0
die außerordentlichen Auszahlungen 0 0 0 0
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 0 0 0
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 1.102.900 938.000 0 2.040.900
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 848.400 1.050.000 0 1.898.400
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 254.500 -112.000 0 142.500
d) der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 234.200 0 197.000 37.200
(Veränderung der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit)

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt

von bisher 7.720.000 EUR auf   7.570.500 EUR.

Von dem in § 4 festgesetzten Höchstbetrag wurde ein Teilbetrag in Höhe von 6.740.000 EUR von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

 

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern sind durch die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Stadt Burg Stargard“ vom 2.12.2015 festgesetzt und werden hier nur nachrichtlich dargestellt.

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 310 v. H.
b)   für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 390 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 330 v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 41 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 5.752.508 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 5.607.708 EUR
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 5.895.208 EUR

 

 

§ 8 Wertgrenzen

 Nach § 4 Abs.12 GemHVO – Doppik sind Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu erläutern, deren Gesamtvolumen 10.000,00 EUR übersteigt.

 

§ 9 Regelungen zur Deckungsfähigkeit

  1. Die Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt.
  2. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik erklärt, analog gilt dies auch für die hiermit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen.
  3. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  4. Innerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzhaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt.
  5. Innerhalb einer Produktgruppe können Mehrerträge Aufwendungsansätze erhöhen. Vor Inanspruchnahme ist zu prüfen, ob innerhalb der Produktgruppe Mindererträge vorliegen, die zunächst zu kompensieren sind. Erst darüber hinausgehende Mehrerträge können zur Deckung von Mehraufwendungen verwandt werden.

Burg Stargard, 11.12.2019

(Siegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

 

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurden am 10.12.2019 durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische-Seenplatte als Untere Rechtsaufsichtsbehörde erteilt.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen in der Zeit

vom 16.12.2019 bis 29.12.2019

während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, Zimmer 2.7 bereit.

 

gez. Lorenz

Bürgermeister

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage für das Gebiet des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Satzung

über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeseitigungssatzung) für das Gebiet des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

 

Auf Grund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011, letzte Änderung durch Gesetz vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467), des § 54 ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBI. I S. 2254) und des § 40 ff des Wassergesetzes des Landes M-V vom 30.11.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2018 (GVOBL. M-V S. 221, 228) wird nach Beschlussfassung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee in der Sitzung am 27.11.2019 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

 Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Entwässerungsgenehmigung

§ 7 Entwässerungsantrag

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

§ 8 Einleitungsbedingungen

§ 9 Grundstücksanschluss

§ 10 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 12 Sicherung gegen Rückstau

§ 13 Grundstücksbenutzung

 

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für dezentrale Abwasseranlagen

§ 14 Grundsatz

§ 15 Entleerung

§ 16 Einbringungsverbote

 

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 17 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

§ 18 Anzeigepflicht

§ 19 Dezentrale Altanlagen

§ 20 Befreiungen

§ 21 Haftung

§ 22 Datenschutz

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Sonstiges

§ 25 Inkrafttreten

 

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

 § 1

Grundsatz

 

(1) Dem Verband obliegt die Beseitigung des auf ihrem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig ist. Zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers betreibt er nach Maßgabe dieser Satzung eine

a) rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser)

b) rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Abwasserbeseitigung

als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

Zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe bedient sich der Zweckverband der Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft (TAB).

(2) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unter­ haltenden Anlagen, wenn sich der Zweckverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

(3) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Abwasser in öffentlichen zentralen und öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen sowie das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers dezentraler, nicht öffentlicher Grundstücksentwässerungsanlagen.

(4) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen im Trennverfahren (zentrale Abwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser einschließlich Fäkalschlamm.

(5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Zweckverband / die TAB im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Einen Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser.

Schmutzwasser ist

a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser)

b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser).

 

(2) Abwasserbeseitigung

umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie die Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe.

(3) Grundstück

im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten ausnahmsweise mehrere Grundstücke, die im Eigentum derselben Person stehen und räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheiten bilden, wenn einzelne Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts wegen ihrer geringen Abmessung oder Lage nur als wirtschaftliche Einheit baulich, gewerblich oder industriell genutzt werden können.

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Gebäudegrundbuch belastet, gelten die erlassenen Vorschriften für Grundstückseigentümer im gleichen Maße.

(4) Öffentliche Abwasseranlage:

a) Das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz des Zweckverbandes einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Abwasser, die Grundstücksanschlüsse nach (Abs. 6) und Anschlussdruckrohrleitungen, Reinigungsschächte, Pumpstationen und ähnliche Bauwerke.

b) Alle Einrichtungen des Zweckverbandes zur Behandlung des Abwassers in zentralen Kläranlagen.

c) Abwasserhauspumpwerke, für mehrere Grundstücke. Gilt nur bei der Neuerschließung von Ortslagen, wenn aufgrund bestehender topographischer Bedingungen vorhandene bebaute Wohngrundstücke (Altbestand) nicht im freien Gefälle an neue zentrale öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden können.

Die öffentliche Abwasseranlage für Schmutzwasser endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

 

(5) Grundstücksanschluss

Besteht aus der Verbindung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage.

Er beginnt mit dem Abzweig am öffentlichen Hauptkanal und endet mit dem Revisions- bzw. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück. Der Übergabeschacht ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses.

Bei Grundstücken, die an das zentrale Abwassersystem angeschlossen sind, jedoch nicht über einen Übergabeschacht verfügen (Altanlagen), endet der Grundstücksanschluss unmittelbar an der Grundstücksgrenze.

Besteht der Grundstücksanschluss aus einer Abwasserdruckrohrleitung, endet dieser unmittelbar an der Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstückes. Der Grundstücksanschluss ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Er gehört zu den Betriebsanlagen der TAB.

(6) Grundstücksentwässerungsanlagen

sind   Einrichtungen, die   der Sammlung,    Ableitung,       Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Abwassereinläufe
  • Abwasserleitungen einschließlich deren Reinigungsschächte und – öffnungen
  • Hebeanlagen, Hauspumpwerke (mit Ausnahme nach Abs. 5c)
  • Rückstausicherungen
  • Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen
  • Messschächte und Kontrollvorrichtungen sowie
  • dezentrale Abwasseranlagen wie Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht öffentliche Abwasseranlagen, sie gehören grundsätzlich nicht zu den Betriebsanlagen des Zweckverbandes. Sie dienen ausschließlich der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers.

 

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage, anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung des Zweckverbandes vorzunehmen.

(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

(3) Die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem Grundstück (einschließlich Grundstücksanschluss) betriebsbereit vorhanden ist.

(4) Besteht ein Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage, kann der Zweckverband den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. (3) nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den Zweckverband. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen. Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang an die zentrale öffentliche Abwasseranlage unterliegen, dürfen Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und andere Entwässerungsanlagen weder hergestellt, noch betrieben werden.

(5) Werden an der Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Zweckverbandes alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit und solange der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist. Wenn eine Freistellung erlischt, gibt dies der Zweckverband durch eine schriftliche Mitteilung an die Grundstückseigentümer bekannt. Der Anschluss ist binnen drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen.

(7) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches Gefälle, kann der Zweckverband den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder eines Pumpwerkes durch den Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.

(8) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser – soweit nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 9 dieser Satzung gilt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.

(9) Wenn kein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage besteht, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser dem Zweckverband zu überlassen.

 

 

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstückes hat das Recht, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung sein Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasseranlage anzuschließen, wenn das Grundstück erschlossen ist und die für das Grundstück bestimmten öffentlichen Abwasserleitungen vorhanden sind (Anschlussrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses hat der Grundstückseigentümer vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).

(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes (1) nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht von dem Zweckverband zu verlangen, dass der in dezentralen Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie das Recht nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise widerruflich und befristet von dem Zweckverband versagt werden, wenn:

a) Das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abwässern beseitigt werden kann, eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist,

b) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers (dezentrale Anlagen) auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine Straße grenzen bzw. einen Zugang zu ihr haben, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der Zweckverband auf Antrag den Anschluss ggf. mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen zulassen.

(6) Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen, Aufwendungen oder Kosten erfordert, kann der Zweckverband den Anschluss versagen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und – Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie den Unterhalt zu tragen. Auf Verlangen hat er hierfür angemessene Vorschüsse zu leisten.

 

 

 

§ 5

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann auf Antrag ausgesprochen werden,

  • soweit der Zweckverband von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist,
  • wenn der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist und
  • wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Antrag soll innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss bei dem Zweckverband gestellt werden.

(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und/oder auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der Zweckverband hinsichtlich des freigestellten Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig wird.

 

 

§ 6

Entwässerungsgenehmigung

(1) Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage sowie der Bau dezentraler Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Diese ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Umweltamt, zu beantragen.

(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).

(3) Der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

(5) Der Zweckverband kann – abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 9 dieser Satzung – die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

(6) Der Zweckverband kann eine Selbstüberwachung der Grundstücksentwässerungsanlage nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige gemeindliche Überwachung festsetzen.

(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der Zweckverband sein Einverständnis erteilt hat.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden.

(9) Ergeben sich bei der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen von der Genehmigung, ist unverzüglich das Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen und ein Nachtrag zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 7

Entwässerungsantrag

(1) Der Entwässerungsantrag ist bei der TAB mit dem Antrag auf Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag 4 Wochen vor Baubeginn einzureichen.

(2) Der Antrag für den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage hat zu enthalten:

a) Erläuterungsbericht mit:

    • einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung
    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit.

b) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über:

    • Menge und Beschaffenheit des Abwassers
    • Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage
    • Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe)
    • Anfallstelle des Abwassers im Betrieb.

c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben:

    • Straße und Hausnummer, Gebäude (vorhandene und/oder geplante)
    • Grundstücks- und Eigentumsgrenzen
    • Lage der vorhandenen und/oder geplanten Grundstücksentwässerungsleitung
    • in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.

d) Einen Flurkartenauszug, mit:

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Größe des Flurstücks (m²)
    • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers.

e) Entwässerungsprojekt mit Fallrohren der Gebäude, Grundleitungen und Schächte mit Höhenangaben im Verhältnis zur Straße.

f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen.

(3) Der Antrag für den Bau einer dezentralen Abwasseranlage (Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube) hat zu enthalten:

a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Angaben über Menge und Beschaffenheit des in die dezentrale Abwasseranlage einzuleitenden Abwassers

b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage

c) Einen Übersichtsplan im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben

    • Flurstücksbezeichnung (Gemarkung/Flur/Flurstück)
    • Straße und Hausnummer
    • vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück
    • Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube
    • Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten
    • Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug.

(4) Der Zweckverband kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind.

 

 

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen

 

§8

Einleitungsbedingungen

 

Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage gelten die in den Abs. (1) bis (10) geregelten Einleitungsbedingungen.

(1) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(2) Abwasser im Sinne dieser Satzung darf grundsätzlich nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Abwässer eingeleitet werden. Es ist insbesondere verboten solche Stoffe einzuleiten, die

    • die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen
    • giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden
    • Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße als häusliches Abwasser angreifen
    • die Abwasserreinigung und/oder die Schlammbeseitigung erschweren oder nicht möglich machen.

Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe:

    • Schutte, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden)
    • Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen
    • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke
    • Kalkreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern
    • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers
    • Säuren und Laugen (zulässiger ph – Bereich 6,5 – 10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelwasserstoff, Blausäure  und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe.

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. (6) genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht, das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des Abs. (8) bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Der Zweckverband kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art oder Menge versagen oder von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen und an besondere Bedingungen knüpfen.

Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss (z.B. aus einem Misch- und Ausgleichsbecken) zu vermeiden.

Reicht die öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme der Abwassermenge nicht aus, kann der Zweckverband die Einleitung entsprechend der jeweiligen Verhältnisse befristen und/oder ganz/oder teilweise versagen.Abweichend hiervon kann die Einleitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Anschlussberechtigte auf seine Kosten eine Rückhalteeinrichtung herstellt oder die Aufwendungen für eine Erweiterung oder Veränderung der öffentlichen Abwasseranlage trägt.

(5) Die Bestimmung der einzelnen Einleitwerte hat nach den einschlägig vorgegebenen Bestimmungsmethoden der jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes“ zu erfolgen.

Grenzwerte
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe von Abwasser, die vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage einzuhalten sind.

A. Allgemeine Parameter

      1. Abwassermenge max. 3.000 m³/a
      2. Temperatur nicht wärmer als 35 C°
      3. pH-Wert 6,5 – 10,0 (zulässige Bandbreite)
      4. CSB 1.200 mg/l
      5. BSB5 600 mg/l
      6. CSB/ BSB5 – Verhältnis: <4
      7. absetzbare Stoffe, biologisch nicht abbaubar 1,0 ml/l / in 0,5 h (DIN 38 409 – H 9-2; DEV H 1

B. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

8. 4. Antimon (Sb) 0,5 mg/l
9. 5. Arsen (As) 0,5 mg/l 0,1
10. . Barium (Ba) 5,0 mg/l
11. Blei (Pb) 1,0 mg/l 0,5
12. Cadmium (Cd) 0,5 mg/l 0,1-0,2
13. Chrom (Cr) 1,0 mg/l
14. Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l 0,1
15. Cobalt (Co) 2,0 mg/l
16. Kupfer (Cu) 1,0 mg/l 0,5
17. Magnesium (Mg) 200 mg/l
18. Mangan (Mn) 10 mg/l
19. Nickel (Ni) 1,0mg/l 0,5
20. Selen (Se) 2,0 mg/l 1,0
21. Silber (Ag) 1,0 mg/l
22. Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l0,05
23. Zinn (Sn) 5,0 mg/l 0,2
24. Zink (Zn) 5,0 mg/l 2,0
25. Aluminium und Eisen (Al) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei (Fe) der Abwasserableitung und –reinigung auftreten

C. Anorganische Stoffe (gelöst) Bestimmungsverfahren

26. 22. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 150 mg/l

27. 23. Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l

28. 24. Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l

29. Cyanid, leicht freisetzbar 1,0 mg/l

30. Sulfat (SO4) 600 mg/l

31. Fluorid (F) 50 mg/l

32. Nitrit (NO2) berechnet als N 6,0 mg/l

33. Sulfid (S) 2,0 mg/l

34. Sulfit (SO3) 50 mg/l

35. Phosphatverbindungen

D. Organische Stoffe

36. Kohlenwasserstoffe (Mineralöle u.a.) (P) 15 mg/l

      • direkt abscheidbar 50 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 18)

37. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (Öle/Fette)

      • direkt abscheidbar 100 mg/l (DIN 38 409 Teil 19)
      • gesamt 250 mg/l (DIN 38 409 Teil 17)

38. Halogenhaltige organische Verbindungen, berechnet als organisch gebundenes Chlor

      • leichtflüssige Verbindungen (mit Luft ausblasbar: POX) 4,0 mg/l
      • schwerflüchtige Verbindungen (nicht mit Luft ausblasbar) 1,0 mg/l
      • adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1,0 mg/l
      • leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (CI) 0,5 mg/l

39. Phenole

      • Phenolindex 50 mg/l

40. Organische, halogenfreie Lösungsmittel

Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38 412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l.

41. Farbstoffe

Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint.

E. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)“, 17. Lieferung; 1986 100 mg/l.

F. Radioaktive Stoffe

Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungsbedingungen im Bedarfsfall festgesetzt.Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im deutschen Institut für Normung e.V. Berlin auszuführen.

(6) Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall – nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen oder die Abwasserbehandlung vertretbar sind.

Geringere als die aufgeführten Einleitungswerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten.

Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt in den Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. (6).

(7) Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen, um Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen.

(8) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Abwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regeln entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen um Ausgleich, zur Kühlung, zur Rückhaltung von Fest- oder Leichtstoffen, zur Neutralisation oder zur Entgiftung zu erstellen.

a) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung (§ 6) wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu entsprechen haben, genehmigt.

b) Der Zweckverband kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt.

(9) Ist zu erkennen, dass von einem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze (1) – (6) unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist der Zweckverband / die TAB berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen und Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.

(10) Das Einleitungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzungen der Abwässer, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.  

 

 

§ 9

Grundstücksanschluss

 

(1) Jedes Grundstück ist unterirdisch mit einem eigenen Grundstücksanschluss gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die Lage und lichte Weite des Grundstücksanschlusses sowie die Anordnung des Übergabeschachtes bestimmt der Zweckverband/TAB.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben.

(3) Der Zweckverband / die TAB lässt den Grundstücksanschluss als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage herstellen. Der zum Grundstücksanschluss gehörende Revisions­ bzw. Übergabeschacht ist unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück zu errichten.

(4) Der Zweckverband / die TAB hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat die Kosten für die Reinigung des Grundstücksanschlusses zu erstatten (Kostenersatz).

(5) Der Grundstückseigentümer darf den Grundstücksanschluss nicht verändern und verändern lassen.

 

 

§ 10

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den technischen Baubestimmungen DIN EN 12056, DIN EN 752 und DIN EN 1610 auf Kosten des Grundstückseigentümers herzustellen. Ist für das Ableiten der Abwässer zum Anschlusspunkt (Übergabeschacht) an der Grundstücksgrenze ein natürliches Gefälle nicht vorhanden, so muss der Grundstückseigentümer auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage oder ein Abwasserhauspumpwerk errichten lassen.

Ausnahme dieser Regelung ist hierbei § 2, Abs. 5 c dieser Satzung.

(2) Die Grundstücksentwässerungsleitung muss die für die Ableitung der anfallenden Abwassermenge erforderliche Größe, mindestens jedoch 150 mm lichte Weite haben (diese Regelung gilt nur für den Anschluss des Grundstückes im freien Gefälle).

(3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Zweckverband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

(4) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des 1. Absatzes, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auf eigene Kosten nach Absatz 4 auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen.

(6) Vorbehandlungsanlagen sind Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, diese Anlagen zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Einleitungswerte gemäß § 8 eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen.

Die Einleitungswerte gemäß § 8 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt. Es sind Probeentnahmestellen einzubauen.

(7) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden einschlägigen technischen Regelwerke bzw. allgemein anerkannten technischen Vorschriften maßgebend (u. a. DIN 1999, 4040, Abwasserverordnung – AbwV mit Anhang 49).

Grundstückseigentümer haben die Entleerung der Abscheider entsprechend den Wartungsvorschriften des Herstellers in regelmäßigen Abständen und zusätzlich bei Bedarf vorzunehmen und auf Verlangen gegenüber dem Zweckverband nachzuweisen.

 

 

§ 11

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1) Dem Zweckverband ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage zu gewähren. Der Zweckverband / die TAB ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Rückstauverschlüsse sowie Revisionsschächte müssen zugänglich sein.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband / die TAB alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 12

Sicherung gegen Rückstau

 

(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwassereinläufe usw. müssen gemäß DIN EN 12056 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten.

(3) Generell hat sich der Grundstückseigentümer eigenverantwortlich gegen Rückstau zu schützen.

 

 

§ 13

Grundstücksbenutzung

 

(1) Die Grundstückseigentümer haben für die Zwecke der örtlichen Abwasserentsorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Abwasser über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen nach Anordnung der Zweckverband zu dulden soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserentsorgung erforderlich ist.

Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Die Verpflichtung entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Zweckverband das Grundstück auf seine Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, bis auf die für den Verband notwendigen Anlagen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. Die Abwasser­ entsorgungsanlagen werden mit Hilfe eines zwischen dem Zweckverband / der TAB und dem Grundstückseigentümer abzuschließenden Dienstbarkeitsvertrages grundbuchrechtlich gesichert. Die Entschädigung und die Kosten für die grundbuchrechtliche Eintragung trägt der Zweckverband.

 

 

 

Abschnitt III

Besondere Vorschriften für dezentrale Abwasseranlagen

 

§ 14

Grundsatz

 

(1) Die Regelungen des Abschnitt II, § 10 Absatz 1, 3, 4 und 5 sowie § 11, Absatz 1 und 3 dieser Satzung gelten auch für Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht an die zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind.

(2) Der Zweckverband / die TAB kann, nach entsprechender Antragstellung bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, von der Abwasserbeseitigungspflicht für dezentrale Entsorgungsgrundstücke befreit werden. Die Befreiung schließt das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes bei Kleinkläranlagen und des Inhaltes von abflusslosen Gruben sowie dessen Behandlung aus.

 

 

§ 15

Entleerung

 

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage und abflusslose Sammelgrube) ist so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. Hierbei sind vom Grundstückseigentümer als maximale Entfernung (Schlauchlänge) zwischen der zu entleerenden Grundstücksentwässerungsanlage und dem Standort des Entsorgungsfahrzeuges 25 Meter zu gewährleisten.

(2) Berechtigt zur Entleerung und zum Transport von Inhalten aus abflusslosen Sammelgruben sowie von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist ausschließlich die TAB. Zu diesem Zweck ist dem Zweckverband / der TAB vom Grundstückseigentümer ungehindert Zutritt zu gewähren. Das anfallende Abwasser bzw. der Schlamm wird einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt.

(3) Die Entleerungshäufigkeit wird nachfolgend festgesetzt:

a) Der Fäkalschlamm aus der Vorklärung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit Bauartenzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ist bei einem Füllstand bis 50 % des genutzten Speichervolumens zu entsorgen, jedoch mindestens im dreijährigen Abstand, soweit mit der wasserrechtlichen Genehmigung der unteren Wasserbehörde des zuständigen Landkreises Mecklenburgische Seenplatte keine anderen Regeln festgelegt worden sind. Anlagen ohne Bauartenzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, dabei sind Kleinkläranlagen und Mehr-Kammer-Absetzgruben mindestens einmal jährlich, die Mehr-Kammer-Ausfaulgruben mindestens im zweijährigen Abstand zu entleeren. Der Wartungsvertrag mit einer Fachfirma und die Protokolle der durchgeführten erforderlichen Wartungen (ggf. mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) sind vorzulegen.

b) Bei abflusslosen Sammelgruben liegt ein Entleerungsbedarf vor, wenn diese bis zu 80 % des nutzbaren Speichervolumens oder bis 50 cm unter dem Zulauf gefüllt sind, mindestens aber einmal im Jahr.

(4) Die Grundstückseigentümer haben den erforderlichen Entleerungs- und Transportbedarf der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage frühzeitig bei Bedarf bei der TAB anzumelden. Sie sind für jeden Schaden selbst haftbar, der durch Verzögerung oder Unterlassung dieser Anmeldung entsteht.

(5) Die Grundstückseigentümer werden von der TAB bzw. dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen rechtzeitig über den Abfuhrtermin unterrichtet. Im Falle einer Verhinderung ist die TAB rechtzeitig darüber zu informieren und ein neuer Termin abzustimmen.

 

§ 16

Einbringungsverbote

In die Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen die in § 8 Absatz 3 bis 7 dieser Satzung aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.  

 

 

Abschnitt IV Schlussvorschriften

 

§ 17

Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von dem Zweckverband / der TAB und der zuständigen Behörde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen).

 

 

§ 18

Anzeigepflicht

 

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen bzw. bei dem Zweckverband zu beantragen, wenn:

  • Grundstücksanschlüsse hergestellt, verschlossen, beseitigt, erneuert oder verändert werden müssen,
  • erstmalig von einem Grundstück Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird,
  • wenn Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und dem zeitlichen Anfall des Abwassers, das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, eintreten,
  • gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangen oder damit zu rechnen ist,
  • die Voraussetzungen für den Anschlusszwang (§ 3) entfallen,
  • Mängel am Grundstücksanschluss auftreten,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt werden, nicht mehr funktionstüchtig oder nicht mehr wasserdicht sind,
  • Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr genutzt werden.

(2) Die Anzeige bzw. Beantragung hat schriftlich zu erfolgen. In Fällen besonderer Dringlichkeit, z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, hat die Anzeige vorab fernmündlich zu erfolgen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Grundstücksanschluss unverzüglich dem Zweckverband / der TAB mitzuteilen.

 

 

§ 19

Dezentrale Altanlagen

 

Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, sind – sofern sie nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind – binnen 3 Monate so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können.

 

 

 

§ 20

Befreiungen

 

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn dem nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Der Antrag ist unter Angabe von Gründen innerhalb von sechs Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei dem Zweckverband einzureichen.

(2) Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

 

 

§ 21

Haftung

 

(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher bzw. der Grundstückseigentümer. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

(2) Wer entgegen § 18 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Zweckverband durch mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen.

(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung den Verlust der Minderung der Abwasserabgabe (§ 9 AbwAG) verursacht, hat dem Zweckverband den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Zweckverband / die TAB haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden.

(7) Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von:

  • Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze
  • Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes
  • Behinderung des Abflusses, z. B. Kanalbruch oder Verstopfung
  • zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlagen, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal

hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Der Grundstückseigentümer hat nur einen Anspruch auf Schadensersatz, soweit die eingetretenen Schäden von dem Zweckverband / der TAB schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband / der TAB von allen Ersatzansprüchen freizustellen.

(8) Wenn bei dezentralen Abwasseranlagen, trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendige andere Arbeiten, die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann oder unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

 

§ 22

Datenschutz

 

(1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Durchführung der Abwasserbeseitigung aus dieser Satzung ist die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten erforderlich und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern und unter Wahrung des Datengeheimnisses zulässig.

(2) Soweit sich der Zweckverband / die TAB bei der öffentlichen Wasserversorgung Erfüllungsgehilfen bedient, haben die Gebührenpflichtigen zu dulden, dass sich der Zweckverband / die TAB zur Feststellung der Abwassermengen Verbrauchsdaten von diesen Erfüllungsgehilfen mitteilen lässt.

 

 

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung und § 134 Absatz 1 Landeswassergesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. das Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung innerhalb von 3 Monaten mit der entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlage ausrüstet,
  2. das Abwasser von seinem Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird, nicht gemäß § 3 Absatz 8 dieser Satzung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  3. nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage bestehende Altanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) nicht außer Betrieb setzt,
  4. entgegen § 3 Absatz 9 dieser Satzung den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser nicht von dem Zweckverband / der TAB oder einem von dem Zweckverband /der TAB beauftragten Abfuhrunternehmen entsorgen lässt,
  5. entgegen § 7 dieser Satzung den Anschluss seines Grundstückes an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage bzw. eine Änderung in der Benutzung nicht ordnungsgemäß beantragt.
  6. entgegen § 9 dieser Satzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet und die entsprechenden Einleitbedingungen missachtet,
  7. entgegen § 11 dieser Satzung den Beauftragten des Zweckverbandes / der TAB den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen nicht gestattet,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. unbefugte Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt,
  2. Stoffe aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie Inhalte aus mobilen Toiletten mit Sanitärzusätzen außerhalb der Sammelstelle in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – € geahndet werden.

 

 

§ 24

Sonstiges

 

(1) Für die Anschaffung, Herstellung und Erneuerung sowie Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Beiträge und Gebühren nach besonderer Satzung erhoben.

(2) Für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflussloser Gruben werden Entsorgungsgebühren nach besonderer Satzung erhoben.

 

 

§ 25

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

Stegemann

Verbandsvorsteher

Hinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

Satzung

des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen

 

Aufgrund der §§ 5, 150 ff. der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­ Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.11.2019 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenmaßstab

§ 3 Gebührensatz

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

§ 7 Auskunftspflicht

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

 

§ 1

Erhebungsgrundsatz

 

Der Zweckverband erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung Benutzungsgebühren.

 

§ 2

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Berechnungseinheit für die Entsorgungsgebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Abwassermenge. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Die Entsorgungsgebühr wird für jede Entsorgung gesondert festgesetzt.

(3) Die entsorgte Menge bemisst sich nach der Messvorrichtung des Spezialfahrzeuges.

(4) Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nach Absatz 3 ermittelte Menge ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten nach § 5 schriftlich zu bestätigen.

 

§ 3

Gebührensatz

 

(1) Die Entsorgungsgebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Die Grundgebühr wird nach der Menge des entsorgten Inhaltes der Abwasseranlage berechnet und beträgt:

  • für abflusslose Gruben                 11,21 Euro/m³
  • für Kleinkläranlagen                       21,57 Euro/m³

(2) Die Zusatzgebühr für Schlauchmehrlängen beträgt

  • ab 10 m Schlauchmehrlänge      0,60 Euro/m

(3) Die Zusatzgebühr für das Entleeren an Sonn- und Feiertagen beträgt 85,68 Euro/Anfahrt

(4) Die Zusatzgebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 41,65 Euro/Anfahrt

 

§4

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Gebührenpflicht trifft auch den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher und den dinglich Wohnberechtigten. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenschuldners hat der bisherige Gebührenschuldner den Wechsel der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der bisherige Gebührenschuldner die nach Satz 1 erforderliche Anzeige, so haftet er neben dem neuen Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für die seit dem Wechsel entstandenen Gebühren, bis die Stadt von dem Wechsel Kenntnis erhält.

 

§5

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Annahme zur Entleerung bzw. Entschlammung erfolgte.

 

 

§6

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (TAB) und wird den Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides bekannt gemacht. Die Gebühren sind an die im Bescheid angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§7

Auskunftspflicht

Die Abgabeschuldner und ihre Vertreter haben der TAB jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind und zu dulden, dass Beauftragte der TAB das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu prüfen.

 

§8

Anzeigepflicht

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der TAB vom Erwerber innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat das der Abgabenpflichtige der TAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen der §§ 7 und 8 seiner Auskunfts- und Anzeigepflicht nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können entsprechend § 17 Absatz 1 und 2 des KAG mit Geldbußen bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.11.2013, nebst 4. Änderungssatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

gez.

Wilfried Stegemann

Verbandsvorsteher

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee

– Abwassergebührensatzung –

 

Auf der Grundlage der §§ 5, 150 ff der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg­Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. 2005, S. 146) und der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee vom 05.05.1994 wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 27.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Grundsatz

(1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben.

(2) Für die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage wird eine Benutzungsgebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

 

§ 2

Gebührenmaßstab

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die Wassermenge nach Absatz 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der darauffolgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der Verband auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei dem Verband einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

§ 3

Gebührensätze

(1) Die Abwassergrundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und jeden Bungalow pro Jahr 104,64 Euro.

(2) Die Abwassergebühr beträgt 5,39 Euro je Kubikmeter.

 

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften, Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 9 Absatz 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 5

Entstehung und Beseitigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Einzelfall kann der Verband bei Abwassergroßeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 2 Absatz 2 a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) festzusetzende Gebühr sind periodisch Abschlagszahlungen zu leisten. Näheres hierzu regelt der Betreiber. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem Verband durch den Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der Verband den Verbrauch schätzen.

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Angaben angefordert werden.

 

§ 8

Auskunftspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Soweit sich der Verband bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabepflichtigen zu dulden, dass sich der Verband zur Feststellung der Abwassermengen nach § 2 Absatz 2 a) die Verbrauchsdaten von dem Dritten bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

 

 

§ 9

Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige dem Verband hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 Absatz 4, 8 und 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000, – Euro geahndet werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwasserbeseitigungszweckverbandes Tollensesee über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 04.12.2009, nebst 13. Änderungssatzung vom 28.11.2018 außer Kraft.

 

 

Groß Nemerow, 27.11.2019

(Dienstsiegel)

gez.

Stegemann

Verbandsvorsteher

 

 

Hinweis:

Es wird auf die Regelung des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 13.07.2011 hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann.