Einladung Vollversammlung Jagdgenossenschaft Neu Käbelich

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Neu Käbelich lädt hiermit deren  Mitglieder  zur Vollversammlung ein.

Versammlungsort:         Gemeindezentrum Cölpin „Uns Dörphus“

Versammlungsdatum:  03.10.2018 um 10.00 Uhr

Nach § 5;  Abs.3 und 4 kann sich ein Jagdgenosse durch eine natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist, oder durch seinen Ehepartner, Lebensgefährten oder Verwandten 1. Grades per Vollmacht vertreten lassen. Eine juristische Person als Jagdgenossen kann sich ebenfalls per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Die Versammlung ist nicht öffentlich . Hauptthema ist die Neuwahl des Vorstandes. Mitglieder des Vorstandes müssen nicht zwingend Jagdgenosse sein. Auskünfte zum Jagdpachtkataster können nach vorheriger Anmeldung beim Vorsteher der Jagdgenossenschaft durch die Mitglieder eingeholt werden (Tel. 0173 3010595). Fragen zum Kassenbuch werden in der Versammlung unter Punkt 5 erörtert.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit (Ladung, Anwesenheit)
  3. Anträge zur Tagesordnung
  4. Bericht des Vorstehers/Billigung Niederschrift Vollversammlung 18.03.2018
  5. Kassenbericht und Revision
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Neuwahl des Vorstandes

Ende der Versammlung

Volker Baginski

Jagdvorsteher

Wechsel in der Stadtvertretung Burg Stargard

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V gebe ich hiermit bekannt, dass Frau Christel Schumann ihr Mandat als Stadtvertreterin mit Wirkung vom 01.09.2020 zur Verfügung gestellt hat.

Der

Sitz in der Stadtvertretung Burg Stargard

geht auf die nächst folgende Ersatzperson des Wahlvorschlages der Partei DIE LINKE

Herrn Wolfhard Pilke

über.

Burg Stargard, 31. 8. 2020

Marion Franke

Gemeindewahlbehörde

Aufstellungsbeschluss: B-Plan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ der Gemeinde Groß Nemerow

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Nemerow hat gemäß § 2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 18.06.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ der Gemeinde Groß Nemerow im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen.

Planungsziele der Satzung über den B-Plan Nr. 10 „Am Friedhofsweg“ ist die Schaffung von Baurecht für ein Eigenheimstandort auf dem Flurstück 39/7, der Flur 1 in der Gemarkung Klein Nemerow sowie die Ordnung der Bebauung der Wochenendhausgrundstücke auf den Flurstücken 39/3, 39/4 und 39/5, der Flur 1 in der Gemarkung Klein Nemerow.

Der Beschluss vom 18.06.2020 wird hiermit gemäß § 13a des Baugesetzbu-ches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl, 1 S. 3634, in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Groß Nemerow, den 07.07.2020

Dienstsiegel

gez. Stegemann

Bürgermeister

Übersichtsplan

Beschluss der Textsatzung über die 7. Änderung des B-Plan Nr. 2 “Sannbruch” der Stadt Burg Stargard

Die von der Stadtvertretung Burg Stargard in der Sitzung am 17.06.2020 beschlossene

Textsatzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Sannbruch“
der Stadt Burg Stargard

wird hiermit entsprechend § 10 i.V. mit 13 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) bekannt gemacht.

Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung am 25.07.2020 in Kraft.

Jedermann kann die 7. Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung dazu ab diesem Tag in der

Stadt Burg Stargard
Bau- und Ordnungsamt
Mühlenstraße 30
17094 Burg Stargard
während folgender Zeiten:

Montag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burg Stargard geltend gemacht worden ist.

Burg Stargard, den 17.06.2020

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Verfahrensvermerk:
Diese Bekanntmachung erscheint am 25.07.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat am 17.06.2020 den Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden (gemäß §2 Abs.2 BauGB) wird gleichzeitig durchgeführt.

Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:

im Norden: die angrenzende Feldmark in der Ortslage Quastenberg

im Süden: durch die Verbindungsstraße Quastenberger Damm, gelegen auf dem Flurstück 37, der Flur 1, Gemarkung Quastenberg

im Osten: durch die Verbindungsstraße Quastenberg nach Neubrandenburg, gelegen auf den Flurstücken 22/3, 23/3, 24/4, 26/4, 27 und 28/4 der Flur 1, Gemarkung Quastenberg und den Flurstücken 15/5 und 32/3 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

im Westen: durch die Flurstücke 19, 20/17, 20/20, 20/27, und 20/54, Flur 1, Gemarkung Quastenberg und dem Flurstück 10/17 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg

Das Plangebiet umfasst das folgende dargestellte Gebiet:

 

 

 

 

 

 

 

Der Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung liegen in der Zeit

vom 03.08.2020 bis 04.09.2020

im Rathaus der Stadt Burg Stargard, Mühlenstraße 30, 17094 Burg Stargard während folgender Zeiten:

Montag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Gleichzeitig kann der Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuz-bruchhof über die Internetseite der Stadt Burg Stargard über folgenden Link eingesehen werden:
https://www.burg-stargard.de/wirtschaft/auslegungsunterlagen

Zu dem Entwurf und dessen Begründung mit den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist zu den o.g. Öffnungszeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht bzw. abgegeben werden.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor und ebenfalls öffentlich zur Einsichtnahme aus:

  • Stellungnahme des Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom 27.01.2020
    • Naturschutz: aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht bestehen keine Bedenken, die Belange werden im Bebauungsplan behandelt; der Artenschutzfachbeitrag wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellt;
    • Gewässerschutz: aus wasserrechtlicher Sicht wird für das Niederschlagswasser ein Konzept im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeitet. Abstimmungen sind bereits erfolgt;
    • Bodenschutz: die Hinweise betreffen die Ausführungsarbeiten zur Umsetzung des Vorhabens. Sie werden in die Begründung der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) aufgenommen, weil sie erst dann in dem nachfolgenden Umset-zungsprozess relevant sind;
    • Brandschutz: dieser Hinweis („Grundlage für eine mögliche Bebauung ist eine gesicherte Löschwasserversorgung. Es wird von der Einhaltung der Hydranten Richtlinie ausgegangen.“ Zur Sicherung des §4 LBauO M-V müssen die Baugrundstücke an einer öffentlichen Verkehrsfläche anschließen.“) wird in die Begründung aufge-nommen, denn er ist bei dem nachfolgenden Aufstellungsverfahren für den Bebau-ungsplan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ zu beachten.
  • Stellungnahme des Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 16.12.2019
    • Landwirtschaft und EU-Förderangelegenheiten sowie integrierte ländliche Entwick-lung: es werden keine Bedenken oder Hinweise vorgebracht;
    • Naturschutz, Wasser und Boden: Die Belange werden nicht berührt und sind deshalb nicht betroffen;
    • der Hinweis zum Altlastenverdacht wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes geklärt. Der Landkreis MSE wurde beteiligt;
    • Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft: es werden keine Einwände von der Abteilung vorgebracht. Der Hinweis zu den Abfällen bei der geplanten Baumaßnahme wird in die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ aufgenommen.
  • Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 vom 04.12.2019
    • Zitat aus der Stellungnahme: „Aufgrund einer Entfernung von etwa 2000 m zum Standortübungsplatz (StOÜBPl)  Neubrandenburg muss je nach Windstärke und Windrichtung mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Übungsbe-trieb gerechnet werden. Diese Emissionen sind bestandsgegeben. Beschwerden und Ersatzansprüche, welche sich auf diese Emissionen beziehen, können nicht an-erkannt werden. Ferner befindet sich das Plangebiet nach einer ersten Einschätzung im Interessengebiet militärischer Funk und im Interessengebiet der Luftverteidi-gungsradaranlage Cölpin. Ob und in-wieweit militärische Belange beeinträchtigt sind, kann erst im weiteren Verfahren abschließend bewertet werden, wenn insbe-sondere die maximalen Bauhöhen über Grund bekannt sind. Evtl. Antworten/ Rück-fragen senden Sie bitte unter Verwendung unseres Zeichens K-I-878-19-FNP aus-schließlich an die folgende Adresse: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org“
    • Es erfolgt zeitgleich die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der die Art der Bebauung, der Freiflächen und der Nutzung detaillierter regelt. Es erfolgt eine Beteiligung zu dieser Planung, so dass dort die Belange noch einmal geprüft und vorgebracht werden können.
    • Die Stadt Burg Stargard verfolgt das Planungsziel, Ausweisung einer Wohnbaufläche weiter. Der Hinweis wird jedoch in die Begründung aufgenommen.

Gem. Punkt 6. der Begründung zur 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard wird die Beschreibung der Schutzgüter im Einwirkungsbereich, die Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt und die Eingriffs- und Ausgleichsproblematik im Teil II Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard ausführlich vorgenommen. Die im Folgenden aufgeführten Einwirkungen auf die Schutzgüter sind diesem Umweltbericht entnommen. Sie gelten somit für das 5. Änderungsverfahren des Teilflächennutzungsplanes:

  • Umweltbericht B-Plan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“:
    Internationale und nationale Schutzgebiete
    Das Vorhabengebiet liegt weder innerhalb noch im Nahbereich internationaler oder nationaler Schutzgebiete. Das GgB (FFH-Gebiet) DE 2446-30 „Wald- und Kleingewäs-serlandschaft bei Burg Stargard“, das EU-Vogelschutzgebiet DE 2446-401 „Waldlandschaft bei Cölpin“ und das Landschaftsschutzgebiet Nr. 39a „Lindetal bei Burg Stargard“ befinden sich etwa 2 km westlich und östlich des Plangebietes. Eine Betroffenheit dieser Schutzgebiete in ihren für den Schutz- und Erhaltungszweck maßgeblichen Bestandteilen durch das geplante Vorhaben kann ausgeschlossen werden. Der Vorhabenstandort ist zudem als Habitat für Rast- oder Brutvögel kaum geeignet, so dass Beein-trächtigungen signifikanter Vorkommen geschützter Arten der Anhänge II bzw. IV der FFH-Richtlinie sowie des Anhangs I der V-RL ausgeschlossen werden können.
    Für die Natura 2000-Gebiete besteht kein Erfordernis zur Durchführung einer FFH-Vorprüfung nach § 34 BNatSchG. Im Zuge des Artenschutzbeitrages wird die mögliche ver-botstatbestandsmäßige Betroffenheit von europäischen Vogelarten und weiterer Artengruppen näher untersucht.
    Flora / Geschützte Biotope
    Der Vorhabenstandort stellt aus pflanzensoziologischer Sicht ein Wert- und Funktionselement allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt dar; der Baum- und Heckenbestand des Plangebietes ist nutzungsbedingt nur noch auf Restflächen vorhanden.
    Im Bereich des Vorhabenstandortes ist ein nach § 20 NatSchAG M-V geschütztes Biotopstruktur: wasserführendes Kleingewässer – Biotop-Code MST 03092 (SEV) östlich der Lagerhallen vorhanden.
    Fauna
    Aus faunistischer Sicht ist dem Plangebiet ebenfalls nur eine durchschnittliche Bedeu-tung zuzuordnen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben- oder Winterquartiere) gemeinschaftsrechtlich streng geschützter Fledermausarten sind in dem vom Abriss betroffenen Gebäudebestand des Betriebsgeländes nicht bekannt. Amphibien wur-den im Teich nicht nachgewiesen. Die zahlreichen Schuttablagerungen und Anhäufun-gen von Findlingen insbesondere im Westteil des Gebietes stellen einen potenziell geeigneten Lebensraum für die Zauneidechse dar. Bei der Ortsbegehung Ende April 2019 konnten keine Individuen der Art nachgewiesen werden.
    Geeignete Habitatstrukturen für gebüsch- und gebäudebrütende Vogelarten sind im Untersuchungsraum vorhanden. Für Bodenbrüter ist der Standort aufgrund der zahl-reichen Ablagerungen nur bedingt geeignet.
    Es ist davon auszugehen, dass vorrangig Vogelarten der Siedlungsflächen im Gebiet brüten. Nistplätze von Schwalben wurden im Gebäudebestand nicht nachgewiesen.
    Mensch
    Im Südwesten des Plangebietes sind 2 Wohngebäude vorhanden, die erhalten bleiben. Die Umgebung ist weitestgehend durch eine kleinteilige Wohnnutzung geprägt.
    Wasser
    Im Gebiet sind keine Wasserschutzgebiete vorhanden.
    Boden
    Böden mit hoher natürlicher Ertragsfähigkeit, naturnahe oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sowie Standorte mit Eignung für die Entwicklung von Extrembiotopen sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
    Kultur- und sonstige Schutzgüter/Landschaftsbild
    Kulturhistorisch bedeutende Anlagen, Bau- und Bodendenkmale oder landschaftsbildprägende Elemente sind im Gebiet nicht vorhanden.
    Kulturhistorisch bedeutsame, qualitativ hochwertige Landschaftsräume mit einer charakteristischen Eigenart, Vielfalt und Schönheit sowie touristische Entwicklungsräume werden durch das Vorhaben nicht tangiert.
    Klima/Luft
    Der geplante Wohnbaustandort hat keine Bedeutung für den klimatischen und lufthy-gienischen Ausgleich im Siedlungsraum. Klimarelevante Strukturen (Gehölzbestände) werden nur lokal beseitigt, der Kaltluftabfluss wird nicht behindert. Veränderungen des Mikroklimas durch Flächenversiegelungen oder Wärmeabgabe der Wohnbebauung sind nicht signifikant einzuschätzen, zumal der Standort bereits aktuell großflächig versiegelt ist.

    PROGNOSE
    Flora / Geschützte Biotope
    Der Restbestand an Gehölzen besteht aus Obstbäumen, Pappeln, Baum- und Strauchweiden sowie einigen höherwertigen Altbäumen (Robinie, Linde, Eiche, Bergahorn), welche dem gesetzlichen Schutz nach § 18 NatSchAG M-V unterliegen. Zur Eingriffsvermeidung ist im Rahmen der Bebauungsplanung zu prüfen, ob ein Teil des Baumbestandes erhalten bleiben kann.
    Der Schutzstatus des nach § 20 NatSchAG M-V geschützten Biotops (Teich) rechtfertigt den Schutz- und Erhalt dieser Freifläche im Zuge der Wohnbauplanung.
    Fauna
    Es sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu beachten
    – Fällungen/Gehölzrodungen und Beräumung der Freiflächen sowie Gebäudeabriss außerhalb der Brut- und Vegetationszeit (1. Oktober bis 28. Februar)
    – Kontrolle des Gebäudebestandes und des Altbaumbestandes auf Niststätten europäischer Vogelarten und/oder Fledermäuse durch einen Sachverständigen direkt vor Abriss/Fällung.
    – Kompensation ersatzpflichtiger Niststätten durch Schaffung von Ersatzhabitaten
    – Kontrolle der potenziellen Habitatflächen für die Zauneidechse im Westteil des Betriebsgeländes vor Beräumung der Flächen durch einen Sachverständigen und Durchführung geeigneter Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen bei Artnachweis (ggf. Umsiedelung der Tiere in Ersatzhabitate)
    Insgesamt ist davon auszugehen, dass die geplante Umnutzung des Gewerbestandortes als Wohnbaustandort langfristig eine qualitative Verbesserung der Habitatstrukturen im Gebiet bewirkt und somit positive Umwelteffekte für die Schutzgüter „Pflanzen und Tiere“ zu erwarten sind.
    Mensch
    Durch den Abriss der Lagerhallen und Umnutzung des Betriebsgeländes als Wohnbaustandort wird sich die Wohnumfeldsituation in der Ortslage Quastenberg deutlich verbessern. Durch die mittel- bis langfristige Aufgabe der gewerblichen Nutzung wird die Lärm- und Staubbelastung im Gebiet reduziert.
    Boden
    Im Rahmen der Bauausführung sind eingriffsminimierende Maßnahmen empfehlenswert.
    Wasser
    Niederschlagswasser ist ortsnah zu versickern oder direkt über eine Vorklärung (Sandfang) in ein Gewässer einzuleiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Burg Stargard, den 17.06.2020

(Dienstsiegel)

gez. Lorenz

Bürgermeister

Verfahrensvermerk

Diese Bekanntmachung erscheint am 25.07.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 3 „Am Anger“ der Gemeinde Holldorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Holldorf hat gemäß §2 BauGB in der öffentlichen Sitzung am 22.06.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Am Anger“ der Gemeinde Holldorf im beschleunigten Verfahren nach §13 a ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen.

Planungsziele der Satzung über den B-Plan Nr. 3 „Am Anger“ sind die Umwandlung von privaten Grünflächen der Flurstücke 135/6, 143/14 und 144/3 in Bauland durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und somit die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Wohnhäusern. Gleichzeitig soll die verkehrliche Erschließung gesichert werden. Des Weiteren soll auf den Flurstücken 133/3, 135/2 und 135/5 die bestehende öffentliche Grünfläche gesichert und ihre Weiterentwicklung als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkähnliche Anlagen – Anger – mit Anlagen für sportliche und spielerische Freizeitbetätigungen sowie für öffentliche Veranstaltungen“ vorbereitet werden.

Der Beschluss vom 22.06.2020 wird hiermit gemäß § 13a des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl, 1 S. 3634, in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

Holldorf, den 07.07.2020

(Dienstsiegel)

gez. Borchardt

Bürgermeister

Übersichtsplan Holldorf_

Aufstellungsbeschluss des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch in der öffentlichen Sitzung am 17.06.2020 für den im anliegenden Übersichtsplan (Planzeichnung) gekennzeichneten Geltungsbereich die Aufstellung des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard beschlossen.

Planziel des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard ist, die Schaffung baurechtlicher Grundlagen für den Wohnungsbau.

Der Beschluss vom 17.06.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung bekannt gemacht.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

 

gez. Lorenz

Bürgermeister                                   (Dienstsiegel)

 

Verfahrensvermerk:

Diese Bekanntmachung erscheint am 27.06.2020 im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet auf der Seite der Stadt Burg Stargard.

Anlage zum Aufstellungsbeschluss: Lage der Fläche im Stadtgebiet

 

Satzung der Stadt Burg Stargard vom 17.06.2020 über die Veränderungssperre in Burg Stargard für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zur Sicherung der Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 beschlossen, dass für das in § 2 bezeichnete Plangebiet der B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ aufgestellt werden soll. Folgendes Planungsziel wurde formuliert:

Die Stadt Burg Stargard beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes u.a. dafür zu nutzen, für die Ortslage Quastenberg die städtebauliche Gestalt zu ordnen und ein harmonisches Ortsbild zu entwickeln. Dafür ist nach umfangreicher vorbereitender Diskussion vorgesehen, dass entlang der Haupterschließungsstraßen eine einheitliche Bebauung entstehen soll. Entscheidend dafür sind wesentliche Festsetzungen, darunter die Anzahl der Vollgeschosse, die Traufhöhe und die Firsthöhe der Gebäude.
Diese Festsetzungen sollen im Bebauungsplan Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ getroffen werden.

Zur Sicherung der Planung in diesem Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ und ist in der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist, ausgegrenzt.

 

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. In dem auf der Karte gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB generell nicht durchgeführt werden. Vorhaben im Sinne des
    § 29 BauGB sind:
    1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben.
    2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
  2. In dem auf der Karte gekennzeichneten Gebiet dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken, deren Veränderungen nicht genehmigungszustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
  3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlang hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahre, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der B-Plan Nr.   23 „Alter Gutshof Quastenberg“ rechtsverbindlich wird.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

gez. Lorenz                                                    (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Mit dieser Bekanntmachung wird auf den § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB hingewiesen.

Übersicht Alter Gutshof

Satzung über die Aufhebung einer Veränderungssperre in Burg Stargard für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 22 „Sondergebiet Einzelhandel an der Dewitzer Chaussee“

Die Stadtvertretung Burg Stargard hat in der Sitzung am 17.06.2020 auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

 

Aufhebungssatzung

§ 1
Aufhebung der Veränderungssperre

Die in der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard am 17.10.2018 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des B-Plangebietes Nr. 22 „Sondergebiet Einzelhandel an der Dewitzer Chaussee“, in Kraft getreten am 18.11.2018, wird aufgehoben.

 

§ 2
 In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Burg Stargard, den 17.06.2020

 

gez. Lorenz                                                    (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Plan Dewitzer Chaussee